Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder im Kartellrecht

Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) ist Unternehmen im Sinne des Kartellrechts, wenn sie gegenüber ausgeschiedenen Beteiligten Gegenwertforderungen geltend macht.

Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder im Kartellrecht

In zwei jetzt vom Bundesgerichtshof entschiedenen Verfahren streiten die Parteien über die Berechtigung der VBL, nach § 23 Abs. 2 ihrer Satzung (VBLS) von Arbeitgebern, die ihre Beteiligung bei der VBL gekündigt haben, einen sogenannten Gegenwert als Ausgleich für die bei der VBL verbleibenden Versorgungslasten zu fordern. Die beklagten Krankenkassen haben nach Kündigung ihrer Beteiligungen den geforderten Gegenwert jeweils nur teilweise gezahlt.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat die beiden auf Zahlung des restlichen Gegenwerts gerichteten Klagen der VBL abgewiesen1. Die Widerklagen der Beteiligten auf Rückzahlung bereits geleisteter Zahlungen hat das Oberlandesgericht zugleich wegen einer Prozessvereinbarung als unzulässig angesehen. Weiter hat das OLG Karlsruhe die VBL u.a. dazu verurteilt, Zinsen auf bereits geleistete Zahlungen zu erstatten, für die Zeit vor Erhebung der Widerklage allerdings – unter Abweisung der weitergehenden Zinsforderung der Beteiligten – nur nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen (zeitabschnittsweise zwischen 3,3% und 4,3% bzw. 4,1%); einen Zinsanspruch auf kartellrechtlicher Grundlage hat das Oberlandesgericht Karlsruhe dagegen verneint, weil es sich bei der VBL nicht um ein Unternehmen im Sinne des Kartellrechts handele. Gegen diese Urteile des Oberlandesgericht Karlsruhe haben beide Parteien Revision eingelegt.

Die Revisionen der VBL gegen die Urteile des Oberlandesgerichts Karlsruhe hatten keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung aus dem Oktober 2012 bestätigt, wonach die Regelung zum Gegenwert in § 23 Abs. 2 VBLS in der für den Streitfall maßgeblichen Fassung von 20012 als allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam ist, weil sie den ausgeschiedenen Beteiligten unangemessen benachteiligt (dazu Pressemitteilung Nr. 169/2012). Die nach Abschluss des Berufungsverfahrens beschlossene Neufassung des § 23 Abs. 2 Satz 3 VBLS vom 21. November 2012, die mit Rückwirkung zum 1. Januar 2001 den gegen die Wirksamkeit dieser Bestimmung bestehenden Bedenken Rechnung tragen soll, konnte in der Revisionsinstanz vom Bundesgerichtshof nicht mehr berücksichtigt werden.

Die Revisionen der Beteiligten hatten vor dem Bundesgerichtshof teilweise Erfolg und führten insoweit zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen und Zurückverweisung an das Oberlandesgericht Karlsruhe. Der Bundesgerichtshof hat zwar die Abweisung der Rückzahlungsklagen als unzulässig bestätigt. Es ist aber nicht auszuschließen, dass die Beteiligten auf kartellrechtlicher Grundlage weitere Zinsen auf die geleisteten Gegenwertzahlungen verlangen können.

Der Bundesgerichtshof beurteilte die VBL jedenfalls im Zusammenhang mit Gegenwertforderungen gegen frühere Beteiligte als Unternehmen im Sinne des deutschen Kartellrechts. Die von der VBL als Gruppenversicherungsverträge abgeschlossenen Beteiligungsvereinbarungen sind privatrechtlicher, nicht hoheitlicher Natur. Es besteht auch keine Pflichtmitgliedschaft bei der VBL. Die Zusatzversorgung der VBL erfolgt in Form einer auch in der gewerblichen Wirtschaft üblichen Betriebsrente, die auch von privaten Versicherungsunternehmen angeboten werden kann. Auf die Finanzierung der Zusatzversorgung im Wege des Umlageverfahrens kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Das Ergebnis, die VBL bei der Erhebung von Gegenwertforderungen als Unternehmen im Sinne des deutschen Kartellrechts einzustufen, steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zum europäischen Kartellrecht, die aufgrund der vom Gesetzgeber bezweckten Angleichung des nationalen an das europäische Kartellrecht bei der Auslegung des deutschen Kartellrechts zu berücksichtigen ist.

Mangels entgegenstehender Feststellungen in den beiden Urteilen des Oberlandesgerichts Karlsruhe konnte auch eine marktbeherrschende Stellung der VBL auf dem Markt für die Zusatzversorgung von Beschäftigten des öffentlichen Dienstes nicht ausgeschlossen werden. Daher kam in Betracht, dass die Verwendung der unzulässigen Allgemeinen Geschäftsbedingung des § 23 Abs. 2 VBLS 2001 einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im Sinn von § 19 GWB darstellen könnte. Die Rückzahlungsforderung der Beteiligten wäre dann nach § 33 Abs. 3 Satz 4 und 5 GWB entsprechend § 288 BGB zu verzinsen. Der Zinssatz beträgt nach Absatz 1 dieser Vorschrift fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, im Fall von Rechtsgeschäften, an denen kein Verbraucher beteiligt ist, aber für Entgeltforderungen gemäß Absatz 2 acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass eine Verzinsung der Rückzahlungsforderung der Beteiligten nach §33 Abs. 3 Satz 4 und 5 GWB gemäß § 288 Abs. 1 BGB auf fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz ab Entstehung des Schadens begrenzt wäre. Die entsprechende Anwendung des höheren Zinssatzes in § 288 Abs. 2 BGB nach § 33 Abs. 3 Satz 5 GWB ist bei einem Verstoß gegen § 19 Abs. 1 GWB grundsätzlich auf Fälle beschränkt, in denen sich der Missbrauch auf eine Entgeltforderung des Missbrauchsopfers bezieht. Beispiele sind die systematisch verzögerte Bezahlung fälliger Forderungen oder die missbräuchliche Erzwingung zu niedriger Entgelte, etwa durch hohe Bezugsrabatte. Um eine solche Entgeltforderung handelt es sich bei der gegenüber der VBL geltend gemachten Rückzahlungsforderung nicht.

Für die weitere Behandlung der Sache hat der Bundesgerichtshof darauf hingewiesen, dass es der VBL selbst dann, wenn die Geltendmachung der Gegenwertforderung sich als Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung darstellt, aus kartellrechtlichen Gründen nicht verwehrt wäre, die unwirksame Regelung rückwirkend durch eine neue Regelung zu ersetzen, die den beiderseitigen Interessen in angemessener Weise Rechnung trägt.

Bundesgerichtshof, Urteile vom 6. November 2013 – KZR 58/11 „VBL-Gegenwert“ und KZR 61/11

  1. OLG Karlsruhe, Urteile vom 14.12.2011 – 6 U 193/10 Kart. und 6 U 194/10 Kart.[]
  2. § 23 VBLS 2001 (Auszug)

    (2) Zur Deckung der aus dem Anstaltsvermögen nach dem Ausscheiden zu erfüllenden Verpflichtungen aufgrund von

    1. Leistungsansprüchen von Betriebsrentenberechtigten aus einer Pflichtversicherung bzw. einer beitragsfreien Versicherung sowie
    2. Versorgungspunkten von Anwartschaftsberechtigten und
    3. künftigen Leistungsansprüchen von Personen, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Beteiligung als Hinterbliebene in Frage kommen,

    hat der ausscheidende Beteiligte einen von der Anstalt auf seine Kosten zu berechnenden Gegenwert zu zahlen. …

    (4) Der Gegenwert ist innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die Höhe des Gegenwerts zu zahlen. …
    …“[]