Dienstordnungsangestellte in Altersteilzeit

Für einen Dienstordnungsangestellten einer Krankenkasse, dessen Arbeitszeit sich aufgrund einer in der Freistellungsphase der Altersteilzeit in Kraft getretenen Dienstordnung neu nach dem Beamtenrecht eines anderen Bundeslandes richtet, wirkt sich die in der Arbeitszeitverordnung dieses Bundeslandes vorgesehene Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit ab Erreichen eines bestimmten Lebensalters nicht aus; insbesondere erhöhen sich seine Vergütungsansprüche nicht.

Dienstordnungsangestellte in Altersteilzeit

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat der Arbeitnehmer während der Freistellungsphase in der Altersteilzeit Anspruch auf die durch seine Vorarbeit in der Arbeitsphase erworbenen Entgeltansprüche. Diese sind zeitversetzt „spiegelbildlich“ zu bemessen1.

Maßgeblich sind danach die Entgeltansprüche, die der Arbeitnehmer in der Arbeitsphase erworben hat.

Das deckt sich letztlich auch mit dem Sinn und Zweck der Stundenermäßigung für ältere Beamte. Dieser besteht darin, dem Erholungsbedürfnis älterer Beschäftigter durch eine tatsächliche Freistellung von der Dienstpflicht Rechnung zu tragen, nicht aber in der Gewährung einer an das Alter anknüpfenden Erhöhung der Bezüge.

Dem steht auch nicht entgegen, dass eine „Tariflohnerhöhung in der Freistellungsphase“ bei dieser Betrachtungsweise nicht umgesetzt werden könnte, wie die Arbeitnehmerin auf S. 9 ihrer Berufungsbegründung ausführt.

Im tarifrechtlich geregelten Bereich werden allerdings allgemeine Bezügeerhöhungen bei der Berechnung der Bezüge nach § 4 Abs. 1 TV ATZ auch dann berücksichtigt, wenn sie in der Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell erfolgen2.

Unabhängig von der Frage, ob sich diese Regelungen aus dem TV ATZ auf die für die Arbeitnehmerin maßgeblichen Vorschriften des Landesbesoldungsgesetzes NRW übertragen lassen, betreffen allgemeine Bezügeerhöhungen den Gehaltsanspruch aller Vollzeitbeschäftigten, also den Faktor hinter dem Quotienten, der bei der Arbeitnehmerin unverändert 16, 25/41 beträgt. Die Absenkung der Arbeitszeit betrifft dagegen die Frage, wieviel Stunden ein Dienstordnungsangestellter/Beamter für sein unverändertes Gehalt arbeiten muss. Es handelt sich gerade nicht um eine allgemeine Bezügeerhöhung.

Schließlich liegt in dieser Betrachtungsweise auch kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Eine Ungleichbehandlung der Arbeitnehmerin mit den tatsächlich bei der Krankenkasse beschäftigten Dienstordnungsangestellten, die in Teilzeit tätig sind oder sich in der Arbeitsphase der Altersteilzeit befinden, kommt wegen der nicht vergleichbaren Ausgangslage nicht in Betracht3.

Landesarbeitsgericht Schleswig -Holstein, Urteil vom 19. Januar 2016 – 1 Sa 127/15

  1. BAG v. 11.04.2006 – 9 AZR 369/05, Rn 50[]
  2. Clemens/Scheuring, Lose Bl., Erl. 15.11 zu TV ATZ[]
  3. BAG, a. a. O., Rn 41[]