Der Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR kann im Rahmen des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts nach den §§ 4 TVöD, 106 GewO einen bei ihm beschäftigten Wachmann zum Bundesverwaltungsamt abordnen.

So hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg in dem hier vorliegenden Fall das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin bestätigt, das den Antrag eines Wachmanns auf Erlass einer gegen seine Abordnung zum Bundesverwaltungsamt gerichteten einstweiligen Verfügung zurückgewiesen hat. Beim Bundesbeauftragten für Stasiunterlagen war der Antragsteller als ehemaliger Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes als Wachmann beschäftigt.
Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg könne der Bundesbeauftragte die Abordnung auf das arbeitgeberseitige Direktionsrecht nach den §§ 4 TVöD, 106 GewO stützen. Schutzwürdige Interessen des Verfügungsklägers stünden ihr nicht entgegen. Auf die vom Verfügungskläger bestrittene Verfassungsmäßigkeit des § 37 a Stasiunterlagengesetz, wonach ehemalige Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes, die beim Bundesbeauftragten beschäftigt sind, unter Berücksichtigung sozialer Belange auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz innerhalb der Bundesverwaltung zu versetzen sind, käme es daher nicht an.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. September 2014 – 15 SaGa 1468/14