Nach § 76a Abs. 3 BetrVG hat ein betriebsfremdes Mitglied einer Einigungsstelle gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit im Einigungsstellenverfahren, dessen Höhe sich nach den Grundsätzen des § 76a Abs. 4 Satz 3 bis 5 BetrVG richtet. § 76a Abs. 3 BetrVG begründet einen gesetzlichen Anspruch des betriebsfremden Mitglieds auf Vergütung seiner Tätigkeit in der Einigungsstelle1.

Von § 76a Abs. 3 BetrVG kann nach § 76a Abs. 5 BetrVG abgewichen werden. Das Gesetz sieht ausdrücklich nur eine Abweichung durch Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung vor, wenn ein Tarifvertrag dies zulässt oder eine tarifliche Regelung nicht besteht. Es entspricht aber allgemeiner Ansicht, dass auch einzelvertragliche Absprachen über eine anderweitige Vergütungsregelung zulässig sind2.
Das umsatzsteuerpflichtige Mitglied einer Einigungsstelle hat nach § 76a Abs. 3 BetrVG auch einen Anspruch auf Erstattung der auf die Vergütung entfallenden Umsatzsteuer3. Einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber bedarf es hierüber nicht4. Die Umsatzsteuer ist keine eigenständige Honorarforderung, sondern Teil von ihr, die aufgrund umsatzsteuerrechtlicher Bestimmungen lediglich gesondert auszuweisen ist (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG).
Wird die Höhe der Vergütung des Einigungsstellenvorsitzenden nicht durch vertragliche Absprache mit dem Arbeitgeber geregelt, ist eine einseitige Bestimmung der Höhe der Vergütung durch den Vorsitzenden der Einigungsstelle gemäß §§ 315, 316 BGB nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung der in § 76a Abs. 4 BetrVG genannten Grundsätze vorzunehmen5.
Das Recht einer Vertragspartei, die Leistung nach § 315 BGB einseitig zu bestimmen, ist ein Gestaltungsrecht. Es wird nach § 315 Abs. 2 BGB durch eine rechtsgeschäftliche, empfangsbedürftige Erklärung gegenüber der anderen Vertragspartei ausgeübt. Die Gestaltungserklärung bedarf regelmäßig keiner Form, ist also auch durch schlüssiges Verhalten möglich. Allerdings muss die Bestimmung so eindeutig erfolgen, dass der Gegner ohne Nachforschung und Berechnung weiß, was er schuldet6.
Ist das Leistungsbestimmungsrecht einmal wirksam ausgeübt, so ist es verbraucht. Der Bestimmungsberechtigte kann es kein zweites Mal ausüben, weil er es sich „anders überlegt“ hat7. Die Leistungsbestimmung konkretisiert den Leistungsinhalt endgültig, sie ist als Gestaltungserklärung für den Bestimmenden unwiderruflich8. Die Unwiderruflichkeit dient der Rechtssicherheit und dem Schutz der nicht bestimmungsberechtigten Vertragspartei, die sich auf die Verbindlichkeit der einmal getroffenen Bestimmung verlassen und ihr Verhalten darauf einrichten darf9.
Die Leistungsbestimmung durch ist verbindlich, wenn sie in Einklang mit den Vorgaben des § 76a Abs. 4 Satz 3 bis 5 BetrVG steht.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 11. Dezember 2019 – 7 ABR 4/18
- BAG 22.11.2017 – 7 ABR 46/16, Rn. 10; 10.10.2007 – 7 ABR 51/06, Rn. 10, BAGE 124, 188[↩]
- Fitting 29. Aufl. § 76a Rn. 32; Jacobs GK-BetrVG 11. Aufl. § 76a Rn. 61; ErfK/Kania 20. Aufl. BetrVG § 76a Rn. 7; MHdB ArbR/Reinhard 4. Aufl. Bd. 3 § 308 Rn.193 jew. mwN[↩]
- BAG 18.09.2019 – 7 ABR 15/18, Rn. 15 mwN[↩]
- BAG 14.02.1996 – 7 ABR 24/95, zu B II der Gründe[↩]
- BAG 28.08.1996 – 7 ABR 42/95, zu B I 1 der Gründe[↩]
- MünchKomm-BGB/Würdinger 8. Aufl. § 315 Rn. 35[↩]
- Staudinger/Rieble [2015] § 315 Rn. 285[↩]
- BAG 12.10.2011 – 10 AZR 649/10, Rn. 40, BAGE 139, 296; BGH 19.01.2005 – VIII ZR 139/04, zu II B 2 der Gründe[↩]
- BAG 12.10.2011 – 10 AZR 649/10 – aaO[↩]
Bildnachweis:
- Verhandlungszimmer,Besprechungsraum,Unternehmen,Konferenzzimmer,: kzd | Pixabay-Lizez