Eingruppierung eines Leitstellendisponenten bei der Feuerwehr

Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 TVöD/VKA ist der Beschäftigte in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Das ist der Fall, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Grundlage für die Bewertung der auszuübenden Tätigkeit ist danach der Arbeitsvorgang.

Eingruppierung eines Leitstellendisponenten bei der Feuerwehr

Bei der Bestimmung der Arbeitsvorgänge kann die Stellenbeschreibung zugrunde gelegt werden, der Arbeitnehmer die in der Stellenbeschreibung aufgeführten Tätigkeiten tatsächlich auszuüben hat.

Eine vom Arbeitgeber erstellte Stellenbeschreibung dient in erster Linie der Dokumentation der Tätigkeit des Stelleninhabers. Als Grundlage für die Bestimmung von Arbeitsvorgängen kommt sie in Betracht, soweit sie die tatsächlich übertragenen Tätigkeiten sowie die Arbeitsergebnisse ausreichend differenziert wiedergibt und damit die für den Rechtsstreit erforderliche Identifizierung der auszuübenden Tätigkeit ermöglicht1. Liegt eine solche Stellenbeschreibung vor, bedarf es zunächst der gerichtlichen Feststellung, dass die dort genannten Tätigkeiten von dem betreffenden Arbeitnehmer – ggf. mit den jeweils aufgeführten oder auf anderer Grundlage festgestellten Zeitanteilen – tatsächlich auszuüben sind2. Ferner ist zu beachten, dass eine Stellenbeschreibung nicht ohne weiteres mit den tarifvertraglichen Vorgaben gleichgesetzt werden kann (etwa aufgrund der vorgenommenen Unterteilung der Tätigkeit in der Stellenbeschreibung3). Sie vermag die notwendige rechtliche Bewertung zur Bestimmung von Arbeitsvorgängen entsprechend den tariflichen Vorgaben durch die Gerichte nicht zu ersetzen4.

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Im hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Streitfall steht fest, dass der Arbeitnehmer die in der Stellenbeschreibung aufgeführten Tätigkeiten tatsächlich auszuüben hat. Die Aufgaben sind im Einzelnen bezeichnet und auch – differenziert nach einsatzbezogenen und leitstellenbezogenen Aufgaben – hinsichtlich ihres Zeitanteils an der Gesamttätigkeit aufgeschlüsselt. Aus der Beschreibung der Aufgaben des Arbeitnehmers lässt sich zugleich das maßgebende Arbeitsergebnis bestimmen. Diese – konkret auf den Arbeitnehmer zugeschnittene – detaillierte Stellenbeschreibung, die mit der tatsächlich auszuübenden Tätigkeit übereinstimmt, ist als Grundlage für die gerichtliche Bestimmung von Arbeitsvorgängen geeignet.

Die für die Eingruppierung eines Leitstellendisponenten im Freistaat Sachsen maßgebenden Vorschriften ergeben sich aus der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA sowie der SächsLRettDPVO.

Die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 9a TVöD/VKA sind gegeben. Der Arbeitnehmer ist Leitstellendisponent mit der nach Landesrecht erforderlichen Qualifikation und entsprechender Tätigkeit. Der Arbeitnehmer wird – jedenfalls überwiegend – als Leitstellendisponent tätig und übt damit eine entsprechende Tätigkeit im Tarifsinne aus.

Der Arbeitnehmer erfüllt im hier entschiedenen Fall zwar nicht die in § 20 Abs. 3 SächsLRettDPVO geregelten Anforderungen. Entgegen der Auffassung des Sächsischen Landesarbeitsgerichts5 enthält jedoch die Übergangsvorschrift des § 23 Abs. 3 Satz 1 SächsLRettDPVO eine weitere Regelung für die erforderliche Qualifikation bezogen auf den dort genannten speziellen Personenkreis. Das ergibt die Auslegung der Vorschrift, die nach den Grundsätzen der Auslegung von Gesetzen zu erfolgen hat6.

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Schon der Wortlaut des § 23 Abs. 3 Satz 1 SächsLRettDPVO spricht dafür, dass es sich um eine Sonderregelung der landesrechtlich erforderlichen Qualifikation handelt.

In § 23 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 SächsLRettDPVO werden bestimmte Aus- und Fortbildungen bezeichnet, die jede für sich ein Qualifikationsmerkmal darstellen und kumulativ in der Person des, zu Beginn des Satzes genannten – Leitstellendisponenten vorliegen müssen.

Die Formulierung in § 23 Abs. 3 Satz 1 SächsLRettDPVO, nach der Disponenten mit abweichender Qualifikation „verwendet werden dürfen“, spricht nicht gegen diese Auslegung. Vielmehr wird damit zum Ausdruck gebracht, dass Disponenten, die „am 1.01.2014 in einer Leitstelle … mindestens zwei Jahre diese Funktion ausgeübt haben“, über die dort unter Nrn. 1 bis 3 genannten Qualifikationen verfügen müssen, wenn sie weiterhin entsprechend verwendet werden sollen. Das entspricht inhaltlich den Vorgaben von § 20 Abs. 3 SächsLRettDPVO zum „Personal“. Dessen Satz 1 bestimmt, dass Disponenten Aufgaben nach § 17 Abs. 1 SächsLRettDPVO wahrnehmen. Dazu ist aber erforderlich („müssen“), dass sie über die in § 20 Abs. 3 Satz 2 SächsLRettDPVO genannten Qualifikationen verfügen. Dies bedeutet zugleich, dass sie ohne entsprechende Qualifikationen die Aufgaben nicht wahrnehmen und folglich auch nicht als Disponent verwendet werden dürfen. Der Regelung des § 23 Abs. 3 Satz 1 SächsLRettDPVO kommt deshalb entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht lediglich eine „organisatorische“ Bedeutung zu.

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Für dieses Verständnis von § 23 Abs. 3 Satz 1 SächsLRettDPVO als Qualifikationsregelung für den dort beschriebenen Personenkreis spricht auch der systematische Zusammenhang der Vorschrift. § 23 Abs. 3 Satz 1 SächsLRettDPVO nimmt unmittelbar auf § 20 Abs. 3 SächsLRettDPVO Bezug, der die nach Landesrecht erforderliche Qualifikation für die Tätigkeit als Leitstellendisponent regelt. Dabei werden zwei der drei erforderlichen Qualifikationen – die Befähigung zur zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Feuerwehr und die Ausbildung zum Notfallsanitäter oder Rettungsassistenten – durch zwei andere – eine bereits am 1.01.2014 vorliegende zweijährige Tätigkeit als Leitstellendisponent und die Ausbildung zum Rettungssanitäter – ersetzt.

Ein anderes Auslegungsergebnis folgt entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht aus einer Befristung der Übergangsvorschrift in § 23 Abs. 3 Satz 1 SächsLRettDPVO. Eine solche besteht nicht.

Das Landesarbeitsgericht hat – worauf die Revision zu Recht hinweist – rechtsfehlerhaft angenommen, die Geltung der Norm sei bis zum 31.12.2023 befristet. Eine solche zeitliche Begrenzung ist schon dem Wortlaut nach nur in § 23 Abs. 1 SächsLRettDPVO enthalten, der den weiteren Einsatz von Rettungssanitätern als Besetzung von Rettungsmitteln bis zum Ende des Jahres 2023 gestattet.

Das wird durch § 23 Abs. 4 Satz 1 SächsLRettDPVO idF vom 10.12.2012 und § 22 Abs. 4 SächsLRettDPVO idF vom 06.01.2011 bestätigt. Dort war eine – inhaltlich etwas abweichende, von der Struktur im Übrigen aber vergleichbare – Regelung zur Qualifikation als befristete Übergangsvorschrift ausgestaltet. Die Verwendung von Disponenten mit abweichender Qualifikation „in dieser Funktion“ war stichtagsabhängig (01.01.2014 bzw. zuvor 01.01.2011) nur bis zum 31.12.2019 möglich. Diese Befristung wurde mit der 5. Änderungsverordnung zur SächsLRettDPVO vom 18.12.2014 ersatzlos gestrichen.

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Die Vorbemerkung Nr. 2 zur Anlage 1 zum TVöD/VKA, nach der Beschäftigte, die die geforderte Vorbildung oder Ausbildung nicht besitzen, bei Erfüllung der sonstigen Anforderungen dieses Tätigkeitsmerkmals in der nächst niedrigeren Entgeltgruppe eingruppiert sind, ist im vorliegenden Fall – entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts – ohne Belang. Das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 9a TVöD/VKA setzt die „nach Landesrecht jeweils geforderte Qualifikation“ voraus. Die Qualifikation ergibt sich danach ausschließlich aus dem Landesrecht. Auf die Systematik der Anlage 1 zum TVöD/VKA kommt es deshalb insoweit nicht an.

Danach erfüllt der Arbeitnehmer die in § 23 Abs. 3 Satz 1 SächsLRettDPVO genannten Voraussetzungen. Er hatte nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts am 1.01.2014 mindestens zwei Jahre die Funktion als Disponent in einer Leitstelle von Feuerwehr und Rettungsdienst im Freistaat Sachsen ausgeübt. Er verfügt zudem über die Befähigung zum Gruppenführer der Freiwilligen Feuerwehr, eine Ausbildung als Rettungssanitäter und einen Abschluss als Disponent an einer Landesfeuerwehrschule.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10. Juni 2020 – 4 AZR 142/19

  1. ausf. BAG 21.03.2012 – 4 AZR 292/10, Rn. 39 mwN; sh. auch 16.10.2019 – 4 AZR 284/18, Rn.19 mwN; 13.11.2013 – 4 AZR 53/12, Rn. 18 mwN[]
  2. vgl. dazu etwa BAG 16.10.2019 – 4 AZR 284/18, Rn. 27[]
  3. vgl. zB die Fallgestaltungen in BAG 16.10.2019 – 4 AZR 284/18, Rn.20 ff.; 13.11.2013 – 4 AZR 53/12, Rn. 18 mwN[]
  4. BAG 13.11.2013 – 4 AZR 53/12, Rn. 18 mwN[]
  5. Sächs. LAG 13.03.2019 – 5 Sa 116718[]
  6. zu den Maßstäben sh. nur BAG 11.12.2019 – 4 AZR 310/16, Rn. 22 mwN[]
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