Diskriminierung eines Stellenbewerbers – und der Schadensersatz wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung

Auch das durch Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht ist als „sonstiges Recht“ iSv. § 823 Abs. 1 BGB anerkannt1. Auch seine widerrechtliche Verletzung kann demnach Schadensersatzansprüche auslösen.

Diskriminierung eines Stellenbewerbers – und der Schadensersatz wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung

Allerdings ist zu beachten, dass die Reichweite des allgemeinen Persönlichkeitsrechts wegen seiner Eigenart als Rahmenrecht nicht absolut festliegt, sondern grundsätzlich erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden muss.

Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist deshalb nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt2.

Die Stellenbewerberin hat allerdings im Hinblick auf einen Entschädigungsanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB iVm. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG3 keine hinreichenden anspruchsbegründenden Tatsachen dargelegt, wenn die Arbeitgeberin sie im Auswahlverfahren nicht entgegen den Vorgaben des AGG benachteiligt hat.

Dies gilt insoweit, als sich die Bewerberin uf ihr in Art. 15 Abs. 1 der Charta der Grundrechte verankertes „Recht zu arbeiten“ beruft.

Es kann dabei für das Bundesarbeitsgericht offenbleiben, ob dieses Recht ein „Recht auf Arbeit“ beinhaltet und ob ein solches „Recht auf Arbeit“ Teil des durch Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist, das als „sonstiges Recht“ iSv. § 823 Abs. 1 BGB anerkannt ist; selbst wenn dies der Fall sein sollte, stünde der Stellenbewerberin kein Entschädigungsanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB iVm. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zu, da es an der Widerrechtlichkeit einer etwaigen Persönlichkeitsrechtsverletzung fehlt, wenn die Arbeitgeberin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet war, die ausgeschriebene Stelle mit der Stellenbewerberin zu besetzen.

Weiterlesen:
Staatsangehörigkeitsquoten im Ausländerbeirat

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. Dezember 2016 – 8 AZR 418/15

  1. vgl. etwa BAG 16.05.2007 – 8 AZR 709/06, Rn. 98 mwN, BAGE 122, 304; BGH 19.05.1981 – VI ZR 273/79, zu B II 1 b der Gründe, BGHZ 80, 311[]
  2. vgl. etwa BGH 1.03.2016 – VI ZR 34/15, Rn. 30, BGHZ 209, 139; 8.05.2012 – VI ZR 217/08, Rn. 35; 24.01.2006 – XI ZR 384/03, Rn. 107 mwN, BGHZ 166, 84[]
  3. zu dieser Anspruchsgrundlage anstelle von § 253 Abs. 2 BGB vgl. BAG 15.09.2016 – 8 AZR 351/15, Rn. 35[]