Die unbeachtliche Verletzung des rechtlichen Gehörs

Ebenso wie bei einer Verfahrensrüge nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO muss bei der Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör die Kausalität zwischen der Gehörsverletzung und dem Ergebnis des Berufungsurteils dargelegt werden.

Die unbeachtliche Verletzung des rechtlichen Gehörs

Dabei genügt der nachvollziehbare Vortrag, dass das Berufungsgericht bei Beachtung seiner Hinweispflicht möglicherweise anders entschieden hätte.

Hierzu ist darzutun, wie der Beschwerdeführer auf einen entsprechenden Hinweis reagiert, insbesondere welchen tatsächlichen Vortrag er gehalten oder welche für die Entscheidung erheblichen rechtlichen Ausführungen er gemacht hätte1.

Daran mangelt es, wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift lediglich angibt, dass er nach einem entsprechenden Hinweis des Landesarbeitsgerichts zu einem bestimmten Aspekt weiter vorgetragen hätte, aber nicht im Einzelnen darlegt, welchen tatsächlichen Vortrag er in diesem Zusammenhang gehalten hätte, sondern sich auf wenige Schlagworte beschränkt, aus denen die Entscheidungserheblichkeit eines angeblichen Verstoßes des Landesarbeitsgerichts gegen die Hinweispflicht nicht hergeleitet werden kann.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 17. Oktober 2017 – 10 AZN 533/17

  1. BAG 14.03.2005 – 1 AZN 1002/04, zu II 2 a der Gründe, BAGE 114, 67[]
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