Der Klage des Beschäftigten auf Feststellung einer Vergütungspflicht für eine bestimmte Entgeltgruppe steht § 10.7 ERA-TV nicht entgegen. Der Beschäftigte ist nicht darauf verwiesen, die Entscheidung der Paritätischen Kommission für unverbindlich erklären zu lassen. Eine solche Einschränkung wäre mit dem Anspruch des Beschäftigten auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes nicht vereinbart. Hält die Entscheidung der Paritätischen Kommission der Prüfung unter Beachtung des eingeschränkten Prüfungsmaßstabs von § 10.7 ERA-TV nicht stand, hat das Gericht in entsprechender Anwendung von § 319 Abs. 1 Satz 2, 1. Alternative BGB über den Anspruch des Beschäftigten nach § 9.1 ERA-TV unter eigener Feststellung der hierzu erforderlichen Tatsachen zu entscheiden.

Ein Verfahrensfehler im Sinne von § 10.7 ERA-TV (Entgeltrahmentarifvertrags der Metall- und Elektroindustrie), der zur Unbeachtlichkeit der Entscheidung der Paritätischen Kommission über die Eingruppierung eines Arbeitnehmers führt, liegt nur vor, wenn der Verfahrensfehler das Ergebnis der Entscheidung der Paritätischen Kommission beeinflusst haben könnte.
Im Rahmen der sekundären Beweislast trägt der Arbeitgeber die Darlegungslast, welche Informationen er über die bei ihm eingereichte Reklamation an die Paritätische Kommission weitergegeben hat. Wird die Paritätische Kommission mit der Reklamation befasst, hat der Arbeitgeber diese vollständig über deren Inhalt und Begründung zu informieren.
Eine grobe Verkennung der Grundsätze von § 5.1 ERA-TV, wonach bei der Bewertung der Arbeitsaufgabe alle Teilaufgaben zu berücksichtigen sind, soweit sie die Wertigkeit der Arbeitsaufgabe prägen setzt voraus, dass eine dem Beschäftigten übertragene Teilaufgabe offensichtlich in der Aufgabenbeschreibung unberücksichtigt blieb, obwohl sie offensichtlich zeitlich und inhaltlich wertprägend ist, also evident zu einer von der bewerteten Arbeitsaufgaben abweichenden Bewertung bei mindestens einem Bewertungsmerkmal führt und sich gegebenenfalls in Verbindung mit anderen Fehlern hieraus nach § 6.1.5 ERA-TV die Zuordnung einer anderen Entgeltgruppe ergebe.
Eine grobe Verkennung des Grundsatzes von §§ 6.4,1, 6.4.3 ERA-TV liegt vor, wenn die gleichen Teilaufgaben in einem betrieblichen Ergänzungsbeispiel niedriger als in einem tariflichen Niveaubeispiel bewertet werden, ohne dass der Arbeitgeber plausibel machen kann, aufgrund welcher betrieblichen Besonderheiten eine abweichende Bewertung in Betracht kommt.
§ 3.2.3 Einführungstarifvertrag ERA (ETV ERA) hindert den Beschäftigten auch in den ersten drei Jahren nach Einführung des ERA-TV nicht, sich im gerichtlichen Verfahren auf eine grobe Verkennung der Grundsätze von § 6 ERA-TV bei der Bewertung der Arbeitsaufgabe zu berufen.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 1. April 2011 – 3 Sa 19/10