Die Verweigerung der Wählerliste zur Betriebsratswahl

Um die weitere Durchführung einer Betriebsratswahl zu stoppen oder gar abzubrechen, muss die beabsichtigte Betriebsratswahl vorraussichtlich nichtig sein. Das ist nur bei schwerwiegenden, besonders groben und offensichtlichen Fehlern der Fall, so dass auch nicht mehr der Anschein einer demokratischen Wahl besteht.

Die Verweigerung der Wählerliste zur Betriebsratswahl

So das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein in dem hier vorliegenden Fall einer in mehreren Bundesländern agierende Arbeitgeberin, die für die Betriebsratswahl die Erteilung der Auskünfte für die Wählerliste verweigerte. In dem vom Wahlvorstand betriebenen Eilverfahren auf Erteilung der für die Wählerliste notwendigen Angaben hat das Arbeitsgericht Lübeck – gestützt auf Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts – zugunsten des Wahlvorstandes entschieden. Die Arbeitgeberin betreibt in Schleswig-Holstein an verschiedenen Standorten Bildungszentren. An zwei Standorten gibt es Betriebsräte, die auch den vorgeschriebenen Gesamtbetriebsrat gebildet haben. Diese Gremien kamen im Laufe der letzten Amtsperiode zu dem Ergebnis, für die Neuwahlen 2014 müsse ein einheitlicher Betriebsrat für ganz Schleswig-Holstein gewählt werden. Der Gesamtbetriebsrat bestellte daraufhin einen einzigen Wahlvorstand für alle Standorte. Die Arbeitgeberin weigerte sich, dem Wahlvorstand die angeforderten Auskünfte über alle in Schleswig-Holstein beschäftigten Arbeitnehmer für die Wählerliste zu erteilen und stoppte so vorerst die Weiterführung der Betriebsratswahl. Sie meinte, es müssten – wie zuvor – jeweils an den einzelnen Standorten Wahlvorstände bestellt und Betriebsräte gewählt werden. Deshalb dürfe sie die Informationen verweigern und so die Entstehung von Kosten für eine dann fehlerhafte Betriebsratswahl verhindern.

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In seiner Entscheidung hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein ausgeführt, dass eine etwaige bloße Anfechtbarkeit wegen normaler Fehler nicht genügt, die weitere Durchführung einer Betriebsratswahl zu stoppen oder gar abzubrechen. Die beabsichtigte Betriebsratswahl muss voraussichtlich nichtig sein. Das ist sie nur im besonderen Ausnahmefall. Der liegt vor, wenn so schwerwiegende, besonders grobe und offensichtliche Fehler gemacht wurden, dass auch nicht mehr der Anschein einer demokratischen Wahl besteht. Die Verkennung des Betriebsbegriffs führt regelmäßig nicht zur Nichtigkeit einer Betriebsratswahl oder Wahlvorstandsbestellung. Es müssen dafür viele Einzelfallgesichtspunkte zusammengetragen und gegeneinander abgewogen werden. Unterlaufen dabei Fehler, sind sie in der Regel nicht grob und offensichtlich.

Der Arbeitgeber musste deshalb hier die Auskünfte für die Wählerliste für die Durchführung der Betriebsratswahl erteilen und sich auf ein mögliches späteres Anfechtungsverfahren verweisen lassen.

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 2. April 2014 – 3 TaBVGa 2/14