Eingruppierung einer Sozialpädagogin

Für das Arbeitsverhältnis gelten aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit die Vorschriften des TVöD-BT-V/VKA und der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA).

Eingruppierung einer Sozialpädagogin

Für die Eingruppierung einer Sozialpädagogin sind neben § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT), der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA nach wie vor maßgebend ist, unter anderem die Bestimmungen der Entgeltgruppen S des TVöD-BT-V/VKA von Bedeutung:

S 11
Sozialpädagoginnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

S 14
Sozialpädagoginnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, die Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls treffen und in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht Maßnahmen einleiten, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, oder mit gleichwertigen Tätigkeiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind (z.B. Sozialpsychiatrischer Dienst der örtlichen Stellen der Städte, Gemeinden und Landkreise).
…“

Die Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT hat folgenden Inhalt:

„Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z.B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, …). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.“

Maßgebend für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis1. Mit dem Begriff des Arbeitsvorgangs wurde durch den 37. Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung des BAT (vom 17.03.1975) ein einheitliches und allgemein verwertbares rechtliches Kriterium für die tarifrechtliche Beurteilung der Tätigkeit der Angestellten eingeführt, das darauf abstellt, welchem konkreten Arbeitsergebnis die jeweilige Tätigkeit des Angestellten bei natürlicher Betrachtung dient2. Bei der Bearbeitung von Fällen durch Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen bildet nicht jeder einzelne Fall einen Arbeitsvorgang, sondern erst die Befassung mit allen Fällen füllt diesen Rechtsbegriff aus3. Anderenfalls käme es zu einer tarifwidrigen Atomisierung solcher Tätigkeiten4.

Ausgehend von diesen Maßstäben handelt es sich bei der Tätigkeit der Sozialpädagogin um einen einheitlichen Arbeitsvorgang, wenn Arbeitsergebnis ihrer Tätigkeit ist, für den Schutz von Kindern Sorge zu tragen, bei denen Anzeichen für die Gefährdung ihres Wohls festgestellt wurden.

Die von der Sozialpädagogin vorliegend auszuübende Tätigkeit ist nach Übernahme der von der Eingangsberatung aufgenommenen Fälle insgesamt darauf ausgerichtet, auf Grundlage der Bestimmungen der §§ 27 ff. SGB VIII und der von der Beklagten vorgegebenen Arbeitsrichtlinie darüber zu entscheiden, ob und ggf. welche Maßnahmen zu einer (weiteren) Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls, ggf. in Zusammenarbeit mit den Familiengerichten (nachdem die Vormundschaftsgerichte durch das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)5 zum 1.09.2009 abgeschafft wurden), zu ergreifen sind.

Bei der Bestimmung von Arbeitsvorgängen ist eine vorherige Aufteilung der von der Sozialpädagogin auszuübenden Tätigkeit in Fälle, die zu einer Entscheidung führen, um eine Gefährdung des Kindeswohls zu vermeiden und solche, in denen es einer solchen Entscheidung nicht bedarf und schließlich denen, die zu einer Zusammenarbeit mit den Familiengerichten führen, nicht möglich. Diese Arbeitsschritte sind tatsächlich nicht trennbar. Nach der Arbeitsorganisation der Arbeitgeberin stellt sich erst im Verlauf der Fallbearbeitung heraus, ob und welche Maßnahmen erforderlich sind6. Dem entspricht auch die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Tätigkeit von Sozialpädagoginnen und Sozialarbeitern, die auf ein einheitliches Arbeitsergebnis, die Beratung und Betreuung des zugewiesenen Personenkreises gerichtet ist. Die einzelnen von ihnen auszuübenden Tätigkeiten sind regelmäßig tatsächlich und deshalb tariflich einheitlich zu bewerten7.

Es kann nicht davon ausgegangen werden, die Tarifvertragsparteien des TVöD hätten für die Ausgestaltung des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD-BT-V/VKA zwei rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitsvorgänge vorgegeben. Die Beklagte verkennt, dass nach der Definition der Tarifvertragsparteien in der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT grundsätzlich das Arbeitsergebnis für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs maßgebend ist. Erst dann ist der Arbeitsvorgang anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten8. Dass die Tarifvertragsparteien mit der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD-BT-V/VKA von ihren eigenen Vorgaben abweichen wollten, ist nicht erkennbar.

Auch erfüllt die auszuübende Tätigkeit der Sozialpädagogin vorliegend das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD-BT-V/VKA:

Bei den hier einschlägigen Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppen S 11 und S 14 Alt. 1 TVöD-BT-V/VKA handelt es sich nicht um Aufbaufallgruppen im Sinne der ständigen Bundesarbeitsgerichtsrechtsprechung. Solche liegen im Tarifsinne nur dann vor, wenn das Tätigkeitsmerkmal ein „Herausheben” aus dem in Bezug genommenen Tätigkeitsmerkmal der niedrigeren Entgeltgruppe durch eine zusätzliche Anforderung ausdrücklich vorsieht, nicht aber dann, wenn ein Tätigkeitsmerkmal im Vergleich zu einem anderen lediglich höhere Anforderungen stellt9.

Nach dem eindeutigen Tarifwortlaut müssen für eine Vergütung nach der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD-BT-V/VKA die genannten Anforderungen „Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls“ sowie „Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht“ kumulativ Inhalt der auszuübenden Tätigkeit sein.

Hierbei darf jedoch nicht verkannt werden, dass innerhalb des einheitlichen Arbeitsvorgangs beide tariflichen Anforderungen „Treffen von Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls“ und „die Einleitung von Maßnahmen in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind“ nicht mindestens die Hälfte der Gesamtarbeitszeit der Klägerin ausmachen müssen.

Bei der tariflichen Bewertung der Arbeitsvorgänge ist das sich aus der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT ergebende sog. Aufspaltungsverbot zu beachten. Danach ist jeder einzelne Arbeitsvorgang als solcher zu bewerten und darf hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht weiter aufgespalten werden10.

Danach ist für die Zuordnung der Tätigkeit zur Entgeltgruppe S 14 TVöD-BT-V/VKA entscheidend, dass die Sozialpädagogin vorliegend innerhalb des Arbeitsvorgangs in rechtserheblichem Ausmaß Tätigkeiten auszuüben hat, die beide tariflichen Anforderungen erfüllen und ohne die ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt werden könnte11. Dagegen ist es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht erforderlich, dass mindestens die Hälfte der auf den Arbeitsvorgang entfallenden Tätigkeit die höhere tarifliche Wertigkeit erfüllt12.

Im vorliegenden Fall erfüllt die Tätigkeit der Sozialpädagogin in rechtserheblichem Ausmaß die tariflichen Anforderungen:

Sie arbeitet im Bereich HzE und wird ausschließlich mit Fällen betraut, bei denen nach der Auffassung der Eingangsberatung eine Gefährdung des Kindeswohls vorliegen kann. Hierbei trifft sie „Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls“. Davon gehen die Parteien übereinstimmend aus.

Darüber hinaus führt sie in 30 bis 35 % der von ihr zu bearbeitenden Fälle gerichtliche Entscheidungen herbei. Ohne die Einleitung von Maßnahmen in Zusammenarbeit mit den Familiengerichten könnte sie das Arbeitsergebnis, die Vermeidung einer Gefährdung des Kindeswohls, in denjenigen Fällen nicht erzielen, bei denen nach der jeweiligen Prüfung gerichtliche Maßnahmen erforderlich sind. Daher ist auch die weitere tarifliche Anforderung der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD-BT-V/VKA erfüllt, ohne dass das Bundesarbeitsgericht vorliegend darüber befinden muss, ob und ggf. bei welchem quantitativen Umfang der höheren tariflichen Anforderung das rechtserhebliche Ausmaß stets gegeben ist13. Dies führt dazu, wenn wie vorliegend unter Berücksichtigung der Anforderungen an die auszuübende Tätigkeit das Tätigkeitsmerkmal einer tariflich höher bewerteten Entgeltgruppe erfüllt wird, dass dieses für die Eingruppierung maßgebend ist14.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. August 2013 – 4 AZR 968/11

  1. st. Rspr., etwa BAG 21.03.2012 – 4 AZR 266/10, Rn. 24; 25.08.2010 – 4 AZR 5/09, Rn. 22 mwN[]
  2. grdl. BAG 22.11.1977 – 4 AZR 395/76, zu II 3 bis 4 der Gründe, BAGE 29, 364[]
  3. vgl. BAG 6.03.1996 – 4 AZR 775/94, zu II 3 b der Gründe[]
  4. BAG 20.03.1996 – 4 AZR 1052/94, zu II 2 b der Gründe, BAGE 82, 272[]
  5. vom 17.12 2008, BGBl. I S. 2586[]
  6. dazu BAG 23.09.2009 – 4 AZR 309/08, Rn. 27; 7.07.2004 – 4 AZR 507/03, zu I 4 c der Gründe, BAGE 111, 216; 14.12 1994 – 4 AZR 950/93, zu II 3 b der Gründe[]
  7. BAG 20.05.2009 – 4 AZR 184/08, Rn. 18; 1.03.1995 – 4 AZR 985/93, zu II 2 der Gründe; 14.12 1994 – 4 AZR 950/93 – aaO mwN[]
  8. vgl. BAG 6.07.2011 – 4 AZR 568/09, Rn. 58; 9.05.2007 – 4 AZR 757/06, Rn. 36, BAGE 122, 244[]
  9. BAG 6.06.2007 – 4 AZR 505/06, Rn.20 mwN[]
  10. BAG 25.01.2012 – 4 AZR 264/10, Rn. 48, BAGE 140, 311[]
  11. zu Heraushebungsmerkmalen und höheren Anforderungen: BAG 25.01.2012 – 4 AZR 264/10, Rn. 49, BAGE 140, 311; 22.03.1995 – 4 AZN 1105/94 -; 18.05.1994 – 4 AZR 461/93, zu B 4 c der Gründe; 20.10.1993 – 4 AZR 45/93, zu III 3 b bb der Gründe mwN; grdl.19.03.1986 – 4 AZR 642/84, zu 6 der Gründe, BAGE 51, 282[]
  12. s. nur BAG 21.03.2012 – 4 AZR 266/10, Rn. 43; 6.07.2011 – 4 AZR 568/09, Rn. 58 mwN[]
  13. vgl. auch BAG 22.03.1995 – 4 AZN 1105/94, zu II der Gründe mwN[]
  14. vgl. auch BAG 25.01.2012 – 4 AZR 264/10, Rn. 49 mwN, BAGE 140, 311[]