Nach § 559 Abs. 1 ZPO ist eine Klageänderung in der Revisionsinstanz grundsätzlich ausgeschlossen.

Der Schluss der mündlichen Verhandlung in zweiter Instanz bildet nicht nur bezüglich des tatsächlichen Vorbringens, sondern auch hinsichtlich der Anträge der Parteien die Entscheidungsgrundlage für das Revisionsgericht.
Hiervon hat das Bundesarbeitsgericht Ausnahmen zugelassen
- in den Fällen des § 264 Nr. 2 ZPO sowie dann,
- wenn sich der geänderte Sachantrag auf einen in der Berufungsinstanz festgestellten oder von den Parteien übereinstimmend vorgetragenen Sachverhalt stützen kann,
- sich das rechtliche Prüfprogramm nicht wesentlich ändert und
- die Verfahrensrechte der anderen Partei durch eine Sachentscheidung nicht verkürzt werden [1].
Eine Klageerweiterung, mit der ein neuer Streitgegenstand eingeführt wird, ist in der Revisionsinstanz dagegen grundsätzlich nicht möglich [2].
Zudem kommt nur eine Antragstellung innerhalb des eingelegten Rechtsmittels in Betracht [3].
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. Juni 2020 – 8 AZR 145/19
- vgl. etwa BAG 19.11.2019 – 3 AZR 294/18, Rn.19; 23.10.2019 – 7 AZR 7/18, Rn. 49 mwN; 19.03.2019 – 9 AZR 362/18, Rn. 12; 23.03.2016 – 5 AZR 758/13, Rn. 36 mwN, BAGE 154, 337[↩]
- vgl. etwa BAG 19.11.2019 – 3 AZR 294/18 – aaO; 20.09.2016 – 3 AZR 273/15, Rn. 31 mwN[↩]
- vgl. BAG 23.03.2016 – 5 AZR 758/13, Rn. 31, aaO[↩]
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