Wohngeldsachbearbeiterinnen, die selbständig arbeiten, sind im Regelfall der Vergütungsgruppe Vc, Fallgruppe 1c der Anlage 1 zum BAT /BAT-O zuzuordnen1. Ist die Übertragung dieses Dienstpostens erst nach Oktober 2005 erfolgt, führt dies nach der Anlage 3 des TVÜ-VKA zu einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 des TVöD.

Die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 des TVöD stellt keine rechtswidrige Benachteiligung gegenüber den Sachbearbeiterinnen dar, die die Tätigkeit bereits vor Oktober 2005 ausgeübt hatten und die daher über § 8 TVÜ-VKA in die Entgeltgruppe 9 des TVöD überzuleiten waren. Diese günstigere Behandlung beruht auf Überlegungen der Besitzstandswahrung. Es ist anerkannt, dass Überlegungen der Besitzstandswahrung eine unterschiedliche Behandlung in der Übergangszeit nach Schaffung eines neuen Entgeltsystems rechtfertigen können.
Nach § 17 Absatz 1 Satz 1 TVÜ-VKA gelten bis zum Inkrafttreten eigener Eingruppierungsvorschriften des TVöD (mit Entgeltordnung) die §§ 22, 23 BAT einschließlich der Vergütungsordnung fort. Für den kommunalen Bereich gibt es derartige eigenständige Eingruppierungsvorschriften für den TVöD bis heute nicht, weshalb weiterhin auf die §§ 22, 23 BAT zurückzugreifen ist.
Die von der Sachbearbeiterin ausgeübte Tätigkeit ist der Vergütungsgruppe Vc, Fallgruppe 1c der Anlage 1 zum BAT /BAT-O zuzuordnen, da in ihr zeitlich mehr als zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse sowie selbständige Leistungen erfordern. Das hat das Arbeitsgericht zutreffend unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ausgeführt2. Das entspricht der Rechtsaufassung der Sachbearbeiterin und wird im Berufungsrechtszug von der Beklagten auch nicht mehr in Frage gestellt.
Die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe Vc BAT/BAT-O führt nach der Anlage 3 TVÜ-VKA zur Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 des TVöD. Die für Arbeitnehmer günstigere Regelung in § 8 TVÜ-VKA ist auf die Sachbearbeiterin nicht anwendbar. Denn § 8 TVöD-VKA betrifft die Bewertung von Dienstpostenübertragungen, die vor dem 1.10.2005 stattgefunden haben. Das trifft auf die Sachbearbeiterin nicht zu, da ihr der jetzige Dienstposten in der Wohngeldstelle erst im Jahre 2009 übertragen worden ist.
Nach der Anlage 3 zum TVÜ-VkA werden Beschäftigte in der Vergütungsgruppe Vc BAT/BAT-O einheitlich der Entgeltgruppe 8 zugeordnet, unabhängig davon, ob sie nach dem alten Vergütungssystem des BAT/BAT-O sich in einer Fallgruppe befinden, die früher zu einem Bewährungsaufstieg geführt hatte („mit Aufstieg nach Vb“) oder nicht („ohne Aufstieg nach Vb“).
Der Anspruch lässt sich auch nicht auf den Gesichtspunkt der Gleichbehandlung stützen. Es soll nicht in Abrede gestellt werden, dass es der Kollegin der Sachbearbeiterin in der Wohngeldstelle gelungen ist, eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 des TVöD zu erstreiten. Allerdings muss dabei beachtet werden, dass die Kollegin diese günstigere Eingruppierung erhalten hat, weil sie bereits zum Stichtag für die Umstellung auf den TVöD im Oktober 2005 ihre jetzige Tätigkeit in der Wohngeldstelle bekleidet hatte und für ihre Eingruppierung daher § 8 TVÜ-VKA zur Anwendung kommt. Diese unterschiedliche Behandlung ist aus dem Gesichtspunkt der Besitzstandswahrung nicht zu beanstanden. Mit dem TVöD sollte das etwas in Verruf geratene Instrument des Bewährungsaufstieges abgeschafft werden. Für die Übergangszeit sollten all die Beschäftigten noch nach der alten Tariflage behandelt werden, für die im Oktober 2005 bereits die Zeit des Bewährungsaufstiegs begonnen hatte. Das trifft auf die Kollegin zu, nicht jedoch auf die Sachbearbeiterin. Besitzstandswahrende Übergangsregelungen werden allgemein als zulässig erachtet, auch wenn sie im Einzelfall – wie vorliegend – zu einer unterschiedlichen Vergütung an sich vergleichbarer Dienstposteninhaber führen.
Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat im vorliegenden Fall ergänzend geprüft, ob die früheren Tätigkeiten der Sachbearbeiterin möglicherweise den Schluss zulassen, dass die Sachbearbeiterin bereits 2005 eigentlich in der Vergütungsgruppe Vc hätte eingruppiert sein müssen. Das kann aber verneint werden. Weder die Tätigkeit im Innendienst im Rahmen der Kontrolle des ruhenden Verkehrs noch die Tätigkeit im Gewerbeamt können, soweit die Sachbearbeiterin dazu Angaben gemacht hat, als Tätigkeiten angesehen werden, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse voraussetzen.
Landesarbeitsgericht Mecklenburg -Vorpommern, Urteil vom 16. September 2014 – 2 Sa 31/14