Die Kündigung einer schwangeren Frau ohne Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde kann eine verbotene Benachteiligung wegen des Geschlechts nach § 1 AGG darstellen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer Geldentschädigung verpflichten.
In dem hier vom Landesarbeitsgericht Berlin entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber, ein Rechtsanwalt, hatte die bei ihm beschäftigte Arbeitnehmerin bereits während der Probezeit gekündigt. Diese Kündigung hatte das Arbeitsgericht in einem vorangegangenen Kündigungsschutzverfahren nach § 9 MuSchG für unwirksam erklärt, weil die Arbeitnehmerin ihrem Arbeitgeber gleich nach der Kündigung unter Vorlage des Mutterpasses mitgeteilt hatte, dass sie schwanger sei und der Arbeitgeber keine Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde zur Kündigung eingeholt hatte. Einige Monate später kündigte der Arbeitgeber ein weiteres Mal ohne Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde.
Durch die erneute Kündigung wurde die Arbeitnehmerin nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Berlin wegen ihres Geschlechts benachteiligt. Der Einwand des Arbeitgebers, er habe angenommen, die Schwangerschaft sei bereits beendet, hat das Gericht für unberechtigt gehalten. Es hätten keine Anhaltspunkte für ein Ende der Schwangerschaft vorgelegen; auch sei die Klägerin nicht verpflichtet gewesen, den Arbeitgeber stets von dem Fortbestand der Schwangerschaft in Kenntnis zu setzen.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. September 2015 – 23 Sa 1045/15











