Die Vermarktung des Esels Joschi – und das Arbeitsrecht

Der Arbeitsvertrag eines Arbeitnehmers, der für eine Produktvermarktung wahrheitswidrig Kontakte u.a. zu Verlagen vorspiegelt, kann wegen arglistiger Täuschung angefochten werden.

Die Vermarktung des Esels Joschi – und das Arbeitsrecht

Mit dieser Begründung hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein in dem hier vorliegenden Fall den Arbeitsvertrag eines Vertriebsmanagers für die Vermarktung des erfundenen Esels Joschi für unwirksam erklärt. Gleichzeitig ist eine entgegenstehende Entscheidung des Arbeitsgerichts Neumünster1 vom Januar 2013 aufgehoben worden.

Der Kläger nahm Kontakt zu einem Ehepaar auf, das vor nahezu 20 Jahren einen immensen Lottogewinn gemacht hat. Jetzt schreibt die Ehefrau Kinderbücher über einen Esel Joschi. Es kam zwischen den Parteien im September 2011 zur Unterzeichnung eines Arbeitsvertrages. Danach wurde der Kläger als „Vertriebsmanager“ zum 15. September 2011 ohne Probezeit für zunächst zwei Jahre fest eingestellt zu einem Monatsgehalt von 20.000,00 Euro bei 13 Monatsgehältern und einer Gewinnbeteiligung am Projekt Joschi. Der Vertrag sollte sich um zwei Jahre verlängern, sofern er nicht zuvor mit einer halbjährigen Frist gekündigt wird und war vor Dienstantritt unkündbar. Im Falle der vorzeitigen Aufhebung des Arbeitsvertrages – gleich aus welchen Gründen – stand dem Kläger eine Abfindung in Höhe von 250.000,00 Euro zu. Nachdem der Kläger einen geänderten Arbeitsvertrag nicht unterzeichnen wollte, fochten die Eheleute den ursprünglichen Arbeitsvertrag wegen Irrtums und arglistiger Täuschung an und kündigten vorsorglich fristlos und fristgerecht. Vor dem Arbeitsgericht Neumünster ist dagegen Klage eingereicht worden. Nachdem das Arbeitsgericht entschieden hat, dass die Beklagten den Arbeitsvertrag weder wirksam angefochten noch fristlos gekündigt haben, wurde Berufung eingelegt.

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Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Scheswig-Holstein haben die beklagten Eheleute den Arbeitsvertrag wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten. Es ist dabei davon ausgegangen, der Kläger habe u.a. vorgetäuscht, den Chefeinkäufer vom Mediamarkt und Saturn persönlich zu kennen und beste Beziehungen zum Ravensburger Kinderbuchverlag zu haben. Anders lasse sich das Zustandekommen des Arbeitsvertrags nicht erklären.

Ein Rechtsmittel gegen seine Entscheidung hat das Landesarbeitsgericht nicht zugelassen.

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 19 November 2013 – 1 Sa 50/13

  1. ArbG Neumünster, Urteil vom 23.01.2013 – 3 Ca 1359 b/12[]