Beruft sich der Arbeitgeber gegenüber einem Anspruch des Arbeitnehmers aus Annahmeverzug auf dessen Leistungsunfähigkeit iSd. § 297 BGB, erhebt er eine Einwendung, für deren Voraussetzung er als Gläubiger der Arbeitsleistung die Darlegungs- und Beweislast trägt1.
Weil der Arbeitgeber über den Gesundheitszustand des Arbeitnehmers regelmäßig keine näheren Kenntnisse hat, genügt er seiner primären Darlegungslast regelmäßig schon dadurch, dass er Indizien vorträgt, aus denen auf eine Leistungsunfähigkeit im Annahmeverzugszeitraum geschlossen werden kann. Dazu kann es grundsätzlich genügen, dass er eine gutachterliche ärztliche Stellungnahme – etwa des Betriebsarztes – vorlegt und sich die ärztliche Einschätzung zu eigen macht2.
Die Würdigung, ob eine vom Arbeitgeber vorgelegte, als Privatgutachten zu qualifizierende3 ärztliche Stellungnahme die Leistungsunfähigkeit des Arbeitnehmers iSd. § 297 BGB indiziert, ist eine der Beweiswürdigung – etwa bei einem medizinischen Sachverständigengutachten4 – vergleichbare tatrichterliche Wertung. Es geht darum, wie die schriftliche „Aussage“ des Arztes zu verstehen und zu bewerten ist, insbesondere ob sie einen hinreichenden Anhaltspunkt dafür bietet, dass der klagende Arbeitnehmer im Streitzeitraum für die zu bewirkende Arbeitsleistung nicht (uneingeschränkt) leistungsfähig war5.
Deshalb darf ein Berufungsbeklagter grundsätzlich darauf vertrauen, dass ihm das Berufungsgericht, will es der Würdigung des Erstgerichts nicht folgen und die ärztliche Stellungnahme „anders verstehen oder werten“, gemäß § 139 Abs. 1 ZPO rechtzeitig vor der Berufungsverhandlung einen entsprechenden rechtlichen Hinweis erteilt und ihm die Gründe für seine vom Erstgericht abweichende Würdigung mitteilt.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 28. August 2019 – 5 AZN 381/19











