Eingruppierung – und die Anforderungen an eine Feststellungsklage

§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO verlangt, dass die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthält. Die Klagepartei muss eindeutig festlegen, welche Entscheidung sie begehrt.

Eingruppierung – und die Anforderungen an eine Feststellungsklage

Dazu hat sie den Streitgegenstand so genau zu bezeichnen, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) keinem Zweifel unterliegt und die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien entschieden werden kann (§ 322 ZPO). Sowohl bei einer der Klage stattgebenden als auch bei einer sie abweisenden Sachentscheidung muss zuverlässig feststellbar sein, worüber das Gericht entschieden hat1.

Diesen Anforderungen genügte im hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall der Feststellungsantrag nicht: Er benennt weder die Eingruppierungsordnung, anhand derer der Anspruch auf die begehrte Eingruppierung festgestellt werden soll, noch enthält er die für die Bestimmtheit der Klage vorliegend unentbehrliche Bezeichnung der Stufe, der die Arbeitnehmerin in den von ihr genannten Entgeltgruppen zugeordnet werden soll. Ohne diese Angaben kann der Arbeitgeber bei Obsiegen der Arbeitnehmerin das dieser zustehende Entgelt nicht berechnen. Die Stufe, der die Arbeitnehmerin zugeordnet werden will, liess sich auch nicht aufgrund ihres Vortrags ermitteln.

Darüber hinaus genügt die Feststellungsklage nicht den Erfordernissen des § 256 Abs. 1 ZPO.

Ein Rechtsverhältnis, dessen Bestehen oder Nichtbestehen nach § 256 Abs. 1 ZPO festgestellt werden kann, ist jede durch die Herrschaft einer Rechtsnorm über einen konkreten Sachverhalt entstandene rechtliche Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache. Ein Antrag nach § 256 Abs. 1 ZPO muss sich dabei nicht notwendig auf das Rechtsverhältnis als Ganzes erstrecken. Er kann sich auch auf daraus folgende einzelne Beziehungen, Ansprüche oder Verpflichtungen und auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken. Bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses können jedoch ebenso wie abstrakte Rechtsfragen nicht Gegenstand eines Feststellungsantrags sein. Das liefe auf die Erstellung eines Rechtsgutachtens hinaus, was den Gerichten verwehrt ist2.

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Der Feststellungsantrag ist nicht auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses, sondern auf die Beantwortung einer abstrakten Rechtsfrage gerichtet. Im Ergebnis begehrt die Arbeitnehmerin eine höhere Eingruppierung, wobei sie die Rechtsfindung, aus welcher Rechtsgrundlage sich diese ergibt und welcher Entgeltgruppe und Entwicklungsstufe die Arbeitnehmerin in dem maßgeblichen Regelungswerk zuzuordnen ist, dem Gericht überlässt. Damit begehrt sie die Erstattung eines Rechtsgutachtens.

Die Mängel der Klage führten im vorliegenden Fall zur Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht. Bevor die Klage mangels Schlüssigkeit abgewiesen werden kann, ist ein Hinweis des Gerichts erforderlich, das der Partei Gelegenheit geben muss, die Bedenken gegen die Schlüssigkeit auszuräumen3. Gleiches gilt für die Möglichkeit, dem Feststellungsantrag einen den Anforderungen der §§ 253 und 256 ZPO genügenden Inhalt zu geben4. Die zur Schlüssigkeit der Leistungsklage fehlenden Tatsachen kann die Arbeitnehmerin aber in der Revisionsinstanz nicht mehr vortragen. Ebenso wenig kann das zur Konkretisierung ihres Feststellungsantrags erforderliche ergänzende Vorbringen erfolgen. Deshalb ist der Rechtsstreit zur Wahrung des verfassungsrechtlichen Anspruchs der Arbeitnehmerin auf rechtliches Gehör an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen, um ihr Gelegenheit zu geben, ihren Vortrag zu ergänzen5.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. September 2017 – 6 AZR 345/16

  1. BAG 17.11.2016 – 6 AZR 48/16, Rn.19[]
  2. BAG 18.05.2016 – 7 ABR 41/14, Rn. 13[]
  3. BGH 8.05.2002 – I ZR 28/00, Rn. 39; Zöller/Greger ZPO 31. Aufl. Vor § 253 Rn. 23[]
  4. vgl. BAG 25.01.2017 – 4 AZR 520/15, Rn. 55[]
  5. vgl. BAG 24.09.2014 – 5 AZR 611/12, Rn.19, BAGE 149, 144; 12.12 2012 – 4 AZR 327/11, Rn. 39[]
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