Die Hochschule kann eine Befristung aus personalvertretungsrechtlichen Gründen wegen der fehlenden Zustimmung des Personalrats nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 66 Abs. 1 LPVG NW nicht auf den Sachgrund der Drittelmittelfinanzierung nach § 2 Abs. 2 WissZeitVG stützen, wenn sie dem Personalrat diese Rechtfertigung für die Befristung nicht mitgeteilt, sondern nur die Zustimmung zu einer Befristung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG begehrt hat.

Nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW hat der Personalrat bei der Befristung von Arbeitsverhältnissen mitzubestimmen. Eine der Mitbestimmung des Personalrats unterliegende Maßnahme kann nach § 66 Abs. 1 Satz 1 LPVG NW nur mit dessen Zustimmung getroffen werden.
Mit § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW hat der Landesgesetzgeber das Mitbestimmungsrecht des Personalrats zulässigerweise [1] über die Einstellung eines Arbeitnehmers hinaus auch auf die inhaltliche Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses erstreckt und die Vertragsfreiheit des Arbeitgebers eingeschränkt [2]. Eine ohne Zustimmung des Personalrats vereinbarte Befristung ist unwirksam [3].
Die Zustimmung des Personalrats betrifft die ihm mitgeteilten Angaben zur Befristungsdauer und zum Befristungsgrund. Will der Arbeitgeber bei der Vertragsgestaltung mit dem einzustellenden Arbeitnehmer davon abweichen, bedarf es der erneuten Zustimmung des Personalrats nach vorheriger Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens. Auf einen dem Personalrat nicht mitgeteilten Befristungsgrund kann der Arbeitgeber eine Befristung nicht stützen. Die einmal erteilte Zustimmung des Personalrats zu einer Befristung ist keine unabhängig von den Befristungsgründen erteilte Blankozustimmung [4].
Die Hochschule hat dem Personalrat den Befristungsgrund der Drittmittelfinanzierung nach § 2 Abs. 2 WissZeitVG nicht mitgeteilt. Entgegen der Auffassung der Hochschule reichte der Hinweis auf § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG nicht aus.
Der Arbeitgeber genügt zunächst seiner Unterrichtungspflicht, wenn für den Personalrat der Befristungsgrund seiner Art nach hinreichend deutlich wird. Der Schutzzweck des Mitbestimmungsrechts erfordert keine weitergehende unaufgeforderte Begründung des Sachgrundes durch den Arbeitgeber. Er ist durch die typologisierende Bezeichnung des Befristungsgrundes auf diesen festgelegt. Damit ist gewährleistet, dass der Arbeitgeber den Befristungsgrund in einer etwaigen Auseinandersetzung mit dem Arbeitnehmer nicht gegen einen Befristungsgrund austauschen kann, zu dem der Personalrat seine Zustimmung nicht erteilt hat [5]. Zu diesen Angaben ist der Arbeitgeber auch ohne besondere Aufforderung des Personalrats verpflichtet, da der Personalrat diese Informationen zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seines Mitbestimmungsrechts nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW benötigt. Dieses Mitbestimmungsrecht dient dem Schutz des Arbeitnehmers und soll dessen Interesse an dauerhaften arbeitsvertraglichen Bindungen Rechnung tragen [6]. Der Personalrat soll prüfen können, ob die beabsichtigte Befristung nach den Grundsätzen der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle wirksam ist. Außerdem soll er auch bei Vorliegen einer Rechtfertigung für die Befristung darauf Einfluss nehmen können, ob im Interesse des Arbeitnehmers von einer Befristung abgesehen oder wegen der dem Arbeitnehmer zugewiesenen Arbeitsaufgaben oder der in Aussicht genommenen Befristungsgründe eine längere Vertragslaufzeit vereinbart werden kann [7]. Diese Grundsätze finden auch im Geltungsbereich des WissZeitVG Anwendung. Aus dem Zitiergebot nach § 2 Abs. 4 WissZeitVG ergibt sich nichts Gegenteiliges. Diese Vorschrift regelt nicht die Anforderungen an eine ggf. erforderliche Beteiligung des Personalrats.
Danach ist der Personalrat durch die Mitteilung der Hochschule, das Arbeitsverhältnis solle nach § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG befristet werden, nicht zugleich über eine beabsichtigte Befristung nach § 2 Abs. 2 WissZeitVG unterrichtet worden. § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG und § 2 Abs. 2 WissZeitVG regeln unterschiedliche Rechtfertigungstatbestände für die Befristung mit unterschiedlichen Wirksamkeitsvoraussetzungen. Der Personalrat muss, um sein Mitbestimmungsrecht sachgerecht wahrnehmen zu können, wissen, ob die Befristung auf § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG oder auf § 2 Abs. 2 WissZeitVG gestützt werden soll. Nur dann ist gewährleistet, dass er die Rechtmäßigkeit der Befristung überprüfen kann und dass der Arbeitgeber den Rechtfertigungsgrund in einer Auseinandersetzung mit dem Arbeitnehmer nicht gegen einen Rechtfertigungsgrund austauschen kann, zu dem der Personalrat seine Zustimmung nicht erteilt hat.
Die wiss. Mitarbeiterin war nicht nach § 1 Abs. 1 Satz 5 WissZeitVG, § 17 Satz 2 TzBfG, § 6 KSchG daran gehindert, sich erstmals in der Berufungsinstanz auf die fehlende Zustimmung des Personalrats zur Befristung aus Gründen der Drittmittelfinanzierung nach § 2 Abs. 2 WissZeitVG zu berufen.
Nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 6 Satz 1 KSchG kann sich der Arbeitnehmer, der innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG die Unwirksamkeit der Befristung geltend gemacht hat, zur Begründung der Unwirksamkeit der Befristung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz auch auf innerhalb der Klagefrist nicht geltend gemachte Gründe berufen. Später ist er mit der Geltendmachung weiterer Unwirksamkeitsgründe ausgeschlossen [8]. Die Präklusionswirkung nach § 17 Satz 2 TzBfG, § 6 Satz 1 KSchG tritt allerdings nur ein, wenn das Arbeitsgericht seiner Hinweispflicht nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 6 Satz 2 KSchG nachgekommen ist. Wird ein derartiger Hinweis nicht einmal in allgemeiner Form erteilt, steht § 17 Satz 2 TzBfG, § 6 Satz 1 KSchG der Einführung weiterer möglicher Unwirksamkeitsgründe für die Befristung in der Berufungsinstanz nicht entgegen [9].
Danach konnte die wiss. Mitarbeiterin erstmals im Berufungsverfahren die fehlende Zustimmung des Personalrats zum Sachgrund der Drittmittelfinanzierung nach § 2 Abs. 2 WissZeitVG geltend machen. Das Arbeitsgericht hatte keinen ordnungsgemäßen Hinweis nach § 17 Satz 2 TzBfG, § 6 KSchG erteilt. Die Frage, ob die fehlende Zustimmung des Personalrats zu einem Befristungsgrund ein Unwirksamkeitsgrund iSv. § 17 Satz 2 TzBfG, § 6 KSchG ist, bedarf daher keiner Entscheidung.
Nach § 6 Satz 2 KSchG soll das Arbeitsgericht den Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess darauf hinweisen, dass er sich nach § 6 Satz 1 KSchG (nur) bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zur Begründung der Unwirksamkeit der Kündigung auch auf innerhalb der Klagefrist nicht geltend gemachte Gründe berufen kann. Das Gericht genügt seiner Hinweispflicht, wenn es auf den Regelungsgehalt des § 6 Satz 1 KSchG hinweist [10].
Nach § 17 Satz 2 TzBfG gilt § 6 KSchG entsprechend. Dies bedeutet, dass das Arbeitsgericht den Arbeitnehmer darauf hinweisen soll, dass er sich nach § 17 Satz 2 TzBfG, § 6 Satz 1 KSchG (nur) bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zur Begründung der Unwirksamkeit der Befristung auch auf innerhalb der Klagefrist nicht geltend gemachte Gründe berufen kann.
Danach ist das Arbeitsgericht seiner Hinweispflicht nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 6 Satz 2 KSchG nicht nachgekommen. Es hat lediglich auf § 6 KSchG hingewiesen und den Wortlaut dieser Vorschrift wiedergegeben. Hieraus erschließt sich nicht ohne weiteres, welche Relevanz dies für die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Befristung haben soll.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. August 2019 – 7 AZR 563/17
- vgl. etwa BAG 15.02.2006 – 7 AZR 206/05, Rn. 16; 20.02.2002 – 7 AZR 707/00, zu I 1 der Gründe, BAGE 100, 311[↩]
- BAG 15.02.2006 – 7 AZR 206/05, Rn. 16; 9.06.1999 – 7 AZR 170/98, zu 2 a der Gründe, BAGE 92, 36 zu § 63 Abs. 1 Nr. 4 LPVG Brandenburg[↩]
- BAG 21.03.2018 – 7 AZR 408/16, Rn.20; 14.06.2017 – 7 AZR 608/15, Rn. 38 mwN[↩]
- BAG 27.09.2000 – 7 AZR 412/99, zu B I 3 der Gründe; 8.07.1998 – 7 AZR 308/97, zu 2 a der Gründe; 13.04.1994 – 7 AZR 651/93, zu B I der Gründe, BAGE 76, 234[↩]
- BAG 14.06.2017 – 7 AZR 608/15, Rn. 40; 18.07.2012 – 7 AZR 443/09, Rn. 51, BAGE 142, 308; 10.03.2004 – 7 AZR 397/03, zu IV 2 der Gründe mwN[↩]
- BAG 18.04.2007 – 7 AZR 293/06, Rn. 21[↩]
- BAG 14.06.2017 – 7 AZR 608/15, Rn. 40; 18.04.2007 – 7 AZR 293/06, Rn. 21; 9.06.1999 – 7 AZR 170/98, zu 2 b der Gründe, BAGE 92, 36[↩]
- BAG 21.03.2018 – 7 AZR 408/16, Rn. 30; 4.05.2011 – 7 AZR 252/10, Rn.19, BAGE 138, 9; für die Kündigungsschutzklage: BAG 25.10.2012 – 2 AZR 845/11, Rn. 35; 18.01.2012 – 6 AZR 407/10, Rn. 12, BAGE 140, 261[↩]
- vgl. BAG 9.09.2015 – 7 AZR 190/14, Rn. 27; 20.08.2014 – 7 AZR 924/12, Rn. 21; 4.05.2011 – 7 AZR 252/10, Rn.20, aaO[↩]
- BAG 18.01.2012 – 6 AZR 407/10, Rn. 17, BAGE 140, 261[↩]