Die Anforderungen an ein tarifliches Tätigkeitsmerkmal sind regelmäßig dann erfüllt, wenn der Arbeitnehmer eine Tätigkeit auszuüben hat, die einem im Tarifvertrag genannten Tätigkeitsbeispiel entspricht. Wird ein Tätigkeitsbeispiel in mehr als einer Entgeltgruppe aufgeführt, haben die Tarifvertragsparteien damit regelmäßig zum Ausdruck gebracht, dass zumindest eine Eingruppierung in die niedrigste der in Betracht kommenden Entgeltgruppen erfolgen soll, ohne dass es eines Rückgriffs auf das allgemeine Tätigkeitsmerkmal bedarf. Das gilt jedenfalls dann, wenn die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der höheren Entgeltgruppen gegenüber der niedrigsten Entgeltgruppe weiter gehende Anforderungen enthalten.

In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Streitfall ging es um die Gehaltsklage eines ursprünglich als Küchenhilfe eingestellte Arbeitnehmers in der Systemgastronomie, der jedenfalls ab dem Monat September 2016 zu mindestens 80% seiner Arbeitszeit als sog. Griller tätig war.
Die tariflichen Regelungen des für allgemeinverbindlich erklärten Entgelttarifvertrags für das Gaststätten- und Hotelgewerbe des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20.04.2016 (ETV) lauten auszugsweise:
§ 1 – Geltungsbereich
…
1.2 – fachlich: für alle Betriebe, die gewerbsmäßig beherbergen und/oder Speisen und/oder Getränke abgeben. Hierzu gehören auch z.B. Betriebe der Handelsgastronomie, der Systemgastronomie, der Gemeinschaftsverpflegung und der Caterer. Zum fachlichen Geltungsbereich gehören ebenfalls sonstige Dienstleister, die branchentypische Aufgaben des Gastgewerbes in Institutionen oder anderen Unternehmen übernehmen. Weiter sind Reservierungs- und Verwaltungsbetriebe des Gastgewerbes oder gastgewerbliche Nebenbetriebe erfasst.
…
§ 3 – Bewertungsgrundsätze
1 – Jede/r Arbeitnehmer/-in ist vom Arbeitgeber unter Beachtung des nachfolgend beschriebenen Verfahrens in eine Tarifgruppe einzugruppieren. Für die Eingruppierung in eine Tarifgruppe ist nicht die berufliche oder betriebliche Bezeichnung, sondern allein die Tätigkeit des/der Arbeitnehmer(s)/-in maßgebend. Diese Eingruppierung erfolgt bei der Einstellung, bei einer Versetzung bzw. wesentlichen Veränderungen der Arbeitsinhalte sowie bei der Einführung dieses Tarifvertrages. In Betrieben mit Betriebsrat erfolgt dies unter Beachtung von § 99 Betriebsverfassungsgesetz.
2 – Die Arbeitnehmer/-in werden entsprechend der von ihnen überwiegend ausgeübten Tätigkeiten in die Tarifgruppen eingruppiert. Die Zuordnung der Arbeitnehmer/-in in die Tarifgruppen erfolgt unter Anwendung der jeweiligen Bewertungskriterien in den Oberbegriffen des § 4. Die Beispiele der Tätigkeiten sind kein abschließender Katalog und dienen der Erläuterung.
…
§ 4 – Tarifgruppen
Für die Feststellung des tariflichen Entgelts werden folgende Tarifgruppen gebildet:
Tarifgruppe 1 – Arbeitnehmer/-in mit einfachen Tätigkeiten, die durch Anlernen erworben werden können.
…
Tarifgruppe 2 – Arbeitnehmer/-in mit Tätigkeiten, die geringe fachliche Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern.
Tätigkeitsbeispiele
Bügler/-in, Mangler/-in, Näher/-in, Wäscher/-in; Gartenpfleger/-in; Helfer/-in (für z. B. Haustechnik, Housekeeping, Wäscherei, Lager, Service, Küche, Außenbereich, Kiosk, auch mit wechselnder Tätigkeit); Pizzabäcker/-in*); Steward; Topfspüler/-in (Casserolier); Wagenmeister; Zimmerfrau
Entgelte für das Personal der Systemgastronomie (Handels-, Free Flow, Selbstbedienungsrestaurants, Fast-Food-Gastronomie, Catering und Gemeinschaftsverpflegung)
Griller/-in*); Hilfskräfte, Crew-Mitarbeiter/-in, Spül-, Abräum- und Küchenhilfskräfte (auch mit wechselnder Tätigkeit) nach den ersten 12 Monaten und nach mindestens 1025 Arbeitsstunden; Küchen-, Buffet-, Servier-, Kassen- und Verkaufspersonal (auch mit wechselnder Tätigkeit) in den ersten 12 Monaten; Verkaufshelfer/-in mit Kassentätigkeit nach 12 Monaten; Verkäufer/-in zwischen 18 bis 60 Monaten Berufserfahrung im Lebensmitteleinzelhandel
*) …
Tarifgruppe 3 – Arbeitnehmer/-in mit Tätigkeiten, die erweiterte Kenntnisse oder Fertigkeiten und längere Erfahrung hierin erfordern.
Tätigkeitsbeispiele
…
Entgelte für das Personal der Systemgastronomie (Handels-, Free Flow, Selbstbedienungsrestaurants, Fast-Food-Gastronomie, Catering und Gemeinschaftsverpflegung)
Griller/-in; …
§ 5 – Tarifentgelte
Ab 01. Mai 2016 bis 31. Juli 2018 werden für die in § 4 dieses Vertrages festgelegten Tarifgruppen folgende Bruttoentgelte vereinbart:
Tarifgruppe (TG) Bruttoentgelt in €
ab 01.05.2016Bruttoentgelt in €
ab 01.08.2017TG 1 1.521 € 1.564 € TG 2 1.613 € 1.659 € TG 3 1.773 € 1.823 € … … … …
Die Arbeitszeit beträgt gemäß § 3 des Manteltarifvertrages monatlich 169 Stunden. Sie ist auf eine Fünf-Tage-Woche zu verteilen. Übt ein/e Arbeitnehmer/-in Tätigkeiten aus, die in verschiedene Tarifgruppen fallen, so ist die überwiegende Tätigkeit für die Eingruppierung maßgebend.
Maßgebend für die Eingruppierung ist gem. § 3 Nr. 2 ETV und § 5 Satz 4 ETV die überwiegend ausgeübte Tätigkeit. Dabei ist unter der „ausgeübten“ Tätigkeit die „auszuübende“ Tätigkeit zu verstehen; vertragswidrig ausgeübte Tätigkeiten sind unbeachtlich1. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ist das im Falle des Arbeitnehmers die Tätigkeit eines Grillers. Zwischen den Parteien ist danach lediglich umstritten, ob die Tätigkeit als Griller 80 vH oder 90 vH der ausgeübten Tätigkeit umfasst. Daher kann dahinstehen, ob es sich um eine Gesamttätigkeit handelt oder die Tätigkeit als Griller lediglich eine Teiltätigkeit bildet. Auf die ursprünglich im Arbeitsvertrag vereinbarte Tätigkeit als Küchenhilfe kommt es entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht an, da der Arbeitnehmer im Einvernehmen mit der Arbeitgeberin überwiegend als Griller eingesetzt wird.
Der Arbeitnehmer kann sich für sein Begehren auch auf das Tätigkeitsbeispiel „Griller/-in“ in § 4 Tarifgruppe 2, zweite Fallgruppe ETV stützen.
Die Erfordernisse eines Tätigkeitsmerkmals sind regelmäßig dann als erfüllt anzusehen, wenn der Arbeitnehmer eine dem in der Entgeltgruppe genannten Tätigkeits, Regel- oder Richtbeispiel entsprechende Tätigkeit ausübt2. Das beruht darauf, dass die Tarifvertragsparteien selbst im Rahmen ihrer rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten gewisse häufig vorkommende und typische Aufgaben einer bestimmten Entgeltgruppe fest zuordnen können. Haben die Tarifvertragsparteien Tätigkeits, Regel- oder Richtbeispiele festgelegt, ist ein Rückgriff auf die Obersätze nicht nur überflüssig, sondern unzulässig. Lediglich wenn ausdrücklich geregelt oder aus anderen Bestimmungen des Tarifvertrags zuverlässig zu entnehmen ist, dass diese Wirkung gerade nicht eintreten soll, sondern es auch bei Vorliegen eines Tätigkeitsbeispiels auf die Erfüllung der in den Oberbegriffen niedergelegten Merkmale ankommt, reicht die Ausübung einer darin genannten Aufgabe allein nicht aus3. Auf die allgemeinen Merkmale muss überdies dann zurückgegriffen werden, wenn die vom Arbeitnehmer ausgeübte Tätigkeit von einem Tätigkeitsbeispiel nicht oder nicht voll erfasst wird4. Das ist ua. dann der Fall, wenn das Beispiel in mehreren Vergütungsgruppen genannt ist und damit als Kriterium für eine bestimmte Entgeltgruppe ausscheidet5. Wird allerdings lediglich eine Eingruppierung nach der niedrigsten Entgeltgruppe geltend gemacht, in der das Tätigkeitsbeispiel erstmals erwähnt wird, ist dessen Heranziehung möglich.
Danach hätte das Landesarbeitsgericht die Ansprüche des Arbeitnehmers zunächst anhand des Tätigkeitsbeispiels „Griller/-in“ prüfen müssen.
Der ETV enthält keine ausdrückliche Regelung, nach der die Eingruppierung lediglich anhand der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale erfolgen soll.
Eine solche Einschränkung ergibt sich insbesondere nicht aus § 3 Nr. 2 ETV. Danach erfolgt die Zuordnung der Arbeitnehmer in die Tarifgruppen unter Anwendung der jeweiligen Bewertungskriterien in den Oberbegriffen, wobei die Beispiele der Tätigkeiten kein abschließender Katalog sind, sondern der Erläuterung dienen sollen. Eine Eingruppierung allein anhand der Oberbegriffe ergibt sich daraus nicht. Die Formulierung lässt vielmehr die vom Grundsatz her verbindliche Festlegung der Richtbeispiele unberührt. Nach § 3 Nr. 2 Satz 3 ETV dienen die Beispiele der Tätigkeiten ausdrücklich der Erläuterung. Die jeweils genannten Beispiele legen damit grundsätzlich fest, welche konkreten Tätigkeiten nach dem Verständnis der Tarifvertragsparteien die jeweiligen Bewertungskriterien erfüllen.
Aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ergibt sich entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts und der Arbeitgeberin nichts anderes. Das Bundesarbeitsgericht hat auch dann, wenn einer tariflichen Eingruppierungsvorschrift der Zusatz „Maßgebend sind die Oberbegriffe“ angefügt war, zunächst die Erfüllung des Tätigkeitsbeispiels und nachfolgend ggf. die des Oberbegriffs geprüft6. Soweit der Zehnte Bundesarbeitsgericht in der von der Arbeitgeberin angeführten Entscheidung vom 28.09.20057 angenommen hat, die Eingruppierung sei im konkreten Fall nur in Anwendung der Oberbegriffe vorzunehmen, war dies dem Umstand geschuldet, dass dort den genannten Beispielen die Formulierung „soweit die in der Überschrift/den Oberbegriffen bzw. in der Tarifgruppendefinition geforderten Voraussetzungen erfüllt sind“ nachgestellt war.
Das allgemeine Tätigkeitsmerkmal der Tarifgruppe 2 ETV war auch nicht deshalb vorrangig zu prüfen, weil das Richtbeispiel „Griller/-in“ in zwei Tarifgruppen genannt ist. Dieser Umstand hindert nicht dessen Heranziehung für die Prüfung, ob die Voraussetzungen der Tarifgruppe 2 ETV vorliegen.
Mit der Nennung eines Tätigkeitsbeispiels in mehreren Entgeltgruppen bringen die Tarifvertragsparteien regelmäßig bindend zum Ausdruck, dass Arbeitnehmer, die eine dem Richtbeispiel entsprechende Tätigkeit ausüben, jedenfalls in einer der betreffenden Entgeltgruppen eingruppiert sind und eine Eingruppierung außerhalb dieser Entgeltgruppen nicht in Betracht kommt. Eine Zuordnung zu einer der Entgeltgruppen erfolgt dann nach den Qualifikationsmerkmalen und Arbeitsanforderungen8. Insoweit kann erforderlichenfalls auf die Maßstäbe des allgemeinen Tätigkeitsmerkmals zurückgegriffen werden. Daraus folgt zugleich, dass die Tarifvertragsparteien – jedenfalls dann, wenn das allgemeine Tätigkeitsmerkmal der höheren gegenüber der niedrigeren Entgeltgruppe eine weiter gehende Anforderung stellt (hier: „Tätigkeiten, die geringe fachliche Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern“ – „Tätigkeiten, die erweiterte Kenntnisse oder Fertigkeiten und längere Erfahrung hierin erfordern“) – bei Erfüllung des Tätigkeitsbeispiels eine Eingruppierung zumindest in die niedrigste der in Betracht kommenden Entgeltgruppen festgelegt haben, ohne dass es eines Rückgriffs auf das allgemeine Tätigkeitsmerkmal bedarf.
Soweit das Bundesarbeitsgericht in der Vergangenheit angenommen hat, das allgemeine Tätigkeitsmerkmal sei für die Eingruppierung dann heranzuziehen, wenn das Tätigkeitsbeispiel in mehreren Tarifgruppen genannt ist9, bezog sich diese Aussage stets auf Fallgestaltungen, in denen über eine Eingruppierung in eine höhere der in Betracht kommenden Entgeltgruppen zu entscheiden war.
Nach den vorstehenden Maßstäben haben die Tarifvertragsparteien durch die Erwähnung des Tätigkeitsbeispiels „Griller/-in“ in den Tarifgruppen 2 und 3, jeweils zweite Fallgruppe ETV deutlich gemacht, dass die Tätigkeit eines Grillers, der in einem von der jeweiligen zweiten Fallgruppe erfassten Betrieb tätig ist, jedenfalls die Anforderungen der Tarifgruppe 2 ETV erfüllt. Einer Heranziehung des allgemeinen Tätigkeitsmerkmals bedarf es in diesem Fall nicht.
Allerdings ist im hier entschiedenen Streitfall noch zu prüfen, ob der ETV hinsichtlich der Tarifgruppen 1 bis 3 für das Arbeitsverhältnis der Parteien kraft Allgemeinverbindlichkeit gilt:
In der Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung vom 20. September 2016 heißt es auszugsweise:
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für das Gaststätten- und Hotelgewerbe
…
mit Wirkung vom 1. August 2016,
…
fachlich: für alle Betriebe, die gewerbsmäßig beherbergen und/oder Speisen und/oder Getränke abgeben. Hierzu gehören auch z. B. Betriebe der Handelsgastronomie, der Systemgastronomie, der Gemeinschaftsverpflegung und der Caterer. …
persönlich: …
Die Allgemeinverbindlicherklärung ergeht mit folgenden Einschränkungen:
- Die in den §§ 4, 5 und 10 aufgeführten Tarifgruppen 4 bis 9 und ‚Freie Vereinbarung‘ sowie die §§ 6 und 7 werden von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen.
- Die Allgemeinverbindlicherklärung erstreckt sich nicht auf Betriebe/Unternehmen,
a) die dem jeweils gültigen, zwischen dem Bundesverband der Systemgastronomie e.V., München, und der Gewerkschaft NGG vereinbarten Entgelttarifvertrag bzw. dem jeweils gültigen Spezialentgelttarifvertrag für Mitgliedsunternehmen der Systemgastronomie der Landesverbände im Deutschen Hotel- und Gaststättenverband e.V., ebenfalls vereinbart mit der NGG, unterfallen und diesen anwenden. Dies wird unwiderlegbar vermutet, wenn der Betrieb/das Unternehmen jeweils entsprechendes mittelbares oder unmittelbares Mitglied einer der vorgenannten vertragsschließenden Arbeitgeberorganisationen ist;
b) …
Danach ist der vom Arbeitnehmer herangezogene ETV zwar im Grundsatz mit Wirkung vom 01.08.2016 hinsichtlich der hier maßgebenden Tarifgruppen 1 bis 3 ETV für allgemeinverbindlich erklärt worden. Das gilt jedoch entgegen der – stillschweigenden – Annahme des Landesarbeitsgerichts nicht ausnahmslos. Nach Nr. 2 Buchst. a der Bekanntmachung erstreckt sich die Allgemeinverbindlicherklärung ua. nicht auf Betriebe oder Unternehmen, die dem jeweils gültigen, mit der Gewerkschaft NGG vereinbarten, Spezialentgelttarifvertrag für Mitgliedsunternehmen der Systemgastronomie der Landesverbände im Deutschen Hotel- und Gaststättenverband e.V. (DEHOGA) unterfallen und diesen anwenden. Dies wird – so die Ausnahmeregelung weiter – im Falle einer unmittelbaren oder mittelbaren Mitgliedschaft in der genannten Arbeitgeberorganisation „unwiderlegbar vermutet“.
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf10 ist in der Vorinstanz ersichtlich davon ausgegangen, die Normen des ETV erfassten allein aufgrund der Allgemeinverbindlicherklärung auch das Arbeitsverhältnis der Parteien (§ 5 Abs. 4 Satz 1 TVG). Die Allgemeinverbindlicherklärung selbst sowie deren Einschränkung war in den Tatsacheninstanzen weder Gegenstand des jeweiligen Parteivorbringens noch wurde dies im Verfahren angesprochen. Das Landesarbeitsgericht hat dem Vorbringen des Arbeitnehmers in der Berufungsinstanz zu der Frage, ob es sich bei der Arbeitgeberin um ein Unternehmen der Systemgastronomie iSd. § 4 Tarifgruppe 2, zweite Fallgruppe ETV handelt, keine nähere Bedeutung für eine Tarifgebundenheit nach § 5 Abs. 4 TVG beigemessen. Der Arbeitnehmer hatte in diesem Zusammenhang geltend gemacht, der Umstand, dass im Internet unter „www.systemgastronomie-dehoga.de/mitglieder“ „M Restaurants“ aufgeführt werde, spreche „für die Zuordnung der Restaurants der Arbeitgeberin zur Systemgastronomie“. Danach ist es aber auch nicht ausgeschlossen, dass die Arbeitgeberin mittelbares oder unmittelbares Mitglied im Fachverband der Systemgastronomie im DEHOGA ist und von der Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung nach Nr. 2 Buchst. a, zweite Fallgruppe erfasst wird. In diesem Fall könnte allerdings eine beiderseitige Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1 TVG gegeben sein. Insoweit ist den Parteien auch unter dem Gesichtspunkt der Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG Gelegenheit zu geben, ergänzend vorzutragen.
Das Bundesarbeitsgericht vermochte im vorliegenden Fall aufgrund noch fehlender Feststellungen allerdings nicht zu beurteilen, ob der Betrieb der Arbeitgeberin der „Systemgastronomie (Handels-, Free Flow-, Selbstbedienungsrestaurants, Fast-Food-Gastronomie, Catering und Gemeinschaftsverpflegung)“ iSd. Tarifgruppe 2, zweite Fallgruppe ETV zuzuordnen ist. Dies wäre Voraussetzung dafür, dass das Tätigkeitsbeispiel „Griller/-in“ überhaupt maßgebend sein könnte.
Im Rahmen der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Landesarbeitsgericht die folgenden Erwägungen zu berücksichtigen haben:
Zunächst wird zu prüfen sein, ob § 4 Tarifgruppe 2, zweite Fallgruppe ETV für das Arbeitsverhältnis der Parteien überhaupt gilt.
Gilt der ETV aufgrund der Allgemeinverbindlicherklärung, wird das Landesarbeitsgericht ggf. auch den – ebenfalls kraft Allgemeinverbindlichkeit seit dem 1.05.2016 für das Arbeitsverhältnis geltenden – Manteltarifvertrag für das Gaststätten- und Hotelgewerbe des Landes Nordrhein-Westfalen (MTV) zu berücksichtigen haben.
Sollte das Landesarbeitsgericht hingegen feststellen, dass im streitgegenständlichen Zeitraum beiderseitige Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1 TVG bestand, wäre überdies zu prüfen, welche der verschiedenen Tarifverträge für das Arbeitsverhältnis der Parteien gelten. In Betracht kommt zunächst nicht nur der ETV, sondern, sollte die Arbeitgeberin Mitglied der Fachabteilung Systemgastronomie im DEHOGA (gewesen) sein, auch der Spezialentgelttarifvertrag für Mitgliedsunternehmen der Systemgastronomie der Landesverbände im Deutschen Hotel- und Gaststättenverband e.V. vom 11.04.2014 (Spezial-ETV), sofern dessen fachlicher Geltungsbereich nach Maßgabe des Verfahrenstarifvertrags zur Festlegung des fachlichen Geltungsbereichs des bundesweiten Spezialtarifvertrages für die Systemgastronomie vom 10.04.1997 eröffnet ist. Entsprechend kommt die Geltung des Spezialmanteltarifvertrags für Mitgliedsunternehmen der Systemgastronomie der Landesverbände im Deutschen Hotel- und Gaststättenverband e.V. vom 10.12 2007 in Betracht.
Bei einer Geltung des ETV für das Arbeitsverhältnis der Parteien wird das Landesarbeitsgericht zu klären haben, ob der Betrieb der Arbeitgeberin der Systemgastronomie iSd. Tätigkeitsbeispiele in § 4 Tarifgruppe 2 ETV zuzuordnen ist.
Die Tätigkeitsbeispiele sind – in allen Tarifgruppen – dadurch gekennzeichnet, dass nach einer Aufzählung von Beispielen der drucktechnisch hervorgehobene Einschub „Entgelte für das Personal der Systemgastronomie (Handels-, Free Flow-, Selbstbedienungsrestaurants, Fast-Food-Gastronomie, Catering und Gemeinschaftsverpflegung)“ folgt („zweite Fallgruppe“). Im Anschluss daran sind weitere – von den zuvor genannten Beispielen abweichende – Tätigkeitsbeispiele aufgeführt. Nach dem Verständnis der Tarifvertragsparteien kommt diesen weiteren Tätigkeitsbeispielen nur in den zuvor genannten Betrieben eine – bindende – Erläuterungswirkung zu.
Bei der Bestimmung des Begriffs der Systemgastronomie ist das im Arbeits- und Wirtschaftsleben geltende Begriffsverständnis zugrunde zu legen.
Wird ein von den Tarifvertragsparteien verwendeter Begriff nicht im Tarifvertrag selbst definiert, ist für die Ermittlung des fachlichen Geltungsbereichs davon auszugehen, dass sie diesen in dem Sinne gebraucht haben, wie es dem allgemeinen Sprachgebrauch und der Auffassung der beteiligten Branchen entspricht, wenn nicht sichere Anhaltspunkte für eine abweichende Auslegung gegeben sind11.
Nach allgemeinem Begriffsverständnis ist die Systemgastronomie dadurch gekennzeichnet, dass die betreffenden Betriebe in Ketten organisiert sind12 und standardisierte Produkte und Dienstleistungen anbieten. Ergänzend können auch die Definitionen und Kriterien der für die Systemgastronomie bestehenden Verbände herangezogen werden.
Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin ist der Begriff der Systemgastronomie im Streitfall nicht durch die Tarifvertragsparteien autonom bestimmt worden. Eine Definition ist insbesondere nicht durch den in § 4 ETV hinter dem Wort „Systemgastronomie“ folgenden Klammerzusatz erfolgt. Gegen ein solches Verständnis spricht die Verwendung desselben Begriffs bei der Bestimmung des fachlichen Geltungsbereichs des Tarifvertrags. Dieser erstreckt sich ua. auf „Betriebe der Handelsgastronomie, der Systemgastronomie, der Gemeinschaftsverpflegung und der Caterer“. Danach betrachten die Tarifvertragsparteien – wie es auch dem allgemeinen Begriffsverständnis entspricht – die Bereiche Handelsgastronomie, Gemeinschaftsverpflegung und Caterer nicht als Teil der Systemgastronomie, sondern als eigenständige Bereiche. Ohne besondere Anhaltspunkte können die Klammerzusätze in den Tarifgruppen daher nicht als Einschränkung des Begriffs der Systemgastronomie verstanden werden. Für ein solches Vorgehen hätte es zudem nahegelegen, den Begriff schon bei dessen erster Verwendung näher zu definieren. Der Klammerzusatz soll danach vielmehr die Tätigkeitsbeispiele über die Betriebe der Systemgastronomie hinaus auch für solche Bereiche zur Anwendung bringen, die nicht oder nicht ohne Weiteres der Systemgastronomie zuzuordnen sind.
Für den Fall, dass das Landesarbeitsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass auch bei Geltung des ETV für das Arbeitsverhältnis das Tätigkeitsbeispiel „Griller/-in“ oder ggf. andere Tätigkeitsbeispiele nicht in Betracht kommen, weil der Betrieb der Arbeitgeberin nicht der Systemgastronomie zuzuordnen ist, wird es bei der Prüfung des allgemeinen Tätigkeitsmerkmals zu beachten haben, dass es sich bei der Tarifgruppe 2 ETV nicht um eine „Aufbaufallgruppe“ zur Tarifgruppe 1 ETV handelt13. Das Tätigkeitsmerkmal der Tarifgruppe 2 ETV erfordert keine „Heraushebung“ aus dem Tätigkeitsmerkmal der Tarifgruppe 1 ETV und baut auch nicht in anderer Weise auf diesem auf. Es enthält lediglich höhere Anforderungen. Die vom Landesarbeitsgericht herangezogene Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Erfordernis eines wertenden Vergleichs im Rahmen der Darlegung durch den Arbeitnehmer14 ist deshalb im Streitfall nicht einschlägig.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12. Juni 2019 – 4 AZR 363/18
- st. Rspr., sh. nur BAG 1.06.1983 – 4 AZR 555/80[↩]
- BAG 20.06.2012 – 4 AZR 438/10, Rn. 16 mwN; 28.01.2009 – 4 ABR 92/07, Rn. 27, BAGE 129, 238[↩]
- BAG 16.11.2016 – 4 AZR 127/15, Rn. 27; 28.09.2005 – 10 AZR 34/05, zu II 2 c bb der Gründe[↩]
- BAG 25.09.1991 – 4 AZR 87/91 – mwN[↩]
- BAG 23.09.2009 – 4 AZR 333/08, Rn.20 mwN; 24.04.1996 – 4 AZR 961/94, zu 4.1 der Gründe; 12.03.1986 – 4 AZR 534/84; 8.02.1984 – 4 AZR 158/83, BAGE 45, 121[↩]
- BAG 27.01.2010 – 4 AZR 567/08, Rn. 15[↩]
- BAG 28.09.2005 – 10 AZR 34/05[↩]
- BAG 12.03.1986 – 4 AZR 534/84 – [„Sachbearbeiter“]; 29.04.1981 – 4 AZR 1007/78 – [„Produktionsingenieur“]; sh. auch 24.02.2016 – 4 AZR 980/13, Rn. 18[↩]
- BAG 24.02.2016 – 4 AZR 980/13, Rn. 18; 20.06.2012 – 4 AZR 438/10, Rn. 16; 23.09.2009 – 4 AZR 333/08, Rn.20 mwN[↩]
- LAG Düsseldorf 26.04.2018 – 5 Sa 871/17[↩]
- st. Rspr., etwa BAG 25.01.2006 – 4 AZR 622/04, Rn.20 mwN[↩]
- Duden Deutsches Universalwörterbuch 8. Aufl. Stichwort „Systemgastronomie“[↩]
- zu den Aufbaufallgruppen in den Tarifverträgen im Öffentlichen Dienst – „herausheben“ – sh. BAG 28.02.2018 – 4 AZR 678/16, Rn. 37; 21.01.2016 – 4 AZR 916/13, Rn. 32[↩]
- BAG 9.12 2015 – 4 AZR 11/13, Rn. 24 ff.; 25.02.2009 – 4 AZR 20/08, Rn. 28[↩]
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