Eingruppierung – Angestellte mit Hochschulbildung

Das Tätigkeitsmerkmal „Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit“ (im Sinne der Eingruppierungsvorschriften des TV-L) setzt voraus, dass die von der Arbeitnehmerin auszuübende Tätigkeit eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung erfordert und sie über eine entsprechende wissenschaftliche Hochschulbildung verfügt.

Eingruppierung – Angestellte mit Hochschulbildung

Ihre auszuübende Tätigkeit muss einen sog. akademischen Zuschnitt haben, dh. sie muss schlechthin die Fähigkeit von einer einschlägig ausgebildeten Akademikerin auf dem entsprechenden akademischen Fachgebiet erfordern.

Nicht ausreichend ist es, wenn die entsprechenden Kenntnisse der Beschäftigten für ihren Aufgabenkreis lediglich nützlich oder erwünscht sind; sie müssen vielmehr zur Ausübung der Tätigkeit erforderlich, dh. notwendig sein1.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14. September 2016 – 4 AZR 964/13

  1. st. Rspr., BAG 18.04.2012 – 4 AZR 441/10, Rn. 23; 21.10.1998 – 4 AZR 629/97, zu 5 a der Gründe, BAGE 90, 53; 20.09.1995 – 4 AZR 413/94, zu II 3 b der Gründe; 18.05.1977 – 4 AZR 18/76[]
Weiterlesen:
Schiffsfreizeit