Liegt zwischen zwei Amtszeiten eines ehrenamtlichen Richters eine zeitliche Lücke, muss er nach § 45 Abs. 2 DRiG vor seiner ersten Dienstleistung in der sich anschließenden Amtszeit erneut vereidigt werden.

Andernfalls liegt bei der Mitwirkung dieses ehrenamtliches Richters an einem Verfahren der absolute Revisionsgrund des § 547 Nr. 1 ZPO vor.
Wirkt ein ehrenamtlicher Richter an der mündlichen Verhandlung oder einer Beratung des Gerichts mit, ohne dass er zuvor vereidigt worden ist, so folgt daraus eine nicht vorschriftsmäßige Besetzung in diesem Termin nach § 547 Nr. 1 ZPO1. Zwar wird der Status als ehrenamtlicher Richter bereits mit der das Berufungsverfahren abschließenden Zustellung des Berufungsschreibens erlangt. Ohne Vereidigung fehlt es aber an einer für die Mitwirkung des ehrenamtlichen Richters wesentlichen Voraussetzung, sodass in der mündlichen Verhandlung keine „vorschriftsmäßige“ Besetzung gegeben ist2.
Die Vereidigung gilt für die Dauer des Amtes, bei erneuter Bestellung auch für die sich unmittelbar anschließende Amtszeit (§ 45 Abs. 2 Satz 2 DRiG). Eine erneute Vereidigung an demselben Gericht ist erforderlich, sobald zwischen zwei Amtszeiten eine zeitliche Lücke liegt, selbst wenn deren Dauer nicht erheblich ist3. Das folgt aus dem klaren Wortlaut des § 45 Abs. 2 Satz 2 DRiG.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27. Februar 2020 – 2 AZN 1389/19
- vgl. BAG 11.03.1965 – 5 AZR 129/64, zu 2 der Gründe, BAGE 17, 114; BVerwG 11.07.2014 – 2 B 70.13, Rn. 5; 5.11.2004 – 10 B 6.04; BGH 22.05.2003 – 4 StR 21/03, zu 2 der Gründe, BGHSt 48, 290[↩]
- BSG 6.09.2017 – B 13 R 177/17 B, Rn. 6 f.[↩]
- Düwell/Lipke/Wolmerath 5. Aufl. § 20 Rn. 15; Natter in Natter/Gross ArbGG 2. Aufl. § 20 Rn. 12; Gäntgen RdA 2015, 201, 202[↩]
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