Eine Diplom-Medizinpädagogin, die zugleich ausgebildete Krankenschwester ist und an einer staatlich anerkannten Krankenpflegeschule unterrichtet, ist als Lehrkraft iSd. § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT‑O zu vergüten, wenn sie mit mindestens der Hälfte ihrer Arbeitszeit Tätigkeiten verrichtet, die von einer Unterrichtsschwester iSd. Vergütungsgruppen KR der Anlage 1b zum BAT‑O – Angestellte im Pflegedienst -, die über eine entsprechende Fachausbildung nach der Protokollerklärung Nr. 22 verfügt, nicht ausgeübt werden können.

Die Medizinpädagogin nicht nach Vergütungsgruppen der Anlage 1b zum BAT‑O als Angestellte im Pflegedienst eingruppiert, sondern als Lehrkraft gemäß § 2 Nr. 3 ÄndTV Nr. 1. Nach § 2 Nr. 3 ÄndTV Nr. 1 in Verbindung mit den Bestimmungen des LBesG ist die Medizinpädagogin in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT‑O der Besoldungsgruppe entspricht, in welche sie einzustufen wäre, wenn sie im Beamtenverhältnis stünde. Danach erfüllt die Medizinpädagogin die Voraussetzungen für eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 13, die nach § 11 Satz 2 BAT‑O der VergGr. IIa BAT‑O entspricht, weil sie als Lehrkraft mit einer Lehrbefähigung für den berufstheoretischen Unterricht in einer beruflichen Fachrichtung entsprechend eingesetzt wird. Diese Beschäftigten werden nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Charité in Verbindung mit der Anlage 2 TVÜ-Charité zum 1.01.2009 in die Entgeltgruppe 13 TVCharité übergeleitet.
Die Medizinpädagogin ist als „Lehrkraft“ im Sinne der tariflichen Bestimmung (§ 2 Nr. 3 ÄndTV Nr. 1) anzusehen.
Lehrkräfte im Sinne der genannten Tarifnorm sind nach der Protokollnotiz zu Nr. 1 der SR 2l I BAT‑O Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge gibt. Diese Protokollnotiz kann auch zur Bestimmung des durch den von denselben Tarifvertragsparteien geschlossenen § 2 Nr. 3 ÄndTV Nr. 1 geregelten Adressatenkreises herangezogen werden, allerdings ohne Beschränkung auf den durch die Nr. 1 Satz 2 SR 2l I BAT‑O erfassten Personenkreis. Dabei sind „Kenntnisse“ als theoretisches Wissen und „Fertigkeiten“ als praktische Handhabung des Erlernten zu verstehen. Die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten gibt einer Tätigkeit das Gepräge [1], wenn sie für die Tätigkeit maßgebend ist und die Unterrichtstätigkeit mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit des Angestellten einnimmt [2].
Diese Voraussetzungen liegen für die Tätigkeit der Medizinpädagogin vor. Die Medizinpädagogin unterrichtet nach der BAK mit mehr als der Hälfte ihrer wöchentlichen Arbeitszeit an der von der Arbeitgeberin betriebenen Fachschule (Krankenpflegeschule). Dies entspricht auch der Wertung des LBesG, welches in der Anlage I – Landesbesoldungsordnung A , Besoldungsgruppe 13, auch „Diplommedizinpädagogen“ als Lehrer qualifiziert. Letztlich wird die Tätigkeit der Medizinpädagogin als Lehrkraft auch von der Arbeitgeberin nicht in Frage gestellt, sie meint indes, die Vergütungsgruppen KR der Anlage 1b zum BAT‑O seien als speziellere Tätigkeitsmerkmale einschlägig.
Die Medizinpädagogin unterrichtet nach der BAK auch ausdrücklich eigenverantwortlich [3].
Die Eingruppierung erfolgt gemäß § 2 Nr. 3 Satz 2 ÄndTV Nr. 1 in der Vergütungsgruppe, die nach § 11 Satz 2 BAT‑O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingruppiert wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. Nach dieser zulässigen tariflichen Verweisung auf beamtenrechtliche Vorschriften [4] erfüllt die Medizinpädagogin die Voraussetzungen für eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 13 LBesG, die nach § 11 Satz 2 BAT‑O der VergGr. IIa BAT‑O entspricht, weil sie als Lehrerin mit einer Lehrbefähigung für den berufstheoretischen Unterricht in einer beruflichen Fachrichtung entsprechend eingesetzt wird.
Die Medizinpädagogin hat als DiplomMedizinpädagogin einen Studiengang absolviert, der auf die Vermittlung von Wissen und Methoden gerichtet war, die zur Erteilung von berufstheoretischem Unterricht in den verschiedensten Berufsausbildungsgängen geeignet sind. Je nach studierter Fachrichtung konnte in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik der akademische Grad DiplomMedizinpädagoge, DiplomÖkonompädagoge, DiplomAgrarpädagoge oder DiplomIngenieurpädagoge erworben werden [5]. Den Abschluss Diplom-Medizinpädagoge erwarben Absolventen der Fachrichtung Medizinpädagogik [6]. Auch nach der „Übersicht über die in der ehemaligen DDR erworbenen Abschlüsse bzw. Befähigungen im Lehrerbereich“ [7] verbindet die genannten Berufsabschlüsse das Vorhandensein einer Lehrbefähigung im berufstheoretischen Unterricht der entsprechenden beruflichen Fachrichtung [8] der Gründe mwN, EzBAT BAT M §§ 22, 23 Nr. 125)).
Es ist nach den aufgrund der tarifvertraglichen Verweisung maßgebenden landesgesetzlichen Besoldungsvorschriften nicht erforderlich, dass die Medizinpädagogin an einer anerkannten Berufsschule unterrichtet.
Die Tarifvertragsparteien sind ursprünglich davon ausgegangen, dass Krankenpflegeschulen grundsätzlich berufliche Schulen, nämlich Berufs, Berufsfach- und Fachschulen sein können. Sie haben in der SR 2l l BAT‑O (Zu §§ 1 und 2 – Geltungsbereich) die Krankenpflegeschulen vom Geltungsbereich dieser Regelung ausgenommen, was nicht erforderlich gewesen wäre, wenn die Krankenpflegeschulen begrifflich nicht unter die berufsbildenden Schulen hätten fallen können. Durch die Regelung des § 2 ÄndTV Nr. 1 haben die Tarifvertragsparteien deutlich gemacht, dass sie grundsätzlich Lehrkräfte an Krankenpflegeschulen in gleicher Weise wie die übrigen Lehrkräfte entsprechend der Beamtenbesoldung vergüten wollen, wenn die weiteren Voraussetzungen zutreffen [9]. Es werden, wie auch durch die Vorbemerkung Nr. 5 der Anlage 1a zum BAT‑O, alle Angestellten ausgenommen, die im Rahmen eines Schulbetriebes eine Lehrtätigkeit ausüben. Dabei kommt es weder auf den jeweiligen Rechtsträger noch auf die gesetzliche Grundlage des Schul- und Lehrbetriebes oder die Art des jeweiligen Lehrstoffes an [10].
Ein anderes ergibt sich auch nicht aus den landesbesoldungsrechtlichen Regelungen. Darauf haben die Vorinstanzen zutreffend hingewiesen.
Anders als das Besoldungsrecht des Landes Sachsen-Anhalt in der von den Parteien angezogenen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 23.02.2000 [11] ist nach dem Besoldungsrecht des Landes Berlin eine Verwendung an einer beruflichen Schule nicht Voraussetzung für eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 13. Das ergibt sich neben dem Wortlaut der Bestimmung auch aus der gesetzlichen Systematik. Die Verwendung an einer berufsbildenden Schule ist nach der Fußnote 7 zur Besoldungsgruppe A 13 LBesG nur Voraussetzung, um in die Laufbahn eines Studienrats übernommen werden zu können.
Ebenso wenig kommt es entgegen der Auffassung der Revision nach dem Berliner Landesbesoldungsrecht darauf an, ob die von der Arbeitgeberin eingerichtete Gesundheitsakademie mit dem Klinikum eng verbunden ist oder in welchem Maße sie verselbständigt ist.
Die sich daraus ergebende Eingruppierung in der VergGr. IIa BAT wird entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin nicht unter Berücksichtigung des eingruppierungsrechtlichen Spezialitätsprinzips [12] durch die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppen KR der Anlage 1b zum BAT‑O verdrängt. Die Medizinpädagogin ist zwar auch Krankenschwester im Sinne des dieser Tätigkeitsmerkmale. Sie wird aber nicht mit mindestens der Hälfte ihrer Arbeitszeit als Unterrichtsschwester im Tarifsinne beschäftigt.
Nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT‑O kommt es für die Eingruppierung in die Vergütungsgruppen KR der Anlage 1b zum BAT‑O darauf an, ob in der der Medizinpädagogin übertragenen Tätigkeit zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge [13] anfallen, die für sich genommen die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmales der VergGr. Kr. VIII BAT‑O erfüllen. Die zentrale Kategorie der Eingruppierung ist – soweit keine Sonderregelungen wie etwa in SR 2l I BAT‑O getroffen worden sind – der Arbeitsvorgang, der bei zutreffender Bestimmung keine tatsächlich trennbaren Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit enthält [14].
Die Vorinstanzen sind im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die gesamte Tätigkeit der Medizinpädagogin als ein einziger großer Arbeitsvorgang im Sinne des § 22 Abs. 2 BAT‑O aufzufassen wäre. Das Arbeitsergebnis der Medizinpädagogin ist die Unterrichtung und Ausbildung der Schülerinnen und Schüler in Theorie und Praxis [15] an der von der Arbeitgeberin betriebenen Krankenpflegeschule sowie deren Prüfung. Ihre Tätigkeit dient nach der Beschreibung des Aufgabenkreises (BAK) diesem einheitlichen Zweck.
Zwar fallen neben dem von der Medizinpädagogin erteilten Unterricht mit einem Anteil von 55 % und der Praxisbegleitung mit 10 % sowie den Prüfungsleistungen (5 %) an der auszuübenden Tätigkeit noch weitere Tätigkeiten wie die Kursleitung und Administration (15 %) sowie in einem geringeren zeitlichen Umfang die Mitwirkung bei Bewerbungsgesprächen von Auszubildenden, bei Probezeiteinschätzungen, die Betreuung von Studierenden und Praktikanten und schließlich die Mitarbeit in internen und externen Gremien und bei der Ausbildungsplanung an. Die administrativen und Prüfungstätigkeiten, die der Haupttätigkeit als „unselbständiges Teilstück“ zugeordnet werden können [16] dienen aber wie die anderen genannten Tätigkeiten als Zusammenhangstätigkeiten dem übergeordneten Zweck der Unterrichtung und Ausbildung der Auszubildenden [17].
Eine Aufteilung der von der Medizinpädagogin auszuübenden Tätigkeit in verschiedene Arbeitsvorgänge, etwa in die Unterrichtung einerseits und die übrigen Tätigkeitsgebiete andererseits ließe unberücksichtigt, dass das Arbeitsergebnis der Medizinpädagogin nicht auf einzelne Tätigkeiten, sondern insgesamt auf die (erfolgreiche) Ausbildung der Schülerinnen und Schüler gerichtet ist. Dies verdeutlichen namentlich die Zusammenhangstätigkeiten wie etwa die Kursleitung und Administration. Dazu gehören nach der von der Arbeitgeberin erstellten BAK das Führen der Schülerakten, die Überwachung der Fehlzeiten und des Leistungsstandes sowie Schülergespräche und Lernberatung. Auch diese Tätigkeiten sind auf das genannte Arbeitsergebnis bezogen. Gleiches gilt für die in der BAK und dem Punkt „Mitwirkung in internen und externen Gremien“ genannten Einzeltätigkeiten. Alle Einzelaufgaben dienen einem Arbeitsergebnis, auch wenn sie aus zahlreichen, zeitlich auseinander liegenden Einzeltätigkeiten bestehen. Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht sachgerecht, eine Differenzierung innerhalb des von der Medizinpädagogin erteilten Unterrichts nach dem zeitlichen Anteil der einzelnen Wissensgebiete vorzunehmen.
Ein anderes Ergebnis ergibt sich nicht aus dem Einwand der Arbeitgeberin, die einzelnen Tätigkeiten seien tatsächlich voneinander trennbar, weil die Unterrichtstätigkeit ständig und regelmäßig anfiele, dies aber bei der Prüfungstätigkeit nur periodisch der Fall sei. Auch die Prüfungstätigkeiten sind der Tätigkeit der Unterrichtung und der Praxisbegleitung als Zusammenhangstätigkeit zuzuordnen. Dafür spricht auch, dass nach § 4 Abs. 1 Satz 2 KrPflAPrV diejenigen Personen zu Fachprüfern bestellt werden sollen, dieals Lehrkräfte und Personen der Praxisanleitung den Prüfling überwiegend ausgebildet haben.
Selbst wenn man aber zu Gunsten der Arbeitgeberin davon ausgeht, dass die Prüfungstätigkeit der Medizinpädagogin iHv. 5 % ihrer gesamten Tätigkeit einen eigenständigen Arbeitsvorgang darstellt, würde sich die gesamte Tätigkeit der Medizinpädagogin nach dem Arbeitsvorgang Unterrichtserteilung und Praxisanleitung, der zeitlich weit mehr als die Hälfte der übertragenen Tätigkeit ausmacht, beurteilen.
Die Tätigkeit der Medizinpädagogin kann dem Tätigkeitsmerkmal der maßgebenden VergGr. Kr. VII/VIII der Anlage 1b zum BAT‑O – „Krankenschwestern mit mindestens einjähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an Schulen für Unterrichtsschwestern, die als Unterrichtsschwestern an Krankenpflegeschulen oder Schulen für Krankenpflegehilfe tätig sind“ – nicht zugeordnet werden.
Dabei kann es dahinstehen, ob das Tätigkeitsmerkmal bereits deshalb nicht einschlägig ist, weil die Medizinpädagogin keine Fachausbildung an einer Schule für Unterrichtsschwestern abgeschlossen hat, ihre Ausbildung aber nach dem Vorbringen der Parteien zumindest den Anforderungen entspricht, die in der Protokollerklärung Nr. 22 zu den Tätigkeitsmerkmalen genannt sind.
Der Medizinpädagogin ist, das haben die Vorinstanzen zutreffend beurteilt, keine Tätigkeit zur Ausübung übertragen worden, die derjenigen einer Unterrichtsschwester an Krankenpflegeschulen im Sinne des VergGr. Kr. VII, Fallgr. 12 oder VergGr. Kr. VIII Fallgr. 10 der Anlage 1b zum BAT‑O entspricht. Die Medizinpädagogin übt in rechtlich relevantem Umfang Tätigkeiten aus, die nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts und den unwidersprochenen Erklärungen der Leiterin des Geschäftsbereichs Ausbildung – Ausbildungsbereich Pflege – der Arbeitgeberin nicht von Unterrichtsschwestern, die (nur) über eine entsprechende Fachausbildung nach der Protokollerklärung Nr. 22 verfügen, ausgeübt werden, da diese aufgrund ihrer Ausbildung zur Unterrichtsschwester nicht über die Ausbildung verfügen, die für die von der Medizinpädagogin geschuldeten Tätigkeiten erforderlich ist.
Die Medizinpädagogin vermittelt als Diplom-Medizinpädagogin schwerpunktmäßig Unterrichtsinhalte in der Gruppe 2, ein Unterrichtsgebiet, welches neben den Diplom-Medizinpädagoginnen und Medizinpädagogen den bei der Arbeitgeberin beschäftigten Ärztinnen und Ärzten vorbehalten ist. Die Wissensgrundlagen enthalten Kenntnisse der Anatomie und Physiologie, der Inneren Medizin, der Gynäkologie, der Geburtshilfe und andere medizinische Fächer, für die eine Unterrichtsschwester mit einer Ausbildung im Sinne des tariflichen Tätigkeitsmerkmales nicht die erforderliche Qualifikation besitzt. Von dieser Folge der Neufassung des KrPflG geht auch der Gesetzgeber aus. Nach der Gesetzesbegründung zur Neuregelung des KrPflG entfällt „durch die Regelungen in [§ 4] Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 … die bei der Mehrzahl der Länder bisher bestehende Möglichkeit, diese Qualifizierung durch die Weiterbildung als Unterrichtsschwester … zu erlangen“ [18].
Entgegen der Rechtsauffassung der Arbeitgeberin ist die Medizinpädagogin nicht schon deshalb in den Vergütungsgruppen KR der Anlage 1b zum BAT‑O eingruppiert, weil sie als ausgebildete Krankenschwester an einer Krankenpflegeschule unterrichtet. Die maßgebenden Tätigkeitsmerkmale der VergGr. Kr. VII/VIII der Anlage 1b zum BAT‑O verknüpfen die Tätigkeit als Unterrichtsschwester mit der mindestens einjährigen erfolgreich abgeschlossenen Fachausbildung an Schulen für Unterrichtsschwestern. Damit wird die auszuübende Tätigkeit in den Zusammenhang mit einer bestimmten beruflichen (Mindest-) Qualifikation gestellt. Die auszuübende Tätigkeit muss diesem Tätigkeitsmerkmal entsprechen. Es werden damit aber nicht auch alle Tätigkeiten eingruppierungsrechtlich exklusiv erfasst, für die es einer höherwertigen Ausbildung bedarf, bei der die Inhalte einer „Fachausbildung an Schulen für Unterrichtsschwestern“ nur einen Teil der erworbenen Qualifikation darstellen. Bedarf es für die auszuübende Tätigkeit der über die Fachausbildung an Schulen für Unterrichtsschwestern hinausgehenden Qualifikation eines Hochschulabschlusses – vorliegend den einer DiplomMedizinpädagogin – führt allein der Umstand, dass die betreffende Beschäftigte zugleich ausgebildete Krankenschwester ist, nicht dazu, dass ausschließlich die Anforderungen dieses Tätigkeitsmerkmales als erfüllt anzusehen sind. Es handelt sich dann nicht mehr um eine Tätigkeit im Sinne des Eingruppierungsmerkmales.
Für die Medizinpädagogin sind die Vergütungsgruppen KR der Anlage 1b zum BAT‑O anstelle der Eingruppierung in die VergGr. IIa BAT‑O unter entsprechender Anwendung der landesbesoldungsrechtlichen Regelungen auch nicht deshalb maßgebend, weil sie nicht zeitlich mit mindestens der Hälfte ihrer Arbeitszeit Wissensgrundlagen der Gruppe 2 vermittelt. Dies ist entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin für eine Eingruppierung in VergGr. IIa BAT‑O und für die Nichterfüllung der Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppen KR der Anlage 1b zum BAT‑O für Unterrichtsschwestern nicht erforderlich.
Bei der tariflichen Bewertung der Arbeitsvorgänge ist das sog. Aufspaltungsverbot zu beachten, welches sich aus der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT‑O ergibt. Danach ist jeder einzelne Arbeitsvorgang als solcher zu bewerten und darf hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht weiter aufgespalten werden.
Für die tarifliche Bewertung der Tätigkeit der Medizinpädagogin und deren möglicher Zuordnung zu den Vergütungsgruppen KR der Anlage 1b zum BAT‑O ist vorliegend entscheidend, dass die Medizinpädagogin innerhalb des maßgebenden Arbeitsvorgangs in rechtserheblichem Ausmaß Tätigkeiten – Unterrichtung von Wissensgrundlagen in der Gruppe 2 – auszuüben hat, die von Beschäftigten der betreffenden KRVergütungsgruppen nicht ausgeübt werden können. Die Medizinpädagogin übt als DiplomMedizinpädagogin ihre Lehrtätigkeit im Schwerpunkt in denjenigen Unterrichtseinheiten aus, in denen Wissensinhalte der Gruppe 2 vermittelt werden. Ohne die Unterrichtung von Inhalten der Gruppe 2 könnte aber – bezogen auf die Medizinpädagogin – ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt werden [19]. Dies führt jedenfalls dann, wenn wie vorliegend unter Berücksichtigung dieser Anforderungen an die auszuübende Tätigkeit das Tätigkeitsmerkmal einer tariflich höher bewertenden Vergütungsgruppe erfüllt wird, dazu, dass dieses für die Eingruppierung maßgebend ist.
Die Arbeitgeberin kann sich in diesem Zusammenhang nicht auf die Anwendungsvorschriften im siebten Abschnitt des KrPflG und dort namentlich auf § 24 KrPflG berufen.
Zwar gelten nach § 24 Abs. 2 KrPflG die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 KrPflG als erfüllt, wenn ua. als Lehrkräfte Personen eingesetzt werden, die bei Inkrafttreten des Gesetzes als Lehrkräfte an einer Schule unterrichten und für die genannte Tätigkeit die nach der Vorgängerregelung (KrPflG vom 04.06.1985) [20] erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Danach könnte die Arbeitgeberin durch die Weiterbeschäftigung von Unterrichtsschwestern mit einer Befähigung nach dem KrPflG aF auch die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrPflG erforderliche Voraussetzung eines Nachweises „einer im Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze ausreichenden Zahl fachlich und pädagogisch qualifizierter Lehrkräfte mit entsprechender, abgeschlossener Hochschulausbildung für den theoretischen und praktischen Unterricht“ erfüllen.
Die Arbeitgeberin übersieht allerdings, dass die gesetzliche Übergangsvorschrift für die hier zu beurteilende Eingruppierung nicht einschlägig ist. § 24 Abs. 2 KrPflG bezieht sich auf die staatliche Anerkennung von Schulen im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 KrPflG, nicht aber auf die tarifrechtliche Bewertung einer auszuübenden Tätigkeit von bei der Arbeitgeberin Beschäftigten. Hierfür sind allein die tarifrechtlichen Regelungen und damit die auszuübende Tätigkeit und deren Bewertung maßgebend. Diese wird aber – wie ausgeführt – von dem von ihr angeführten Tätigkeitsmerkmal nicht erfasst.
Darüber hinaus ist das Landesarbeitsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Arbeitgeberin von einer solchen Möglichkeit, den Unterricht mit den bisherigen Lehrkräften durchzuführen, keinen Gebrauch macht, sondern die Organisation des erteilten Unterrichts an der von ihr betriebenen Krankenpflegeschule hiervon abweichend organisiert hat. Sie unterscheidet inhaltlich entsprechend den Anforderungen des zum 1.01.2004 geänderten KrPflG hinsichtlich des Einsatzes von bei ihr tätigen Beschäftigten zwischen Unterrichtsschwestern mit einer Befähigung entsprechend der Protokollerklärung Nr. 22 zur VergGr. Kr. VII der Anlage 1b zum BAT‑O und solchen Beschäftigten wie der Medizinpädagogin, die als DiplomMedizinpädagogin über einen Hochschulabschluss verfügen. Diese beiden Beschäftigtengruppen werden entsprechend ihrer jeweiligen Qualifikation in der Ausbildung in den einzelnen Wissensgruppen tätig. Damit setzt die Arbeitgeberin entsprechend der Neuregelung des KrPflG – und entsprechend der Begründung des Gesetzgebers [18] – in ihrem Bereich „im Interesse einer Verbesserung der Qualität der Ausbildung in der Pflege“ qualifiziertere Lehrpersonen ein und macht von der Übergangsbestimmung keinen Gebrauch.
Soweit sich die Arbeitgeberin auf die Rechtsauffassung der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände und ihr folgend die der Tarifgemeinschaft deutscher Länder bezieht, wonach DiplomMedizinpädagogen, wenn sie an Krankenpflegeschulen tätig sind, nach den Tätigkeitsmerkmalen für Unterrichtsschwestern mit Fachausbildung eingruppiert seien [21], ist dies jedenfalls im vorliegenden Rechtsstreit aufgrund der von der Medizinpädagogin auszuübenden Tätigkeit nicht zutreffend. Zudem erscheint es ohnehin fraglich, ob diese mehrere Jahre vor Inkrafttreten der Neuregelung des KrPflG gefassten Beschlüsse für die veränderten Anforderungen des KrPflG überhaupt noch herangezogen werden können. Gleiches gilt für das von der Arbeitgeberin angeführte Schreiben das Bundesarbeitsgerichtsverwaltung für Inneres des Landes Berlin vom 22.06.2001.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. Januar 2012 – 4 AZR 264/10
- zur fehlenden Anwendbarkeit der §§ 22, 23 BAT‑O im Rahmen der Eingruppierung nach § 2 Nr. 3 Satz 2 ÄndTV Nr. 1 BAG 16.05.2002 – 6 AZR 198/01 – zu I 3 b der Gründe mwN, EzBAT BAT M §§ 22, 23 Nr. 102; 18.05.1994 – 4 AZR 524/93 – zu B II der Gründe, BAGE 77, 23[↩]
- st. Rspr., ausf. BAG 27.01.1999 – 4 AZR 88/98 – zu I 2 a der Gründe, BAGE 91, 8; 8.08.2002 – 8 AZR 647/00 – zu B III 2 a aa der Gründe, AP BAT‑O §§ 22, 23 Nr. 23; 24.03.2010 – 4 AZR 721/08, Rn. 18, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 313[↩]
- zu diesem Erfordernis s. nur BAG 27.01.1999 – 4 AZR 88/98 – zu I 2 b bb der Gründe, BAGE 91, 8[↩]
- BAG 24.11.1993 – 4 AZR 16/93 – zu II 2 b der Gründe, AP BAT‑O § 2 Nr. 1[↩]
- vgl. Gemeinsame Anweisung des Ministeriums für Hoch- und Fachschulwesen und Staatssekretariats für Berufsbildung über die Einrichtung und Durchführung eines Hochschulfernstudiums für Lehrkräfte für den berufstheoretischen Unterricht vom 26.02.1971 sowie Anweisung Nr. 2 über die Einrichtung und Durchführung eines Hochschulfernstudiums für Lehrkräfte für den berufstheoretischen Unterricht vom 20.07.1972, Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Hoch- und Fachschulwesen der DDR Nr. 3 1971 S. 12 ff. und Nr. 12 1972 S.20 f.[↩]
- vgl. dazu die Anordnung über die Erteilung und Führung von Berufsbezeichnungen der Hoch- und Fachschulausbildung vom 25.10.1979, GBl. DDR Sonderdruck Nr. 1024[↩]
- Beschlüsse der Kultusministerkonferenz aus den Jahren 1992 und 1993, BAnz. Beil. Nr. 183a vom 27.09.1994 S. 48, 54, Tabellen 5.2 und 5.3[↩]
- vgl. zum Ganzen BAG 22.07.2004 – 8 AZR 352/03 – zu II 2 b bb ((1[↩]
- so bereits BAG 23.02.2000 – 10 AZR 739/98 – zu II 3 b cc der Gründe, ZTR 2000, 513; weiterhin 26.08.1987 – 4 AZR 137/87, BAGE 56, 59[↩]
- vgl. BAG 26.08.1987 – 4 AZR 137/87 – aaO[↩]
- BAG 23.02.2000 – 10 AZR 739/98, ZTR 2000, 513[↩]
- ausf. BAG 28.01.2009 – 4 AZR 13/08, Rn. 30, 33, BAGE 129, 208[↩]
- zum Begriff des Arbeitsvorgangs vgl. nur BAG 25.02.2009 – 4 AZR 20/08, Rn. 18 mwN, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 310; 19.05.2010 – 4 AZR 912/08, Rn. 16 mwN, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 314; ausf. auch 25.08.2010 – 4 AZR 5/09, Rn. 22 ff. mwN, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 315[↩]
- BAG 28.01.2009 – 4 AZR 13/08, Rn. 39, BAGE 129, 208[↩]
- entsprechend § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 KrPflG[↩]
- vgl. bereits BAG 08.02.1978 – 4 AZR 540/76, BAGE 30, 32[↩]
- zur ähnlichen Rechtsprechung bei der Eingruppierung pädagogischer Mitarbeiter an einer Grundschule BAG 24.03.2010 – 4 AZR 721/08, Rn. 26, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 313; weiterhin 27.01.1999 – 4 AZR 88/98 – zu II 6 der Gründe, BAGE 91, 8 zur Tätigkeit von pädagogischen Unterrichtshilfen; ähnlich 8.02.1995 – 4 AZR 958/93 – zu II 2 b bb der Gründe, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr.192[↩]
- BR-Drucks. 477/02 S. 37[↩][↩]
- so auch die Wertung zu den tariflichen Qualifizierungsmerkmalen BAG 19.03.1986 – 4 AZR 642/84 – zu 6 der Gründe, BAGE 51, 282; 20.10.1993 – 4 AZR 45/93 – zu III 3 b bb der Gründe mwN, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 172; 23.03.1995 – 4 AZN 1105/94, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr.193; 18.05.1994 – 4 AZR 461/93 – zu B 4 c der Gründe, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 178; 6.07.2011 – 4 AZR 568/09, Rn. 58[↩]
- BGBl. I S. 893[↩]
- vgl. Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr BAT Anl. 1a Teil II Abschn. D außertarifl. Eingr. RL Rn. 280a[↩]