Dienstordnungsangestellte – und ihre Versorgung bei der Fusion von Krankenkassen

Die bei einer Vereinigung einer Innungskrankenkasse und einer Ortskrankenkasse entstehende „neue“ Ortskrankenkasse, die lediglich für die abgegrenzte Region eines Bundeslandes besteht, hat als landesunmittelbare Körperschaft der Sozialversicherung die Versorgung der aktiven und bereits im Ruhestand befindlichen Dienstordnungsangestellten, deren Arbeits- und Versorgungsverhältnisse von den geschlossenen Krankenkassen auf sie übergegangen sind, nach Art. VIII § 2 Abs. 1 Nr. 1 2. BesVNG in der Dienstordnung nach dem für Landesbeamte geltenden Recht zu regeln. Dies gilt auch dann, wenn sich die Versorgung der übergegangenen Dienstordnungsangestellten zuvor bei der Innungskrankenkasse als bundesunmittelbarer Körperschaft nach dem für Bundesbeamte geltenden Recht bestimmte.

Dienstordnungsangestellte – und ihre Versorgung bei der Fusion von Krankenkassen

Die Versorgung des Dienstordnungsangestellten richtet sich seit der Fusion nicht mehr nach § 28 DO IKK, der auf die Vorschriften für Bundesbeamte verwies, sondern nach § 27 DO AOK. Danach gelten für die Versorgung des Dienstordnungsangestellten die Vorschriften für die Beamten des Landes Niedersachsen entsprechend.

Da der Dienstordnungsangestellte bei einer gesetzlichen Krankenkasse beschäftigt war, wird sein Arbeits- und Versorgungsverhältnis durch die Dienstordnung normativ geregelt (§§ 351, 352, 358 RVO). Die dienstordnungsmäßig Angestellten der Sozialversicherungsträger sind zwar weder Beamte noch haben sie einen öffentlich-rechtlichen Status. Dies ändert aber nichts daran, dass ihr Angestelltenverhältnis weitgehend öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist. Die Dienstordnungen der Sozialversicherungsträger sind dem öffentlichen Recht angehöriges, aufgrund gesetzlicher Ermächtigung erlassenes autonomes Satzungsrecht1. Es gestaltet normativ und zwingend die Arbeitsverhältnisse der Angestellten, die der Dienstordnung unterworfen sind. Der nach § 354 Abs. 1 RVO abzuschließende schriftliche Arbeitsvertrag unterstellt die Angestellten der Dienstordnung. Sobald der Vertrag geschlossen ist, wirkt die Dienstordnung in ihrer jeweiligen Fassung gesetzesgleich auf das Dienstverhältnis ein2.

Danach gilt für die Versorgung des Dienstordnungsangestellten seit dem 1.04.2010 nicht mehr § 28 DO IKK, sondern § 27 DO AOK.

Die IKK Niedersachsen und die AOK Niedersachsen haben sich mit Genehmigung des Bundesversicherungsamts als Aufsichtsbehörde über die IKK Niedersachsen (vgl. § 90 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 SGB IV) und des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit als Aufsichtsbehörde über die AOK Niedersachsen (vgl. § 90 Abs. 2 Halbs. 1 SGB IV) nach § 171a Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB V zum 1.04.2010 kassenartübergreifend zur Beklagten vereinigt. Gemäß § 171a Abs. 1 Satz 3 SGB V wurde dabei die Kassenartzugehörigkeit Ortskrankenkasse (vgl. § 4 Abs. 2 SGB V) der früheren AOK Niedersachsen aufrechterhalten. Die Vereinigung hat nach § 171a Abs. 1 Satz 3 iVm. § 144 Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB V dazu geführt, dass die IKK Niedersachsen und die frühere AOK Niedersachsen zum 1.04.2010 geschlossen wurden und die Beklagte als Rechtsnachfolgerin in deren Rechte und Pflichten eingetreten ist. Damit ist das Versorgungsverhältnis des Dienstordnungsangestellten auf die Beklagte übergegangen. Die Beklagte ist seit dem 1.04.2010 Versorgungsschuldnerin des Dienstordnungsangestellten.

Die Beklagte hat die Rechtsverhältnisse der übernommenen Dienstordnungsangestellten einschließlich der im Ruhestand befindlichen ehemaligen Dienstordnungsangestellten zum 1.04.2010 durch die DO AOK geregelt. Hierzu war sie nach § 351 Abs. 1 RVO befugt. Die gesetzliche Ermächtigung in § 351 Abs. 1 RVO erstreckt sich nicht nur auf die Regelung der Arbeitsverhältnisse von aktiven Dienstordnungsangestellten, sondern auch auf die Rechtsverhältnisse der bereits im Ruhestand befindlichen Dienstordnungsangestellten3. Dies zeigt § 353 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 RVO. Danach ist in der Dienstordnung auch zu regeln, unter welchen Bedingungen Ruhegehalt und Hinterbliebenenfürsorge gewährt werden.

Nach § 27 Abs. 1 DO AOK gelten für die Versorgung der Dienstordnungsangestellten die Vorschriften für Landesbeamte entsprechend. Demnach richtet sich die Versorgung des Dienstordnungsangestellten seit dem 1.04.2010 nach den für die Versorgung der Beamten des Landes Niedersachsen geltenden Bestimmungen.

Für die Versorgung der Beamten des Landes Niedersachsen galt nach § 1 Abs. 3 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (NBesG) in der Fassung vom 07.11.2008 bis zum Inkrafttreten des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 17.11.2011 am 1.12 20114 das Beamtenversorgungsgesetz in seiner bis zum 31.08.2006 geltenden Fassung vom 16.03.19995, zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 21.06.20056. Als ruhegehaltsfähige Dienstbezüge iSd. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG aF waren seit dem 1.04.2010 allerdings nicht mehr die Grundgehaltssätze nach der Anlage IV zum Bundesbesoldungsgesetz zugrunde zu legen (vgl. § 20 Abs. 2 Satz 2 BBesG in der Fassung vom 19.06.2009), sondern nach § 12 Abs. 1 NBesG in der Fassung vom 25.03.2009 die Grundgehaltssätze nach der Anlage 2 zum Niedersächsischen Besoldungsgesetz.

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Aus dem Nachtrag zum Dienstvertrag des Dienstordnungsangestellten und der IKK W vom 23.12 1992 ergibt sich nichts anderes. Mit der Regelung in § 1 des Nachtrags wollten die Vertragsparteien erkennbar nicht vereinbaren, dass auch die späteren Versorgungsbezüge des Dienstordnungsangestellten unabhängig von der Dienstordnung ausschließlich nach dem Bundesbesoldungsgesetz zu bemessen sind. Eine solche Vereinbarung wäre als eine von § 27 DO AOK abweichende arbeitsvertragliche Zusage im Übrigen nach § 357 Abs. 3 RVO nichtig.

§ 27 Abs. 1 DO AOK ist wirksam. Die Regelung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.

Die von der Krankenkasse erlassene Dienstordnung für die Dienstordnungsangestellten muss sich als autonomes Satzungsrecht im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften halten, andernfalls ist sie als sekundäre Rechtsquelle unwirksam7.

§ 27 Abs. 1 DO AOK ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Die Regelung verstößt weder gegen Art. VIII § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23.05.19758 in der seit dem 5.02.2009 geltenden Fassung9 noch gegen § 164 Abs. 2 SGB V. Das in Art. 33 Abs. 5 GG verankerte Alimentationsprinzip ist ebenso wenig verletzt wie die Grundsätze des Vertrauensschutzes.

Die Regelung in § 27 Abs. 1 DO AOK steht mit den gesetzlichen Vorgaben in Art. VIII des 2. BesVNG in Einklang. Entgegen der Auffassung des Dienstordnungsangestellten handelt es sich bei der Beklagten nicht um eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung, sondern um eine landesunmittelbare Körperschaft. Daher hat sie nach Art. VIII § 2 Abs. 1 Nr. 1 2. BesVNG die Versorgung ihrer Dienstordnungsangestellten nach dem für Landesbeamte geltenden Recht zu regeln.

Nach Art. VIII § 1 Abs. 1 2. BesVNG haben bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung bei der Aufstellung ihrer Dienstordnungen den Rahmen des Bundesbesoldungsgesetzes, insbesondere das für die Bundesbeamten geltende Besoldungs- und Stellengefüge, einzuhalten (Nr. 1) und alle weiteren Geld- und geldwerten Leistungen sowie die Versorgung im Rahmen und nach den Grundsätzen der für die Bundesbeamten geltenden Bestimmungen zu regeln (Nr. 2). Für landesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung gilt dies gemäß Art. VIII § 2 Abs. 1 Nr. 1 2. BesVNG mit der Maßgabe, dass an die Stelle des für Bundesbeamte geltenden Rechts das für Landesbeamte geltende Recht tritt. Hierbei handelt sich um zwingende gesetzliche Vorgaben, von denen der Sozialversicherungsträger nicht – auch nicht zugunsten der Dienstordnungsangestellten und Versorgungsempfänger – abweichen darf10.

Die Beklagte ist eine landesunmittelbare und keine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung. Denn ihr regionaler Zuständigkeitsbereich erstreckt sich ausschließlich auf das Land Niedersachsen.

Das 2. BesVNG regelt selbst nicht, unter welchen Voraussetzungen eine Körperschaft des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung bundesunmittelbar oder landesunmittelbar ist. Maßgeblich sind daher die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 87 Abs. 2 GG. Nach Art. 87 Abs. 2 Satz 1 GG sind Sozialversicherungsträger bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts, wenn sich ihr Zuständigkeitsbereich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt. Demgemäß sind Sozialversicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich lediglich auf ein Bundesland erstreckt, landesunmittelbare Körperschaften. Eine Ausnahme hiervon enthält Art. 87 Abs. 2 Satz 2 GG. Danach werden Sozialversicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich zwar über das Gebiet eines Landes, aber nicht über mehr als drei Länder hinaus erstreckt, abweichend von Art. 87 Abs. 2 Satz 1 GG als landesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts geführt, wenn das aufsichtsführende Land durch die beteiligten Länder bestimmt ist.

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Der Zuständigkeitsbereich iSd. Art. 87 Abs. 2 GG ist räumlich gemeint und nach dem Gebiet zu beurteilen, innerhalb dessen die für die jeweils relevante Sozialversicherung maßgeblichen Anknüpfungspunkte bestehen11. Nicht maßgeblich ist hingegen, wohin die Versicherungsleistungen erbracht werden12. Für Ortskrankenkassen ist nach § 143 Abs. 1 SGB V die abgegrenzte Region maßgeblich, für die die Ortskrankenkasse besteht. Nach § 143 Abs. 2 SGB V kann die Landesregierung die Abgrenzung durch Rechtsverordnung regeln. Länderübergreifende Regionen können gemäß § 143 Abs. 3 SGB V durch Staatsvertrag der betroffenen Länder gebildet werden. Die regionale Zuständigkeit der Ortskrankenkassen wird durch den Errichtungsakt konstitutiv bestimmt und nach § 194 Abs. 1 Nr. 2 SGB V in der Satzung der Ortskrankenkasse deklaratorisch wiedergegeben13. Die so festgelegte und in der Satzung wiedergegebene Region bildet den Zuständigkeitsbereich der Ortskrankenkasse iSd. Art. 87 Abs. 2 GG.

Danach handelt es sich bei der Beklagten um eine landesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts. Denn die Beklagte besteht nach § 143 Abs. 1 und Abs. 2 SGB V nur für die abgegrenzte Region des Landes Niedersachsen.

Die niedersächsische Landesregierung hat gemäß § 143 Abs. 2 Satz 1 SGB V durch Verordnung vom 15.10.199314 geregelt, dass die abgegrenzte Region für Ortskrankenkassen iSd. § 143 Abs. 1 SGB V das Land Niedersachsen ist. Dementsprechend ist in § 1 Abs. 2 der Satzung der Beklagten bestimmt, dass sie die Region des Landes Niedersachsen umfasst. Der maßgebliche Zuständigkeitsbereich der Beklagten beschränkt sich daher auf das Land Niedersachsen.

Entgegen der Ansicht des Dienstordnungsangestellten ist unerheblich, dass der Beklagten aufgrund der Vereinigung mit der IKK Niedersachsen auch Mitglieder angehören, die ihren Wohnort in anderen Bundesländern haben. Dies ist eine Rechtsfolge der Vereinigung der IKK Niedersachsen mit der früheren AOK Niedersachsen. Nach § 171a Abs. 1 Satz 3 iVm. § 144 Abs. 4 Satz 2 SGB V sind durch die Vereinigung alle Mitgliedsverhältnisse der IKK Niedersachsen auf die Beklagte übergegangen. Der Übergang der Mitgliedsverhältnisse führt nicht dazu, dass die Beklagte auch für diejenigen Regionen zuständig ist, in denen die Wohnorte der übernommenen Mitglieder liegen. Nach der gesetzlichen Regelung in § 143 Abs. 1 und Abs. 2 SGB V kommt es für den Zuständigkeitsbereich der Beklagten lediglich auf die durch Rechtsverordnung der Niedersächsischen Landesregierung bestimmte Region an, für die sie besteht. Der Wohn- oder Beschäftigungsort ihrer Mitglieder ist für die regionale Zuständigkeit der Beklagten dagegen unerheblich. Dieser hat nur Bedeutung für das allgemeine Kassenwahlrecht der Versicherungspflichtigen bzw. -berechtigten (vgl. § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V).

Der Einwand des Dienstordnungsangestellten, die Beklagte sei „faktisch“ nicht gehindert, auch Mitglieder aufzunehmen, die ihren Wohn- oder Beschäftigungsort außerhalb des Landes Niedersachsen haben, führt zu keiner anderen Beurteilung. Nach § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V können Versicherungspflichtige und -berechtigte grundsätzlich nur die Ortskrankenkasse ihres Beschäftigungs- oder Wohnorts wählen. Etwaige Verstöße der Beklagten gegen diese gesetzlichen Vorgaben würden an der räumlichen Zuständigkeit der Beklagten für die Region des Landes Niedersachsen nichts ändern. Sie könnten lediglich Maßnahmen der zuständigen Aufsichtsbehörde nach § 87 Abs. 1 Satz 2, § 89 SGB IV zur Folge haben.

Der Zuständigkeitsbereich der Beklagten erstreckt sich entgegen der Ansicht des Dienstordnungsangestellten auch nicht deshalb über das Land Niedersachsen hinaus, weil § 1 Abs. 4 der Satzung der IKK Niedersachsen eine Öffnungsklausel iSd. § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB V enthielt und die Öffnung nach § 173 Abs. 2 Satz 3 SGB V unwiderruflich ist.

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Der Gesetzgeber hat den Innungs- und Betriebskrankenkassen mit § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB V das Recht eingeräumt, anstelle der betriebs- bzw. innungsbezogenen Zuständigkeit nach § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB V eine regionale Zuständigkeit nach Maßgabe des § 173 Abs. 2 Satz 2 SGB V zu bestimmen. Die Regelung ermöglicht es den Innungs- und Betriebskrankenkassen, sich uneingeschränkt am Wettbewerb mit den Orts- und den Ersatzkrankenkassen zu beteiligen15. Eine in der Satzung der Innungs- oder Betriebskrankenkasse enthaltene Öffnungsklausel iSd. § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB V kann nicht widerrufen werden (§ 173 Abs. 2 Satz 3 SGB V). Im Fall einer nicht kassenartübergreifenden Vereinigung von Innungs- oder Betriebskrankenkassen bleibt die neu gebildete Innungs- oder Betriebskrankenkasse nach § 173 Abs. 2 Satz 4 SGB V auch dann geöffnet, wenn eine der beiden vereinigten Kassen nicht geöffnet war.

§ 173 Abs. 2 Satz 4 SGB V greift vorliegend nicht. Eine direkte Anwendung der Norm scheidet aus, da es sich bei der Beklagten nicht um eine Betriebs- oder Innungskrankenkasse, sondern um eine Ortskrankenkasse handelt. Auch eine entsprechende Anwendung der Regelung kommt nicht in Betracht. Die Regelung in § 173 Abs. 2 Satz 4 SGB V soll verhindern, dass die Öffnung einer Betriebs- oder Innungskrankenkasse durch Vereinigung mit einer nicht geöffneten Krankenkasse rückgängig gemacht werden kann16. Der Schutzzweck der Regelung greift damit nur, wenn die aus der Vereinigung entstandene Kasse eine betriebs- oder innungsbezogene Zuständigkeit iSd. § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB V aufweisen kann. Dies ist bei der Vereinigung einer Innungskrankenkasse mit einer Ortskrankenkasse zu einer Ortskrankenkasse – wie hier – indes nicht der Fall. Die Zuständigkeit der Ortskrankenkasse bestimmt sich gemäß § 143 Abs. 1 SGB V nach der Region, für die sie besteht. Damit kann sie ohne Rücksicht auf die Innungs- oder Betriebszugehörigkeit von allen Versicherungspflichtigen und -berechtigten gewählt werden, die in der Region ihren Wohn- oder Beschäftigungsort haben. Einer Öffnung bedarf es daher nicht, sie besteht ohnehin.

Soweit die Revision rügt, eine Qualifikation der Beklagten als landesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts verstoße gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, weil für Versicherte, die ihren Wohn- oder Beschäftigungsort außerhalb von Niedersachsen haben, nicht die Möglichkeit bestehe, die Beklagte als Krankenkasse zu wählen, wohingegen die von der Beklagten übernommenen Versicherten der IKK Niedersachsen, die ihren Wohn- oder Beschäftigungsort ebenfalls nicht in Niedersachsen haben, weiter bei ihr versichert sein könnten, vermag dies der Klage ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Dabei kann dahinstehen, ob überhaupt eine sachwidrige Ungleichbehandlung der beiden Versichertengruppen iSv. Art. 3 Abs. 1 GG vorliegt. Jedenfalls wäre die Rechtsfolge aus einem möglichen Gleichheitsverstoß nicht, das für die Versorgung des Dienstordnungsangestellten als Dienstordnungsangestellter auch nach dem 1.04.2010 weiter die für Bundesbeamte maßgebenden Vorschriften Anwendung finden.

§ 27 Abs. 1 DO AOK verstößt auch nicht gegen § 164 Abs. 2 SGB V. Die Norm ist bei einer Vereinigung von Krankenkassen weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar.

Nach § 164 Abs. 2 SGB V bleiben die Versorgungsansprüche der am Tag der Auflösung oder Schließung einer Innungskrankenkasse vorhandenen Versorgungsempfänger unberührt. Die Regelung bezieht sich nur auf die Auflösung der Innungskrankenkasse durch zustimmenden Mehrheitsbeschluss des Verwaltungsrats nach § 162 SGB V oder ihre Schließung durch die Aufsichtsbehörde nach § 163 SGB V, nicht jedoch auf die Schließung einer vereinigten Krankenkasse nach § 144 Abs. 4 Satz 1 SGB V. Dies zeigen sowohl die systematische Stellung von § 164 Abs. 2 SGB V hinter den §§ 162, 163 SGB V als auch der weitere Regelungszusammenhang in § 164 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 5 SGB V. Bei der Auflösung oder Schließung einer Innungskrankenkasse nach §§ 162, 163 SGB V bleibt der bisherige Versorgungsschuldner zwar erhalten; ab dem Zeitpunkt der Schließung oder Auflösung wandelt sich die Krankenkasse jedoch in eine Innungskrankenkasse in Abwicklung um (vgl. § 155 Abs. 1, § 164 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Die Rechtsfähigkeit der Innungskrankenkasse in Abwicklung als Körperschaft des öffentlichen Rechts bleibt solange bestehen, bis die Abwicklung vollständig beendet ist17. Vor diesem Hintergrund enthält § 164 Abs. 2 SGB V lediglich eine – aus Sicht des Gesetzgebers notwendige – „Klarstellung“ über die rechtlichen Folgen der Schließung oder Auflösung nach §§ 162, 163 SGB V18.

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Demgegenüber hat der Gesetzgeber für den Fall einer Vereinigung von Krankenkassen ausdrücklich angeordnet, dass die fusionierten Kassen mit dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Vereinigung geschlossen sind und die neue Krankenkasse in die Rechte und Pflichten der bisherigen Krankenkassen eintritt (§ 144 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2, § 150 Abs. 1 und Abs. 2, § 160 Abs. 1, § 168a Abs. 1, § 171a Abs. 1 Satz 3 SGB V). Zu den Pflichten der bisherigen Krankenkassen gehören auch die Versorgungsverpflichtungen gegenüber ihren Versorgungsempfängern. Da diese bei einer Vereinigung von Krankenkassen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die neu gegründete Kasse übergehen, besteht über deren weiteres rechtliches Schicksal kein Klarstellungsbedarf.

Die in § 27 Abs. 1 DO AOK angeordnete Anwendbarkeit der für die Beamten des Landes Niedersachsen geltenden Vorschriften verstößt nicht gegen das Alimentationsprinzip.

Das auf Art. 33 Abs. 5 GG beruhende Alimentationsprinzip gilt für Dienstordnungsangestellte zwar nicht unmittelbar, da diese trotz der weitgehenden Annäherung ihrer Rechtsverhältnisse an das Beamtenrecht keine Beamte, sondern privatrechtliche Angestellte sind. Für die Beurteilung der Angemessenheit ihrer Bezüge gelten diese Grundsätze jedoch entsprechend, weil die Rechtsverhältnisse der Dienstordnungsangestellten nach den gesetzlichen Vorgaben trotz der Statusunterschiede materiell weitgehend so auszugestalten sind wie Beamtenverhältnisse19. Dienstordnungen, die dagegen verstoßen, sind daher unwirksam20.

Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Entwicklung und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren21. Art. 33 Abs. 5 GG gilt nicht nur für die Besoldung während der aktiven Dienstzeit, sondern auch für die Versorgung während des Ruhestandes und nach dem Ableben22. Das bedeutet, dass auch die Alters- und Hinterbliebenenversorgung so zu bemessen ist, dass sie einen angemessenen Lebensunterhalt garantiert23.

Danach verstößt die in § 27 Abs. 1 DO AOK angeordnete Anwendbarkeit der für die Beamten des Landes Niedersachsen geltenden Vorschriften nicht gegen das Alimentationsprinzip. Das Ruhegehalt des Dienstordnungsangestellten ist so bemessen, dass es einen angemessenen Lebensunterhalt garantiert. Gegenteiliges macht der Dienstordnungsangestellte nicht geltend. Zwar führt die Anwendung der für die niedersächsischen Beamten geltenden Regelungen dazu, dass das Ruhegehalt des Dienstordnungsangestellten ab dem 1.04.2010 geringfügig niedriger ist als nach dem für Bundesbeamte geltenden Recht. Das Alimentationsprinzip gewährleistet indes nicht, dass Versorgungsbezüge nicht gekürzt werden dürfen, sondern nur, dass ein Anspruch auf eine angemessene Versorgung besteht.

§ 27 Abs. 1 DO AOK begegnet auch im Hinblick auf den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes keinen Bedenken. Der Dienstordnungsangestellte konnte als Dienstordnungsangestellter einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung angesichts der seit dem 1.07.1975 gültigen Regelungen in Art. VIII § 1 und § 2 2. BesVNG nicht schutzwürdig darauf vertrauen, dass sich seine Versorgung stets nach Bundesrecht richten würde. Die bloße allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, genießt, soweit nicht besondere – vorliegend nicht ersichtliche – Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten, keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz24.

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Der Dienstordnungsangestellte hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der monatlich um 117, 60 Euro höheren Beiträge für seine private Krankenversicherung. Die Beklagte wendet zu Recht nach § 20 Abs. 1 Buchst. e)) DO AOK ab Juli 2010 auf ihre Dienstordnungsangestellten und die Versorgungsempfänger die für die Beamten des Landes Niedersachsen geltenden Beihilfevorschriften an. Da die Beklagte eine landesunmittelbare Körperschaft ist, steht § 20 DO AOK mit Art. VIII § 2 Abs. 1 Nr. 1 2. BesVNG im Einklang. Nach dem niedersächsischen Beihilferecht sind Aufwendungen für Wahlleistungen nicht beihilfefähig. Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit dieser Aufwendungen verstößt weder gegen das Alimentationsprinzip noch verletzt die Beklagte damit ihre Fürsorgepflicht gegenüber den Dienstordnungsangestellten. Auch der Grundsatz des Vertrauensschutzes steht dem Wegfall der Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen nicht entgegen. Schon deshalb ist die Beklagte nicht verpflichtet, die Kosten der privaten Krankenversicherung des Dienstordnungsangestellten zu tragen, die dieser zur Abdeckung derartiger Aufwendungen abgeschlossen hat.

Durch den Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Wahlleistungen verstößt die Beklagte nicht gegen ihre Fürsorgepflicht.

Die Gewährung von Beihilfen findet ihre Grundlage in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Der Dienstherr muss Vorkehrungen dafür treffen, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten bei Eintritt besonderer finanzieller Belastungen durch Krankheits, Geburts- oder Todesfälle nicht gefährdet wird. Ob er dieser Pflicht über eine entsprechende Bemessung der Dienstbezüge, über Sachleistungen, Zuschüsse oder in sonst geeigneter Weise Genüge tut, bleibt von Verfassungs wegen seiner Entscheidung überlassen. Entscheidet sich der Dienstherr, seiner Fürsorgepflicht durch die Eigenvorsorge des Beamten ergänzende Beihilfen nachzukommen, so muss er sicherstellen, dass der Beamte nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine ihm zumutbare Eigenvorsorge nicht absichern kann. Der Dienstherr darf somit die Beihilfe – da er sie als eine die Eigenvorsorge ergänzende Leistung konzipiert hat – nicht ohne Rücksicht auf die vorhandenen Versicherungsmöglichkeiten ausgestalten. Eine in Ergänzung der zumutbaren Eigenvorsorge lückenlose Erstattung jeglicher Aufwendungen verlangt die Fürsorgepflicht dagegen nicht25.

Selbst wenn zugunsten des Dienstordnungsangestellten davon auszugehen sein sollte, dass diese für Beamte geltenden Grundsätze uneingeschränkt auch auf Dienstordnungsangestellte übertragbar sind, läge kein Verstoß der Beklagten gegen ihre Fürsorgepflicht vor. Die Fürsorgepflicht gebietet nur, angemessene Beihilfen zu den im Krankheitsfall notwendigen Aufwendungen – dh. bei einem Krankenhausaufenthalt zu einer als vollwertig anzusehenden stationären Behandlung, zu gewähren. Dem ist genügt, wenn – wie vorliegend – für die allgemeinen Krankenhausleistungen nach § 2 Abs. 2 der Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Bundespflegesatzverordnung) Beihilfe gewährt wird26. Dem Dienstordnungsangestellten muss als Krankenhausversorgung nicht mehr gewährleistet werden als das, was nach der Bundespflegesatzverordnung den Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechend dem Inhalt ihrer versicherungsrechtlichen Ansprüche als medizinisch gebotene Behandlung garantiert wird. Er kann daher ohne Verstoß gegen die Fürsorgepflicht darauf verwiesen werden, entweder auf die Inanspruchnahme von Wahlleistungen zu verzichten oder aber selbst zusätzliche Vorsorge durch Abschluss einer ergänzenden Krankenversicherung zu treffen27.

Das Alimentationsprinzip wird dadurch nicht verletzt.

Ein Verstoß gegen das Alimentationsprinzip wäre erst dann gegeben, wenn die zur Abwendung von krankheitsbedingten Belastungen erforderlichen Krankenversicherungsprämien einen solchen Umfang erreichten, dass der angemessene Lebensunterhalt der Beamten und Versorgungsempfänger nicht mehr gewährleistet wäre28. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Beklagte hat aufgrund ihrer Fürsorgepflicht nur Vorkehrungen zur Abdeckung der Kosten einer medizinisch erforderlichen Behandlung im Krankheitsfall zu treffen. Genügt – wie vorliegend – die Ausgestaltung der Beihilfe auch nach Wegfall der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Wahlleistungen diesen Anforderungen, so kann eine verfassungswidrige Lücke in der amtsangemessenen Alimentation nicht entstehen. Ein Dienstordnungsangestellter, der weiter Wahlleistungen in Anspruch nehmen will, muss für die dadurch entstehenden Kosten selbst aufkommen. Die so begründeten finanziellen Einbußen sind nur die Kehrseite seiner Freiheit, seine Dienstbezüge so zu verwenden, wie er möchte. Verwendet er einen Teil seiner Bezüge für eine auch Wahlleistungen umfassende Krankenversicherung, die dann insoweit gegenüber einer „beihilfekonformen“ Versicherung erhöht ist, kann er die ihm daraus erwachsende Belastung nicht seinem Dienstherrn unter Berufung auf das Alimentationsprinzip „in Rechnung stellen“29.

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Auch ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes ist nicht gegeben. Der Dienstordnungsangestellte konnte nicht schutzwürdig darauf vertrauen, dass ihm für Wahlleistungen zukünftig stets Beihilfe gewährt wird. Der Wegfall der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Wahlleistungen bei stationärer Behandlung entspricht der ergänzenden Funktion der Beihilfe30.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. Januar 2014 – 3 AZR 860/11

  1. BAG 30.08.2005 – 3 AZR 391/04, zu B II 1 der Gründe; 22.07.2010 – 6 AZR 82/09, Rn. 11; 15.11.2001 – 6 AZR 382/00, zu II 1 der Gründe, BAGE 99, 348[]
  2. vgl. BAG 30.08.2005 – 3 AZR 391/04, zu B II 1 der Gründe; 22.07.2010 – 6 AZR 82/09, Rn. 11[]
  3. in diesem Sinne auch BAG 20.02.2008 – 10 AZR 440/07, Rn. 13[]
  4. Nds. GVBl.2011 S. 422[]
  5. BGBl. I S. 322, 847, 2033[]
  6. BGBl. I S. 1818; im Folgenden: BeamtVG aF[]
  7. vgl. BAG 15.11.2001 – 6 AZR 382/00, zu II 1 der Gründe mwN, BAGE 99, 348[]
  8. BGBl. I S. 1173[]
  9. BGBl. I S. 160; im Folgenden: 2. BesVNG[]
  10. vgl. BAG 20.02.2008 – 10 AZR 440/07, Rn. 16[]
  11. so bereits BSG 16.12 1965 – 3 RK 33/62 – BSGE 24, 171[]
  12. BVerwG 17.07.2010 – 6 PB 6/10, Rn. 11; Ibler in Maunz/Dürig Komm. z. GG Stand Mai 2013 Art. 87 Rn. 211[]
  13. vgl. Krauskopf/Baier SozKV Stand September 2013 § 143 SGB V Rn. 5[]
  14. Nds. GVBl. Nr. 29/1993 S. 455[]
  15. vgl. Krauskopf/Baier SozKV Stand September 2013 § 173 SGB V Rn. 13[]
  16. vgl. BT-Drs. 15/1525 S. 137[]
  17. vgl. Mühlhausen in Becker/Kingreen SGB V 3. Aufl. § 155 Rn. 14[]
  18. vgl. BT-Drs. 11/2237 S. 212[]
  19. vgl. BAG 22.07.2010 – 6 AZR 82/09, Rn.19; 30.08.2005 – 3 AZR 391/04, zu B II 3 a der Gründe; 15.11.2001 – 6 AZR 382/00, zu II 1 der Gründe, BAGE 99, 348[]
  20. vgl. BAG 15.11.2001 – 6 AZR 382/00, zu II der Gründe, aaO[]
  21. vgl. BVerfG 2.10.2007 – 2 BvR 1715/03, 2 BvR 1716/03, 2 BvR 1717/03, Rn. 30, BVerfGK 12, 253; 19.09.2007 – 2 BvF 3/02, Rn. 70, BVerfGE 119, 247; 6.03.2007 – 2 BvR 556/04, Rn. 64, BVerfGE 117, 330[]
  22. vgl. BVerwG 19.12 2002 – 2 C 34.01 – BVerwGE 117, 305[]
  23. BAG 19.06.2012 – 3 AZR 558/10, Rn. 37[]
  24. vgl. BVerfG 7.07.2010 – 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05, Rn. 46, BVerfGE 127, 61[]
  25. BVerfG 27.09.2011 – 2 BvR 86/11, Rn. 10 mwN[]
  26. vgl. für Beamte BVerfG 7.11.2002 – 2 BvR 1053/98, zu C I 2 a aa der Gründe, BVerfGE 106, 225[]
  27. vgl. für Beamte BVerfG 7.11.2002 – 2 BvR 1053/98, zu C I 2 a aa und bb der Gründe, aaO[]
  28. vgl. BVerfG 16.08.2011 – 2 BvR 287/10, Rn.20 f.; 13.02.2008 – 2 BvR 613/06, Rn. 10, BVerfGK 13, 278; 7.11.2002 – 2 BvR 1053/98, zu C I 1 c der Gründe, BVerfGE 106, 225[]
  29. vgl. nur BVerfG 7.11.2002 – 2 BvR 1053/98, zu C I 2 b aa der Gründe, aaO[]
  30. vgl. BVerfG 7.11.2002 – 2 BvR 1053/98, zu C III der Gründe, BVerfGE 106, 225[]