Die Wirksamkeit der Kündigung eines Bergmanns

Es ist nicht der örtliche, sondern der Gesamtbetriebsrat zuständig, wenn der Maßnahme (Massenentlassung) ein einheitliches unternehmerisches Gesamtkonzept zugrunde liegt, das sich über mehrere Betriebe erstreckt und deshalb einer einheitlichen Regelung bedarf.

Die Wirksamkeit der Kündigung eines Bergmanns

Mit dieser Begründung hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in dem hier vorliegenden Fall die Kündigung eines Bergmanns als unwirksam angesehen und der Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts Essen1 teilweise stattgegeben.

Seit dem 1. September 1997 war der Kläger bei der Beklagten, einem Unternehmen des Steinkohlebergbaus, als Arbeiter unter Tage auf dem Bergwerk Prosper-Haniel beschäftigt. Das Bergwerk stellte im September 2018 als letztes Steinkohlenbergwerk in der Bundesrepublik Deutschland die Kohlenförderung ein. Seitdem fanden Aufräumungsarbeiten, das sog. „Rauben“, statt. Im Anschluss daran war und ist die Beklagte (weiterhin) zur Grundwassersicherung verantwortlich. Diese sogenannten Ewigkeitsarbeiten sollten von anderen Betrieben des Unternehmens betrieben werden. Im Rahmen des Auslaufens der Steinkohlenförderung können ältere und länger beschäftigte Bergleute Anpassungsgeld (APG)erhalten, bis sie Rentenleistungen aus der Knappschaft erhalten. Dem Kläger steht diese Möglichkeit aufgrund seines Alters und der Dauer seiner Tätigkeit im Bergbau nicht zu.

Die Schließung des Bergwerks Prosper-Haniel wurde bereits im Jahr 2015 in einem mit dem Gesamtbetriebsrat abgeschlossenen Interessenausgleich angesprochen. Im Januar 2019 schlossen die Beklagte und der örtliche Betriebsrat der Zeche Prosper-Haniel einen Interessenausgleich mit Namensliste, die den Namen des Klägers enthält. Insgesamt mindestens 178 APG-berechtigten Arbeitnehmern wurde nicht gekündigt, sie wurden stattdessen überwiegend in den Betrieb verlegt, der nunmehr auch für die Wasserhaltung von Prosper-Haniel zuständig ist.

Weiterlesen:
Der Betriebsrat und die Versetzung eines Postbeamten

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers mit Schreiben vom 03.06.2019 zum 31.12.2019. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Kündigungsschutzklage, die vom Arbeitsgericht Essen abgewiesen wurde. Daraufhin hat der Kläger sein Ziel vor dem Landesarbeitsgericht weiter verfolgt.

In seiner Urteilsbegründung hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf ausgeführt, dass die Kündigung unwirksam ist, weil die Beklagte die im Rahmen der Massenentlassung gemäß § 17 Abs. 2 KSchG erforderliche Konsultation mit dem falschen, weil unzuständigen Gremium, dem örtlichen Betriebsrat, durchgeführt hat. Nicht der örtliche, sondern der Gesamtbetriebsrat ist zuständig, wenn der Maßnahme ein einheitliches unternehmerisches Gesamtkonzept zugrunde liegt, das sich über mehrere Betriebe erstreckt und deshalb einer einheitlichen Regelung bedarf. Dies hat die Beklagte nicht beachtet. Sie hat nicht nur – isoliert – den Betrieb des Bergwerks Prosper-Haniel geschlossen, sondern darüber hinaus entschieden, von wo aus und mit welchen – zum Teil noch zu verlegenden – Arbeitnehmern die anschließenden Ewigkeitsarbeiten von einem anderen Betrieb aus erledigt werden sollten.

Darüber hinaus hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf die Berufung zurückgewiesen, soweit der Kläger in der Berufungsinstanz die Weiterbeschäftigung während des Kündigungsschutzprozesses geltend gemacht hat.

Die Schließung der Zeche Prosper-Haniel war damit nur letzter Baustein eines einheitlichen Konzepts. Die Revision ist nicht zugelassen worden.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 15. Oktober 2020 – 11 Sa 799/19

  1. ArbG Essen, Urteil vom 13.11.2019 – 6 Ca 1553/19[]
Weiterlesen:
Beteiligungsrecht des Betriebsrats bei Einstellung und Versetzung

Bildnachweis:

  • Bergbau,Bergwerk,Unter Tage: Pixabay