Eingruppierung im öffentlichen Dienst – und der Sachbearbeiter in der Rechtsabteilung

Eine Sachbearbeiterin in der Rechtsabteilung eines Landesversorgungsamtes, die Vorverfahren sowie Streitverfahren erster oder zweiter Instanz bearbeitet (Sachbearbeiterin „Rechts- und Prozessangelegenheiten, Feststellungsverfahren SGB IX“), ist nicht in die Entgeltgruppe 10 TV-L einzugruppieren, da sie nicht in einer Rechtsabteilung im Rechtssinn beschäftigt ist.

Eingruppierung im öffentlichen Dienst – und der Sachbearbeiter in der Rechtsabteilung

Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Land das Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV) so organisiert hat, dass keine (zentrale) Rechtsabteilung im Sinne des Tarifvertrags besteht. Die Sachbearbeiterin kann jedoch aufgrund der Erfüllung des allgemeinen Tätigkeitsmerkmals nach Tarifggruppe 10 TV-L zu vergüten sein.

Verwenden Tarifvertragsparteien feststehende Rechtsbegriffe, ist davon auszugehen, dass sie die Formulierung in dem allgemein gebräuchlichen Sinn verstanden wissen wollten1. Eine Rechtsabteilung ist die für Rechtsangelegenheiten zuständige Abteilung eines Unternehmens oder einer Behörde2. Wie das Wort Rechtsabteilung indiziert, ist eine gewisse organisatorische und physische Eigenständigkeit erforderlich3, die sich grundsätzlich auch darin zeigt, dass in einer Rechtsabteilung alle anfallenden Rechtsfragen auflaufen und dort betreut werden4. Eine Abteilung ist, zumindest im öffentlichen Dienst, um den es hier allein geht – nach allgemeinem Verständnis die Haupteinheit der Behördengliederung unterhalb der Behördenleitung und oberhalb der Referate oder Dezernate sowie der Sachgebiete und Ämter5. Typischerweise erfolgt die Abteilungsbildung aufgabenbezogen. Danach ist die Rechtsabteilung die Abteilung, der die Bearbeitung rechtlicher Fragestellungen aus der gesamten Behörde zugewiesen ist.

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Eine Rechtsabteilung ist eine Abteilung bzw. ein Referat in einem Unternehmen oder einer Behörde, in dem von Juristen sowie Sachbearbeitern die rechtlichen Fragestellungen des Unternehmens oder der Behörde bearbeitet werden. Allerdings wird der tarifliche Begriff der Rechtsabteilung verkannt, wenn angenommen wird, eine Tätigkeit in einer Rechtsabteilung liege auch vor, wenn eine Behörde so organisiert sei, dass die anfallenden Rechtsangelegenheiten mit Spezialistinnen und Spezialisten in verschiedenen Abteilungen und Dezernaten erbracht würden. Erforderlich für den tariflichen Begriff der Rechtsabteilung ist vielmehr eine Zentralisierung der Aufgaben. Dabei kann offenbleiben, ob es in einer Behörde wie dem LASV, die neben den Aufgaben des Landesversorgungsamtes auch andere Aufgaben erbringt, genügt, dass in einer Abteilung die Bearbeitung aller rechtlichen Fragestellungen aus dem Aufgabenbereich des Landesversorgungsamtes erfolgt. Jedenfalls muss die Tätigkeit in einer organisatorischen Einheit erbracht werden, in der die anfallenden Rechtsangelegenheiten des Landesversorgungsamtes zentral bearbeitet werden. Das wird schon durch den Umstand verdeutlicht, dass die Tarifvertragsparteien die Eingruppierung in die VergGr. IVa Fallgruppe 4 BAT/BAT-O nicht allein davon abhängig gemacht haben, dass die Sachbearbeiter Vorverfahren sowie Streitverfahren erster oder zweiter Instanz bearbeiten, also Tätigkeiten erledigen, die typischerweise in einer Rechtsabteilung erbracht werden. Vielmehr fordert das Tätigkeitsmerkmal kumulativ als weitere Voraussetzung, dass die Tätigkeit „in der Rechtsabteilung eines Landesversorgungsamtes“ erbracht wird. Bei einem rein funktionalen Verständnis des Merkmals „in der Rechtsabteilung“ in dem Sinne, dass Sachbearbeiter solche Tätigkeiten ausführen, die typischerweise in einer Rechtsabteilung anfallen, käme dem Merkmal praktisch keine eigenständige Bedeutung zu.

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Die Anforderung „in der Rechtsabteilung“ dient systematisch auch dazu, das Tarifmerkmal von Fallgruppe 5 der VergGr. IVa BAT/BAT-O abzugrenzen. Würde man keine organisatorische Verselbständigung der Rechtsabteilung verlangen, so könnte der Sachbearbeiter iSd. Fallgruppe 4 der VergGr. IVa BAT/BAT-O seine Tätigkeit auch in einer Abteilung Versorgung erbringen. Hätten die Tarifvertragsparteien dies gewollt, hätte es nahegelegen, die Bearbeitung von Vorverfahren sowie Streitverfahren erster oder zweiter Instanz schlicht als schwierige Aufgaben iSd. Fallgruppe 5 zu definieren.

Danach erbringt die Sachbearbeiterin ihre Tätigkeit nicht in einer Rechtsabteilung im Sinne des Tätigkeitsmerkmals. Sie ist Sachbearbeiterin und war im streitgegenständlichen Zeitraum dem Dezernat 31 zugeordnet. Bei diesem handelt es sich um ein Fachdezernat für die Bearbeitung von Schwerbehinderten- und nicht von Rechtsangelegenheiten. Das Dezernat ist Teil der Abteilung III „Schwerbehindertenfeststellungsverfahren“. Eine zentrale Rechtsabteilung, in der zumindest alle rechtlichen Fragestellungen aus dem Aufgabenkreis des Landesversorgungsamtes bearbeitet werden, existiert im LASV nicht.

Gegen dieses Ergebnis spricht nicht, dass die Eingruppierung einer Beschäftigten, die ua. Streitverfahren über Schwerbehindertenangelegenheiten – außergerichtlich und gerichtlich – betreut, im Ergebnis auch davon abhängt, wie der Dienstherr die Behörde organisiert hat. Die Organisation der Behörde ist als Teil der organisatorischen Entscheidungsfreiheit des öffentlichen Arbeitgebers grundsätzlich hinzunehmen und ist nicht weiter im Rahmen eines Eingruppierungsprozesses überprüfbar6. Auf einen bewussten Missbrauch der Entscheidungsfreiheit des Landes hat sich die Sachbearbeiterin hier nicht berufen. Es sind auch keine entsprechenden Anhaltspunkte erkennbar. Von der Organisationshoheit ist es auch umfasst, die Arbeit in der Behörde so zu organisieren, dass es keine Rechtsabteilung iSd. Fallgruppe 4 der VergGr. IVa BAT/BAT-O gibt.

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Schließlich liegt auch keine planwidrige Regelungslücke vor, die im Wege einer ergänzenden Auslegung des Tarifvertrags zu schließen wäre7. Vielmehr ist von einer bewussten Entscheidung der Tarifvertragsparteien auszugehen, die Bearbeitung von Vorverfahren sowie Streitverfahren erster oder zweiter Instanz nur dann nach Fallgruppe 4 der VergGr. IVa BAT/BAT-O zu vergüten, wenn die Tätigkeit auch in einer besonderen Organisationseinheit, der Rechtsabteilung des Landesversorgungsamtes, erbracht wird.

Allerdings sah sich das Bundesarbeitsgericht hier an einer abschließenden Entscheidung über die vorliegende Klage gehindert. Die Sachbearbeiterin hat ihr Begehren ausdrücklich auch auf die Fallgruppe 1a bzw. 1b der VergGr. IVa BAT/BAT-O gestützt. Da sie nicht in einer Rechtsabteilung beschäftigt ist, greift die Sperre der Ziffer 1 Satz 1 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen BAT/BAT-O nicht. Folglich kann die Klage begründet sein, wenn die Sachbearbeiterin die Voraussetzungen des Tätigkeitsmerkmals der Fallgruppe 1a oder 1b der VergGr. IVa BAT/BAT-O erfüllt. Das Landesarbeitsgericht hat dies – aus seiner Sicht konsequent – offengelassen und weder entsprechende Feststellungen getroffen noch den Vortrag der Sachbearbeiterin zu den Hervorhebungsmerkmalen bewertet. Dies wird es nunmehr nachzuholen haben (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22. März 2017 – 4 AZR 532/14

  1. vgl. BAG 26.01.2011 – 4 AZR 159/09, Rn.19, BAGE 137, 45; 13.10.2011 – 8 AZR 514/10, Rn. 18; Bepler in Henssler/Moll/Bepler Der Tarifvertrag 2. Aufl. Teil 3 Rn. 144[]
  2. Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl. Bd. 7[]
  3. Wilke in Lenz Die Rechtsabteilung 2. Aufl. S. 27 ff. Rn. 8[]
  4. vgl. Wilke in Lenz aaO Rn. 9[]
  5. vgl. Münchener Rechts-Lexikon „Abteilung“; Eichhorn Verwaltungslexikon 3. Aufl. „Abteilung“[]
  6. vgl. BAG 19.10.2016 – 4 AZR 727/14, Rn. 33[]
  7. vgl. zu den Voraussetzungen der ergänzenden Auslegung BAG 14.09.2016 – 4 AZR 1006/13, Rn. 21 mwN[]
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