Die Weigerung des Arbeitnehmers zu arbeiten – und sein Zurückbehaltungsrecht

Nach § 273 Abs. 1 BGB arf der Schuldner, der aus dem gleichen Rechtsverhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger hat – sofern sich aus dem Schuldverhältnis nichts anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird.

Die Weigerung des Arbeitnehmers zu arbeiten – und sein Zurückbehaltungsrecht

Dem Arbeitnehmer kann ein Recht zustehen, die Arbeitsleistung zurückzuhalten, wenn der Arbeitgeber seine aus dem Arbeitsverhältnis folgenden Haupt- oder Nebenpflichten schuldhaft nicht erfüllt.

So liegt es beispielsweise, wenn der Arbeitgeber oder einer seiner Repräsentanten (§ 278 BGB) die Gesundheit des Arbeitnehmers oder dessen Persönlichkeitsrecht in erheblicher Weise verletzt und mit weiteren Verletzungen zu rechnen ist. Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts steht unter dem Gebot von Treu und Glauben nach § 242 BGB und unterliegt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Dementsprechend muss der Arbeitnehmer unter Angabe des Grundes dem Arbeitgeber klar und eindeutig mitteilen, er werde dieses Recht mit Blick auf eine ganz bestimmte, konkrete Gegenforderung wahrnehmen. Nur so wird dem Arbeitgeber die Möglichkeit eröffnet, den möglichen Anspruch des Arbeitnehmers zu prüfen und ggf. zu erfüllen1.

Ein Arbeitnehmer kann das Zurückbehaltungsrecht an der Arbeitsleistung auch dann ausüben, wenn er einen fälligen Lohnanspruch gegen den Arbeitgeber erworben hat und der Arbeitgeber diesen nicht erfüllt2.

Sodann ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen und dabei zu prüfen, ob das Beendigungsinteresse der Arbeitgeberin das Bestandsschutzinteresse des Arbeitnehmers überwiegt3. Dies wird es ggf. nachzuholen haben. Dabei wird insbesondere auf einen möglichen Rechtsirrtum des Arbeitnehmers über ein ihm zustehendes Zurückbehaltungsrecht Bedacht zu nehmen sein. Ein solcher Irrtum wäre, auch wenn er für den Arbeitnehmer auflösbar und vermeidbar gewesen sein mag, für die Interessenabwägung nicht von vornherein bedeutungslos4.

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PKH, Reisekostenerstattung und die Gebühren eines Verkehrsanwalts

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Januar 2016 – 2 AZR 449/15

  1. BAG 22.10.2015 – 2 AZR 569/14, Rn. 37; 3.03.2008 – 2 AZR 88/07, Rn. 39 ff.[]
  2. vgl. BAG 25.10.1984 – 2 AZR 417/83, zu II 3 der Gründe[]
  3. BAG 20.11.2014 – 2 AZR 651/13, Rn. 35, BAGE 150, 109; 26.03.2009 – 2 AZR 953/07, Rn. 28[]
  4. vgl. BAG 29.08.2013 – 2 AZR 273/12, Rn. 40; 27.09.2012 – 2 AZR 646/11, Rn. 44[]