Eine Kündigung kann nicht erfolgreich auf Gründe gestützt werden, die der Arbeitgeber schon zur Begründung einer vorhergehenden Kündigung vorgebracht hat und die in dem früheren Kündigungsschutzprozess mit dem Ergebnis materiell geprüft worden sind, dass sie die Kündigung nicht tragen.

Mit einer Wiederholung dieser Gründe zur Stützung einer späteren Kündigung ist der Arbeitgeber dann ausgeschlossen1.
Eine Präklusionswirkung in diesem Sinne entfaltet eine rechtskräftige Entscheidung über die frühere Kündigung allerdings nur bei einem identischen Kündigungssachverhalt. Hat sich dieser wesentlich geändert, darf der Arbeitgeber ein weiteres Mal kündigen2.
Das gilt auch bei einem sog. Dauertatbestand3.
Die Präklusionswirkung tritt ferner dann nicht ein, wenn die frühere Kündigung bereits aus formellen Gründen, also etwa wegen der nicht ordnungsgemäßen Beteiligung der Mitarbeitervertretung für unwirksam erklärt worden ist4.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27. April 2021 – 2 AZR 357/20
- zuletzt BAG 18.12.2014 – 2 AZR 163/14, Rn. 33, BAGE 150, 234; 20.03.2014 – 2 AZR 840/12, Rn. 13[↩]
- BAG 18.12.2014 – 2 AZR 163/14 – aaO; 20.03.2014 – 2 AZR 840/12 – aaO[↩]
- BAG 20.03.2014 – 2 AZR 840/12 – aaO; 20.12.2012 – 2 AZR 867/11, Rn. 26[↩]
- BAG 25.03.2004 – 2 AZR 399/03, zu C I der Gründe[↩]
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