Die von den Tarifvertragsparteien vereinbarte „authentische Interpretation“

Die in einer „authentischen Interpretation“ zwischen den Tarifvertragsparteien vereinbarte Regelung hat tarifvertraglichen Normcharakter.

Die von den Tarifvertragsparteien vereinbarte „authentische Interpretation“

Ob eine zwischen Tarifvertragsparteien geschlossene Vereinbarung Rechtsnormcharakter hat, hängt neben der Erfüllung des Schriftformerfordernisses (§ 1 Abs. 2 TVG iVm. §§ 126, 126a BGB) davon ab, ob darin der Wille der Tarifvertragsparteien zur Normsetzung hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt1. Dies ist im Wege der Auslegung zu ermitteln2.

Danach handelt es sich im hier entschiedenen Fall bei der in „authentischen Interpretation“ zu einer bestimmten Regelung des Tarifvertrages getroffenen Vereinbarung um eine Inhaltsnorm i.S.d. § 1 Abs. 1 TVG. Sie genügt dem Schriftformerfordernis des § 1 Abs. 2 TVG. In inhaltlicher Hinsicht soll sie den Anwendungsbereich des im Tarifvertrag geregelten Abfindungsanspruchs nicht nur erläutern oder klarstellen, sondern diesen über den bisherigen Anwendungsbereich hinaus auch auf die Fälle des Betriebsübergangs erstrecken. Auch nach dem Wortlaut der „authentischen Interpretation“ gehen die Tarifvertragsparteien davon aus, dass sie nicht nur bisherige Inhalte „klarstellen“, sondern auch weitere „vereinbaren“ wollen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. Februar 2020 – 4 AZR 48/19

  1. zur Protokollnotiz BAG 16.05.2013 – 6 AZR 836/11, Rn. 17 mwN; zur authentischen Interpretation vgl. 24.07.1990 – 1 ABR 44/89, zu V a der Gründe mwN; 13.02.1985 – 4 AZR 292/83[]
  2. vgl. zu einer Protokollnotiz BAG 26.09.2012 – 4 AZR 689/10, Rn. 27[]

Bildnachweis:

Weiterlesen:
Betriebliche Altersversorgung als Gesamtzusage - und ihre Auslegung