Nach der bis zum 28.02.2014 geltenden Protokollerklärung zum 3. Abschnitt TVÜ-Bund erfolgte für Arbeitnehmer im ehemaligen Geltungsbereich des Manteltarifvertrags für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb) im Falle einer nach der Überleitung in den TVöD eingetretenen leistungsbedingten Herabgruppierung in entsprechender Anwendung des § 37 Abs. 1 Satz 1 MTArb eine dynamisierte Entgeltsicherung bezogen auf die bisherige Entgeltgruppe des TVöD.
Bei der Protokollerklärung handelte es sich um eine tarifliche Inhaltsnorm iSd. § 1 Abs. 1 TVG.
Protokollnotizen oder -erklärungen können eigenständiger Teil eines Tarifvertrags sein1. Gegebenenfalls ist durch Auslegung zu ermitteln, ob die Protokollnotiz oder -erklärung eine tarifliche Inhaltsnorm darstellt oder lediglich bei der Auslegung der tariflichen Regelungen zu berücksichtigten ist2. Entscheidend ist, ob der Wille der Tarifvertragsparteien zur Normsetzung hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt3.
Dies ist hier der Fall. Die Tarifvertragsparteien hatten in Satz 1 der Protokollerklärung klargestellt, dass die Verhandlungen zur Überleitung der Entgeltsicherung bei Leistungsminderung zurückgestellt wurden. Satz 2 der Protokollerklärung brachte zum Ausdruck, dass sich die Tarifvertragsparteien der damit drohenden Regelungslücke bewusst waren („Da damit … nicht sichergestellt ist, …“). Vor diesem Hintergrund sollten die Regelungen der Protokollerklärung bis zur Maßgeblichkeit des „künftigen Verhandlungsergebnisses“ bzw. bis zum „In-Kraft-Treten einer Neuregelung“ vorläufig gelten und damit einen regelungslosen Zustand verhindern. Dies kam auch dadurch zum Ausdruck, dass die Fortzahlung der bisherigen Bezüge nach Satz 2 der Protokollerklärung als zu verrechnender Abschlag erfolgen sollte. Das Ziel der Verhinderung eines regelungslosen Zustandes konnte nur erreicht werden, wenn der Protokollerklärung tarifliche Normqualität zukam. Sie war daher bis zu ihrer Aufhebung als Bestandteil des TVÜ-Bund anzusehen.
Die Protokollerklärung galt bis zum Inkrafttreten des § 16a TVÜ-Bund am 1.03.2014 und ist daher maßgeblich für die Beurteilung der Ansprüche des Arbeitnehmers im streitgegenständlichen Zeitraum. § 3 des Änderungstarifvertrags Nr. 8 zum TVÜ-Bund vom 01.04.2014 bestimmt keine über den 1.03.2014 hinausgehende Rückwirkung des § 16a TVÜ-Bund.
Die Tarifvertragsparteien hatten mit der Protokollerklärung eine vollständige und verfassungskonforme Regelung der Entgeltsicherung bei leistungsbedingter Herabgruppierung im ehemaligen Geltungsbereich des MTArb getroffen. Durch sie wurden alle Fälle der Entgeltsicherung erfasst. Folglich stellt sich entgegen der Ansicht der Revision die Frage einer ergänzenden Auslegung nicht.
Satz 2 der Protokollerklärung regelte ua. die Entgeltsicherung von leistungsgeminderten Beschäftigten, welche eine Zahlung originär nach den dort genannten Vorschriften des MTArb erhielten. Bei ihnen lag die Leistungsminderung und die deshalb erfolgte Herabgruppierung schon unter Geltung des durch den TVöD abgelösten Tarifrechts vor. Sie wurden zwar in den TVöD übergeleitet. Die Protokollerklärung sicherte ihnen aber statisch die Fortzahlung mindestens der bisherigen Vergütung, welche die bislang geleistete Entgeltsicherung einschloss. Bis zum Erreichen der bisherigen Verdiensthöhe durch die Vergütung nach dem TVöD war damit ihr vor der Überleitung erzieltes Einkommen in voller Höhe abgesichert.
Die Protokollerklärung bezog sich ausdrücklich nur auf den 3. Abschnitt des TVÜ-Bund, dh. auf die Besitzstandsregelungen. Dementsprechend sprach Satz 1 der Protokollerklärung von den Verhandlungen zur „Überleitung der Entgeltsicherung“. Die Vorgaben zur Überleitung im 2. Abschnitt des TVÜ-Bund wurden für die von der Protokollerklärung erfassten Beschäftigten nur hinsichtlich der Höhe des Mindestentgelts nach der Überleitung modifiziert. Die Überleitung in den TVöD als solche wurde davon nicht berührt4. Ohne die Protokollerklärung wäre die nach bisherigem Tarifrecht in Form einer Zulage erlangte Sicherung des Lohnstandes bei der Überleitung unberücksichtigt geblieben. Bei der Berechnung des Vergleichsentgelts nach § 5 Abs. 2 und Abs. 3 TVÜ-Bund ist diese Zulage nicht eingeflossen. Eine „fristgerechte“ Überleitung unter Wahrung der vollständigen Höhe der bisherigen Vergütung wäre zum Stichtag 1.10.2005 folglich nicht möglich gewesen. Dies brachte Satz 2 der Protokollerklärung zum Ausdruck.
Satz 2 der Protokollerklärung gewährte eine statische Besitzstandssicherung, da ausdrücklich nur die „bisherigen“ Bezüge erfasst sind. Maßgeblich für die Entgeltsicherung waren folglich die Löhne zum Stichtag 30.09.2005 nach dem Entgeltsystem des MTArb5. Der betroffene Beschäftigte sollte nach seiner Überleitung mindestens in dieser Höhe vergütet werden. Dies entspricht dem Sinn und Zweck der Entgeltsicherung. Wie andere Besitzstandsregelungen dieser Art soll sie den Lebensstandard der Arbeitnehmer erhalten6. Die leistungsbedingt herabgruppierten Beschäftigten erhielten nach den abgelösten Tarifregelungen eine Sicherung ihrer Vergütung nach der Herabgruppierung. Diese Besitzstandssicherung sollte ihnen im Wege einer weiteren Besitzstandssicherung im Rahmen der Überleitung erhalten bleiben. Sie sollten durch die nach § 4 Abs. 1 TVÜ-Bund vergütungs- bzw. lohngruppenbezogene Überleitung in den TVöD keine Einkommenseinbußen hinnehmen müssen. Dieses Ziel kam auch dadurch zum Ausdruck, dass im Falle einer ungünstigeren Neuregelung eine Rückforderung gewährter Leistungen nach Satz 5 (ab 1.01.2014 Satz 6) der Prokollerklärung ausgeschlossen war.
Die Tarifentwicklung nach der Überleitung war zum Zeitpunkt der Vereinbarung der Protokollerklärung offen. Sicherlich war eine zeitnahe Regelung zur Überleitung der Entgeltsicherung bei Leistungsminderung angestrebt. Bis zu einer solchen Tarifierung konnten die vormals herabgruppierten Beschäftigten jedoch die abschlagsweise geleistete Entgeltsicherung nach Satz 2 der Protokollerklärung in Anspruch nehmen. Dies hatte die Konsequenz, dass das dynamisierte Entgelt nach dem TVöD früher oder später die statisch gesicherte Lohnhöhe nach dem MTArb erreicht hatte. Ab diesem Zeitpunkt entfiel die Sicherung. Ihr Zweck war erfüllt.
Der 1. Halbsatz des Satzes 3 (ab 1.01.2014 Satz 4) der Protokollerklärung betraf Arbeitnehmer, bei denen die leistungsbedingte Herabgruppierung erst nach der Überleitung in den TVöD eintrat. Die Protokollerklärung ordnete für diese Fälle bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung die Weitergeltung der in Satz 2 genannten Bestimmungen, dh. auch des § 37 MTArb, an. Es handelte sich um eine Spezialregelung zu § 2 Abs. 1 TVÜ-Bund, wonach der TVöD auch den MTArb ersetzt (vgl. Anlage 1 Teil A Nr. 3 TVÜ-Bund). Satz 3 (ab 1.01.2014 Satz 4) der Protokollerklärung nahm keine inhaltlichen Veränderungen der weitergeltenden Bestimmungen vor. Er sah damit ihre dem TVöD entsprechende Anwendung vor. § 37 MTArb galt folglich mit der terminologischen Anpassung weiter, dass der Begriff „Monatstabellenlohn“ durch das Tabellenentgelt nach § 15 Abs. 1 TVöD-AT zu ersetzen war und statt der „Lohngruppe“ die jeweilige Entgeltgruppe des TVöD maßgeblich war7. Entgegen der Auffassung der Revision gewährte die Protokollerklärung iVm. § 37 Abs. 1 Satz 1 MTArb damit eine dynamisierte Entgeltsicherung, welche sich auf die bisherige Entgeltgruppe nach dem TVöD bezog. Das Vergütungssystem des MTArb war dabei ohne Bedeutung.
Bei Berücksichtigung der Anpassung seines Wortlauts an den TVöD wird nach § 37 Abs. 1 Satz 1 MTArb bei einer wegen Leistungsminderung erfolgten Herabgruppierung der „Unterschiedsbetrag zwischen dem jeweiligen Tabellenentgelt der bisherigen und der neuen Entgeltgruppe als persönliche Zulage gewährt“. Die bisherige Entgeltgruppe ist damit diejenige des TVöD, in welche der Beschäftigte vor der Herabgruppierung tatsächlich eingruppiert war. Auf diesen Stand der Eingruppierung bezieht sich die Entgeltsicherung, eine Veränderung der Entgeltgruppen nach dem Eintritt der Leistungsminderung wird von der tariflichen Sicherung nicht erfasst8. Hinsichtlich der Höhe des gesicherten Unterschiedsbetrags ist allerdings auf das „jeweilige“ Tabellenentgelt abzustellen. Daraus folgt, dass die Tarifvertragsparteien die Sicherung des Beschäftigten nicht auf das Tabellenentgelt beschränken wollten, das ihm vor der Herabgruppierung zustand, sondern ihm den Anspruch auf einen den weiteren Lohnentwicklungen angepassten Lohn gemäß der jeweiligen Entgelttabelle einräumen wollten9. Durch das Adjektiv „jeweilig“ ist die Entgeltsicherung sowohl bezüglich des Aufstiegs in den Stufen des monatlichen Tabellenentgelts als auch bezüglich sonstiger Verbesserungen des Tabellenentgelts dynamisch gestaltet worden10.
Dieses Verständnis des fortgeltenden § 37 Abs. 1 Satz 1 MTArb entspricht dem Sinn und Zweck der Entgeltsicherung. Wie dargelegt, soll sie den Lebensstandard der Arbeitnehmer erhalten. Der leistungsgeminderte Beschäftigte soll hinsichtlich des Einkommens abgesichert werden, welches er zum Zeitpunkt der aufgrund der Leistungsminderung erfolgten Herabgruppierung erreicht hat. Dieses Einkommen stellt die Grundlage seines Lebensstandards dar. Dessen Aufrechterhaltung soll ihm trotz der Herabgruppierung ermöglicht werden. Mit diesem Zweck der Entgeltsicherung wäre es nicht vereinbar, wenn entsprechend der Auffassung der Revision das nach dem Vergütungssystem des MTArb zum 30.09.2005 fiktiv erzielte Einkommen für die Sicherung maßgeblich gewesen wäre11. Die Entgeltsicherung wäre mit zunehmender Tendenz entwertet worden und hätte schließlich nicht mehr stattgefunden. Je länger der Zeitraum zwischen der Überleitung in den TVöD und dem Eintritt der Herabgruppierung gewesen wäre, desto geringer wäre die Entgeltsicherung geworden, denn ihr hätte ein statischer Wert (Vergütung nach MTArb zum 30.09.2005) zugrunde gelegen. Die Vergütung nach dem TVöD hat sich hingegen aufgrund der Tarifsteigerungen dynamisch entwickelt. In den Fällen, in denen das Einkommen nach der Herabgruppierung in der niedrigeren Entgeltgruppe des TVöD das fiktive Einkommen der höheren Lohngruppe nach dem MTArb überstiegen hat, hätte keinerlei Entgeltsicherung gegriffen.
Die auf den TVöD bezogene und dynamisierte Entgeltsicherung der Beschäftigten, deren leistungsbedingte Herabgruppierung erst nach ihrer Überleitung in den TVöD erfolgte, verstößt entgegen den Bedenken der Revision nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, auch wenn die bei Geltung des MTArb von der Herabgruppierung betroffenen Beschäftigten nur eine auf den MTArb bezogene Sicherung beanspruchen können.
Tarifvertragsparteien sind bei der tariflichen Normsetzung nicht unmittelbar grundrechtsgebunden. Die Schutzfunktion der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte jedoch dazu, Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheits- und sachwidrigen Differenzierungen führen und deshalb Art. 3 Abs. 1 GG verletzen. Den Tarifvertragsparteien kommt als selbständigen Grundrechtsträgern allerdings aufgrund der von Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Wie weit dieser Spielraum reicht, hängt von den Differenzierungsmerkmalen im Einzelfall ab. Hinsichtlich der tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen liegt die Einschätzungsprärogative bei den Tarifvertragsparteien. Sie brauchen nicht die sachgerechteste oder zweckmäßigste Regelung zu finden12.
Tarifvertragsparteien sind durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht gehindert, für bestimmte Lebenssachverhalte wie besitzstandswahrende Regelungen Stichtage einzuführen13. Stichtage sind als Ausdruck einer pauschalierten Betrachtung und im Interesse der Praktikabilität grundsätzlich zulässig, wenn sich die Wahl des Zeitpunktes am zu regelnden Sachverhalt orientiert und demnach sachlich vertretbar ist. Eine Umstellung von Vergütungssystemen wäre ohne Stichtagsregelungen nicht durchführbar14. Eine sich im Einzelfall aus einer knappen Verfehlung des Stichtags ergebende Härte ist dabei unvermeidbar15.
Demnach haben die Tarifvertragsparteien hier ihren Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Durch die Anordnung der Fortgeltung des § 37 MTArb hatten sie die Entgeltsicherung nicht strukturell verändert. Sowohl bei den unter Geltung des MTArb als auch bei den nach Überleitung in den TVöD wegen Leistungsminderung herabgruppierten Beschäftigten entstand der Anspruch auf die persönliche Zulage ab der Weiterbeschäftigung in der niedrigeren Lohngruppe bzw. Entgeltgruppe. Die im Entgeltsystem des MTArb herabgruppierten Betroffenen profitierten von der Dynamisierung des § 37 MTArb. Die dynamisierte Sicherung ihres „jeweiligen Monatstabellenlohns“ endete allerdings mit dem Stichtag der Überleitung in den TVöD am 1.10.2005. Diese Grenzziehung ist sachgerecht. Ab diesem Zeitpunkt wurde das Entgeltsystem des MTArb durch Tarifverhandlungen nicht weiterentwickelt, dh. es wurden auch keine Tariflohnerhöhungen mehr vereinbart. Erhöhungen fanden ab diesem Zeitpunkt nur bezogen auf die Vergütung nach dem TVöD statt. Diese erfassten – wie dargelegt – auch die noch im abgelösten Entgeltsystem herabgruppierten und dann übergeleiteten Beschäftigten. Deren statische Entgeltsicherung entsprach der Ersetzung des MTArb durch den TVöD (§ 2 TVÜ-Bund). Anderenfalls hätten Tarifsteigerungen auch bezüglich des ansonsten nicht mehr geltenden MTArb verhandelt werden müssen. Dies wäre mit dem grundlegenden Gedanken der Ablösung des MTArb nicht vereinbar gewesen. Zudem wurde die auf den MTArb bezogene statische Entgeltsicherung durch die Tarifsteigerungen des TVöD ohnehin abgeschmolzen und letztlich zum Wegfall gebracht. Dies verkennt die Revision.
Schließlich regelte die Protokollerklärung im 2. Halbsatz des Satzes 3 (ab 1.01.2014 Satz 4) die Entgeltsicherung für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis erst nach dem 30.09.2005 begann (§ 1 Abs. 2 TVÜ-Bund). Entsprechend den oben dargestellten Grundsätzen war auch diese Entgeltsicherung bezogen auf das System des TVöD16. In Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 1 MTArb unterlag die Sicherung aus den genannten Gründen ebenfalls der Dynamisierung.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. November 2014 – 6 AZR 1102/12
- vgl. BAG 29.09.2010 – 10 AZR 630/09, Rn. 17; 27.01.2011 – 6 AZR 382/09, Rn. 31, 34[↩]
- vgl. BAG 27.06.2012 – 5 AZR 51/11, Rn. 21 ff.[↩]
- BAG 24.11.1993 – 4 AZR 402/92, zu B I der Gründe, BAGE 75, 116; 19.09.2007 – 4 AZR 670/06, Rn. 32, BAGE 124, 110; JKOS/Krause 2. Aufl. § 4 Rn. 172; Bepler in Henssler/Moll/Bepler Der Tarifvertrag Teil 3 Rn. 63; Däubler/Reim/Nebe TVG 3. Aufl. § 1 Rn. 14[↩]
- vgl. BeckOK TVöD/Schmidt-Rudloff Stand 1.06.2014 TVÜ-Bund Protokoll 3. Abschnitt Rn. 2; Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand April 2011 Teil B 2.2 Protokollerklärung zum 3. Abschnitt TVÜ-Bund Rn. 6 bis 8; zur Überleitung von leistungsgeminderten Beschäftigten im Bereich des TVÜ-VKA vgl. die entsprechende Arbeitgeberrichtlinie vom 23.11.2012 sowie die Regelung des seit 1.03.2014 geltenden § 16a Abs. 1 TVÜ-VKA[↩]
- vgl. Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand April 2011 Teil B 2.2 Protokollerklärung zum 3. Abschnitt TVÜ-Bund Rn. 8, 14[↩]
- vgl. zu § 7 TV UmBw BAG 19.12 2013 – 6 AZR 94/12, Rn. 36; zu § 8 TV SozSich 6.10.2011 – 6 AZN 815/11, Rn. 11, BAGE 139, 226[↩]
- zur Ersetzung bisheriger tariflicher Begriffe durch solche des TVöD vgl. BAG 25.02.2010 – 6 AZR 838/08, Rn.19[↩]
- so zur Vorgängervorschrift des § 37 MTB II BAG 23.11.1994 – 4 AZR 883/93, zu II 2 c cc der Gründe[↩]
- vgl. BAG 23.11.1994 – 4 AZR 883/93, zu II 2 c dd der Gründe[↩]
- vgl. zu § 28 BMT-G II BAG 16.07.1975 – 4 AZR 433/74; 2.04.1992 – 6 AZR 610/90, zu 1 b der Gründe[↩]
- so aber Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand April 2011 Teil B 2.2 Protokollerklärung zum 3. Abschnitt TVÜ-Bund Rn. 11[↩]
- vgl. BAG 3.07.2014 – 6 AZR 1067/12, Rn. 25; 19.12 2013 – 6 AZR 94/12, Rn. 43; 21.11.2013 – 6 AZR 23/12, Rn. 58[↩]
- vgl. BVerfG 7.07.1992 – 1 BvL 51/86 ua., zu C III 1 der Gründe, BVerfGE 87, 1[↩]
- BAG 27.01.2011 – 6 AZR 382/09, Rn. 33 mwN; vgl. auch 17.04.2013 – 4 AZR 770/11, Rn. 26[↩]
- vgl. BVerfG 27.02.2007 – 1 BvL 10/00, zu C II 3 a der Gründe, BVerfGE 117, 272; BAG 8.12 2011 – 6 AZR 319/09, Rn. 43, BAGE 140, 83[↩]
- so auch Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand April 2011 Teil B 2.2 Protokollerklärung zum 3. Abschnitt TVÜ-Bund Rn. 13[↩]










