Nach § 37 Abs. 1 VersAusglG wird, wenn die ausgleichsberechtigte Person verstorben ist, ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Die Anpassung findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat (§ 37 Abs. 2 VersAusglG). Gemäß § 32 VersAusglG gelten die §§ 33 bis 38 VersAusglG nur für die gesetzliche Rentenversicherung sowie die weiteren dort genannten Regelsicherungssysteme. Im Bereich der ergänzenden Altersvorsorge – wie hier derjenigen der VBL – findet § 32 i.V.m. § 37 VersAusglG demgegenüber keine Anwendung. Dieser Ausschluss der Zusatzversorgung der VBL verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 GG.
Das Bundesverfassungsgericht hat zwischenzeitlich mit Beschluss vom 06.05.2014 entschieden, dass § 32 VersAusglG, sofern danach bei Anrechten aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes eine Anpassung nach § 33 und nach § 37 VersAusglG unterbleibt, mit dem Grundgesetz vereinbar ist1. Insbesondere verstoße § 32 VersAusglG weder gegen Art. 14 GG noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
Die Rückübertragung aus Härtefallgesichtspunkten ist auch nicht gemäß § 242 BGB nach Treu und Glauben erforderlich. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtfertigt allein die Höhe der Einbußen eine korrigierende Einzelfallentscheidung gemäß § 242 BGB nicht2. Der Rentner erhält Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Zusatzversorgung der VBL in Höhe von insgesamt 1.233, 99 € monatlich brutto. Bei dieser Sachlage ist ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht ersichtlich, dass die Kürzung um 150, 43 € den Kläger entgegen den Geboten von Treu und Glauben nach § 242 BGB unzumutbar beeinträchtigen würde.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15. Juli 2014 – IV ZR 261/14










