Die wiederholte Gegenvorstellung

Die Gegenvorstellung gegen einen Beschluss, mit dem eine Gegenvorstellung zurückgewiesen wurde, ist nicht statthaft und damit unzulässig.

Die wiederholte Gegenvorstellung

Bei einer Gegenvorstellung handelt es sich grundsätzlich um einen zulässigen Rechtsbehelf außerhalb der einschlägigen Verfahrensordnung. Sie hat das Ziel, das Gericht zu veranlassen, seine Entscheidung nochmals zu überprüfen1. Im Einzelfall kann eine Gegenvorstellung aber auch unstatthaft sein. Es ist insbesondere zu beachten, dass eine Gegenvorstellung einerseits durch die nochmalige Überprüfung der gerichtlichen Entscheidung der materiellen Gerechtigkeit dient, andererseits den Eintritt von Rechtssicherheit verzögert. Die Lösung des Konflikts zwischen materieller Gerechtigkeit und Rechtssicherheit ist grundsätzlich dem Gesetzgeber vorbehalten und damit den Verfahrensordnungen zu entnehmen. Aus diesem Grund sind Gegenvorstellungen gegen rechtskräftige Entscheidungen, an die die Gerichte gebunden sind, unstatthaft2.

Aus diesen Erwägungen folgt auch, dass die wiederholte Gegenvorstellung unstatthaft ist. Dem Ziel, materielle Gerechtigkeit herzustellen, wird bereits durch die erste Gegenvorstellung Genüge getan, die eine Überprüfung der bereits ergangenen, nicht in Rechtskraft erwachsenden gerichtlichen Entscheidung veranlasst hat. Ein weiteres Prüfungsbedürfnis des Verfahrensbeteiligten ist nicht schützenswert. Es tritt hinter dem Interesse zurück, das Verfahren zu beenden und Rechtssicherheit zu schaffen.

Die zweite Gegenvorstellung des Klägers ist deshalb als unzulässig zu verwerfen.

Landesarbeitsgericht Baden -Württemberg, Beschluss vom 13. Oktober 2014 – 12 Ta 17/14

  1. vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.11.2008, 1 BvR 848/07, NJW 2009, 829, Rn. 39; BAG, Beschluss vom 12.07.2012, 6 AZA 9/12, Rn. 6 f.[]
  2. vgl. BVerfG, a.a.O.; BAG, a.a.O., Rn. 10[]