Ein Schulhausmeister konfiguriert eine Anlage der Gebäudeleittechnik im Sinne der Entgeltgruppe 7 Teil B Abschnitt XXIII der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA, wenn er Systemeinstellungen der zu betreuenden Anlage im Rahmen der durch den Hersteller eingeräumten Steuerungsmöglichkeiten unter Anwendung der Systemsoftware abweichend von der Grund- oder Werkseinstellung bedarfsgerecht anpasst. Ein Eingriff in die vom Hersteller vorgenommene Programmierung wird für die Erfüllung der tariflichen Anforderung nicht vorausgesetzt.

In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Rechtsstreit finden auf das Arbeitsverhältnis des Schulhausmeisters kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme die Regelungen des TVöD/VKA und des TVÜ-VKA Anwendung. Die Eingruppierung des Hausmeisters bestimmt sich, da er einen Antrag nach § 29b Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA gestellt hat, nach den §§ 12, 13 TVöD/VKA iVm. der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA).
Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA gelten für die in den TVöD übergeleiteten Beschäftigten sowie für die zwischen dem Inkrafttreten des TVöD/VKA und dem 31.12.2016 neu eingestellten Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2016 hinaus fortbesteht, ab dem 1.01.2017 für (Neu-)Eingruppierungen § 12 und § 13 TVöD/VKA iVm. der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA. Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierung anhand dieser Vorschriften fand jedoch anlässlich der Überleitung in die Entgeltordnung nicht statt (§ 29a Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA). Vielmehr erfolgte die Überleitung zum 1.01.2017 gemäß § 29a Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe. Dies ist nach der Protokollerklärung zu § 29a Abs. 1 TVÜ-VKA diejenige, die nach Anlage 1 oder 3 TVÜ-VKA in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung der Vergütungsgruppe des BAT, deren tarifliche Anforderungen die Tätigkeit erfüllte, zugeordnet war1.
Bei unveränderter Tätigkeit kommt eine Eingruppierung nach § 12 TVöD/VKA nur in Betracht, wenn sich nach der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA eine höhere Entgeltgruppe als in der Anlage 1 oder 3 TVÜ-VKA vorgesehen ergibt, und der Beschäftigte bis zum 31.12.2017 eine dementsprechende Eingruppierung beantragt hat.
Der Hausmeister hat im Hinblick auf die seit dem 1.01.2017 geltenden neuen Tätigkeitsmerkmale fristgemäß einen Antrag nach § 29b Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA gestellt. Nach den Tätigkeitsmerkmalen des TVöD/VKA ergibt sich – bei deren Vorliegen – für den Hausmeister eine höhere Entgeltgruppe.
Die maßgebenden Tätigkeitsmerkmale im Teil B Abschnitt XXIII „Schulhausmeisterinnen und Schulhausmeister“ der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA lauten unter anderem:
Vorbemerkungen
- Schulhausmeisterinnen und Schulhausmeister sind Hausmeisterinnen oder Hausmeister in Schulen außer Akademien, Kunsthochschulen, Musikhochschulen, Musikschulen und verwaltungseigenen Schulen.
- Eine einschlägige Berufsausbildung liegt dann vor, wenn die in der Berufsausbildung vermittelten Kenntnisse und Fertigkeiten einen unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit den wesentlichen Tätigkeitsschwerpunkten von Schulhausmeisterinnen und Schulhausmeistern aufweisen. Dies ist insbesondere bei Berufsausbildungen in den Berufsfeldern Metallbau, Anlagenbau, Installation, Montiererinnen und Montierer, Elektroberufe, Bauberufe und Holzverarbeitung der Fall.
Entgeltgruppe 5
Schulhausmeisterinnen und Schulhausmeister, die eine einschlägige mindestens dreijährige Berufsausbildung abgeschlossen haben.
…
Entgeltgruppe 7
Beschäftigte der Entgeltgruppe 5, deren Tätigkeit sich aufgrund erhöhter technischer Anforderungen erheblich aus der Entgeltgruppe 5 heraushebt.
(Eine erhebliche Heraushebung aufgrund erhöhter technischer Anforderungen liegt vor, wenn die Schulhausmeisterin oder der Schulhausmeister elektronische Schließ, Alarm, Brandmeldeanlagen oder Anlagen der Gebäudeleittechnik mit erheblich erweiterten Möglichkeiten zur Steuerung eigenverantwortlich zu bedienen, zu überwachen und zu konfigurieren hat.)
Zutreffend ist in der Vorinstanz das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg2 davon ausgegangen, dass es sich bei den dem Hausmeister übertragenen Aufgaben eines Schulhausmeisters um einen einheitlichen Arbeitsvorgang iSv. § 12 Abs. 2 Satz 2 TVöD/VKA handelt.
Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 TVöD/VKA ist der Beschäftigte in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Das ist der Fall, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Bezugspunkt der tariflichen Bewertung ist danach der Arbeitsvorgang3.
Maßgebend für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis. Für die Beurteilung, ob eine oder mehrere Einzeltätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führen, sind eine natürliche Betrachtungsweise und die durch den Arbeitgeber vorgenommene Arbeitsorganisation ausschlaggebend. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Hierfür reicht jedoch die theoretische Möglichkeit, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte zu übertragen, nicht aus. Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dem Arbeitsvorgang hinzuzurechnen sind dabei nach Satz 1 der Protokollerklärung zu § 12 Abs. 2 TVöD/VKA auch Zusammenhangstätigkeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben eines Beschäftigten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten4.
Der Begriff des „Arbeitsvorgangs“ ist ein feststehender, abstrakter, von den Tarifvertragsparteien vorgegebener Rechtsbegriff. Seine Anwendung durch die Tatsachengerichte ist revisionsgerichtlich in vollem Umfang nachprüfbar5.
Danach hat das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen, die auszuübende Tätigkeit des Hausmeisters bestehe entgegen der Darstellung in der Arbeitsplatzbeschreibung6 aus einem einheitlichen Arbeitsvorgang.
Bei dem Tarifbegriff des Schulhausmeisters iSv. Teil B Abschnitt XXIII der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA handelt es sich um ein sog. Funktionsmerkmal. Wird die Tätigkeit durch ein solches erfasst, ist regelmäßig von einem einheitlichen Arbeitsergebnis und damit einem einheitlichen Arbeitsvorgang auszugehen, solange nicht die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind und zu einem unterschiedlichen Arbeitsergebnis führen7.
Der Hausmeister hat in seiner Funktion eines Schulhausmeisters sicherzustellen, dass das Schulgebäude und das dort befindliche Inventar für den vorgesehenen Zweck in einem ordnungsgemäßen Zustand zur Verfügung stehen. Alle damit in Zusammenhang stehenden Einzeltätigkeiten, die ihm einheitlich und ohne organisatorische Trennung übertragen worden sind, dienen diesem Arbeitsergebnis und bilden daher einen Arbeitsvorgang8. Soweit dem Hausmeister die Überwachung der Heizungsanlage des Jobcenters im Rahmen seiner Tätigkeit innerhalb der Schule zugewiesen worden ist, führt dies zu keinem anderen Ergebnis.
Die Tätigkeit des Hausmeisters erfüllt die tariflichen Anforderungen der von ihm in Anspruch genommenen Entgeltgruppe 7 TVöD/VKA.
Voraussetzung für eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 7 TVöD/VKA, die auf der Entgeltgruppe 5 TVöD/VKA aufbaut, ist zunächst, dass die Tätigkeit den Anforderungen der Ausgangsentgeltgruppe entspricht. Daran anschließend ist zu prüfen, ob sich die Tätigkeit aufgrund erhöhter technischer Anforderungen erheblich aus der Entgeltgruppe 5 TVöD/VKA heraushebt.
Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 5 TVöD/VKA erfüllt sind.
Der Hausmeister ist bei dem Arbeitgeber als Schulhausmeister iSd. Vorbemerkung Nr. 1 zum Teil B Abschnitt XXIII der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA beschäftigt.
Aufgrund der in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik abgeschlossenen Berufsausbildung als Facharbeiter mit der Berufsbezeichnung „Maurer“ verfügt der Hausmeister über die tariflich erforderliche einschlägige mindestens dreijährige Berufsausbildung nach der Vorbemerkung Nr. 2 zum Teil B Abschnitt XXIII der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA.
Die Berufsausbildung zum Maurer ist eine „einschlägige Berufsausbildung“. Die Tarifvertragsparteien haben den Begriff in Satz 1 der Vorbemerkung Nr. 2 zum Teil B Abschnitt XXIII der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA definiert und in deren Satz 2 festgelegt, dass insbesondere die darin genannten Berufsausbildungen als einschlägig anzusehen sind9. Das gilt ua. für die Berufsausbildungen in einem Bauberuf, zu denen die Ausbildung zum Maurer gehört.
Zwar handelt es sich bei der Berufsausbildung zum Maurer um eine dreijährige Ausbildung (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a iVm. § 2 der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft 1999). Im Streitfall ist es aber unschädlich, dass die im Beitrittsgebiet abgeschlossene Berufsausbildung des Hausmeisters nur zwei Jahre gedauert hat.
Nach Absatz 2 der Nr. 6 der grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) zur Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA werden Facharbeiterinnen und Facharbeiter mit einem im Beitrittsgebiet erworbenen Facharbeiterzeugnis, das nach Art. 37 des Einigungsvertrags und der Vorschriften hierzu dem Prüfungszeugnis in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren bzw. mit einer kürzeren Ausbildungsdauer gleichgestellt ist, bei entsprechender Tätigkeit wie Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem solchen Ausbildungsberuf eingruppiert.
Die Ausbildung zum Facharbeiter mit der Berufsbezeichnung „Maurer“ nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik ist nach Art. 37 Abs. 3 Einigungsvertrag der Ausbildung zum Maurer nach Maßgabe der Ausbildungsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland gleichgestellt. Einer behördlichen Feststellung dieser Gleichstellung bedarf es nicht10.
Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, die Tätigkeit des Hausmeisters hebe sich aufgrund erhöhter technischer Anforderungen erheblich aus der Entgeltgruppe 5 TVöD/VKA heraus.
Die Tarifvertragsparteien haben im Klammerzusatz zur Entgeltgruppe 7 TVöD/VKA das Heraushebungsmerkmal definiert11. Eine erhebliche Heraushebung aufgrund erhöhter technischer Anforderungen liegt danach vor, wenn die Schulhausmeisterin oder der Schulhausmeister elektronische Schließ, Alarm, Brandmeldeanlagen oder Anlagen der Gebäudeleittechnik mit erheblich erweiterten Möglichkeiten zur Steuerung eigenverantwortlich zu bedienen, zu überwachen und zu konfigurieren hat.
Dabei ist es nicht erforderlich, dass der Schulhausmeister mehr als eine der genannten Anlagen zu bedienen, zu überwachen und zu konfigurieren hat12. Das folgt aus der die Aufzählung der Anlagen abschließenden Konjunktion „oder“, durch die regelmäßig zwei oder mehrere Möglichkeiten, die zur Wahl stehen, verbunden werden13. Aus dem Wortlaut ergibt sich mithin mit hinreichender Deutlichkeit, dass die Bedienung, Überwachung und Konfiguration einer der genannten Anlagen ausreicht. Dem steht auch nicht die Verwendung des Plurals („Anlagen“) entgegen. Da der Plural durchgängig in der Norm verwendet wird, lässt dies auf seine Verwendung als bloßes Mittel zur Verallgemeinerung schließen14.
Die Voraussetzungen des Klammerzusatzes zur Entgeltgruppe 7 TVöD/VKA liegen vor.
Das Gymnasium verfügt über eine Anlage der Gebäudeleittechnik mit erheblich erweiterten Möglichkeiten zur Steuerung.
Zur Leittechnik gehören alle Informationen verarbeitenden und steuernden Einrichtungen, die der automatischen Führung von technischen Anlagen dienen15. Unter Gebäudeleittechnik sind die Einrichtungen zu verstehen, mit der technische Gebäudeausrüstungen – wie etwa zentrale Heizungs- und Lüftungssysteme, Licht- und Beschattungsanlagen – im Wege der Gebäudeautomation über ein Anwendungsprogramm softwaregesteuert zentral überwacht und gesteuert werden können. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts werden die Heizungs- und Lüftungsanlage des Schulgebäudes und der Sporthalle zentral von einem softwarebasierten System über die im Gebäude verteilten Regelungsmodule gesteuert und überwacht.
Diese Anlage der Gebäudeleittechnik weist erheblich erweiterte Möglichkeiten zur Steuerung auf.
Das Urteil des Landesarbeitsgerichts unterliegt, soweit es um die Anwendung des Begriffs der „erheblich erweiterten Möglichkeiten zur Steuerung“ und damit um die eines unbestimmten Rechtsbegriffs geht, nur der eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung. Es kann nur dahingehend überprüft werden, ob das Landesarbeitsgericht den Rechtsbegriff als solchen nicht verkannt und ihn bei der Subsumtion beibehalten hat, ob es Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat sowie darauf, ob es in sich widerspruchsfrei ist16.
Eine Anlage der Gebäudeleittechnik mit erheblich erweiterten Möglichkeiten zur Steuerung ist anzunehmen, wenn sie deutlich mehr Steuerungsmöglichkeiten aufweist als eine herkömmliche Anlage. Allein die Möglichkeit, eine Heizung von Sommer- auf Winterbetrieb umzustellen, eine Nachtabsenkung oder Temperaturvorgaben für das Wochenende vorzunehmen, genügt dazu nicht17. Demgegenüber kann die Möglichkeit, Heizkurven sowie den Temperaturvorlauf zu verändern und unabhängig von den Temperaturvorgaben des Gebäudes die Temperatur für jeden einzelnen Raum im Einzelfall anzupassen oder schuljahresbezogen nach den Nutzungszeiten festzulegen, ausreichen18. Dem steht nicht entgegen, dass es sich „letztlich“ um die Steuerung der Raumtemperatur handelt19. Eine Einschränkung dahin, die Steuerungsmöglichkeiten müssten sich auf mehrere, zueinander in Wechselwirkung stehende Parameter beziehen, lässt sich dem Wortlaut der Vorschrift nicht entnehmen. Eine solche Einschränkung gebietet auch nicht der Zweck der Regelung. Mit dem Eingruppierungsmerkmal soll den durch den Einsatz intelligenter Gebäudetechnik gesteigerten Anforderungen Rechnung getragen werden20. Es bedarf daher keiner gesonderten Prüfung, ob eine erhebliche Erhöhung der technischen Anforderungen etwa aufgrund einer komplizierten Technik oder einer Wechselwirkung der zu steuernden Parameter vorliegt.
Danach hat das Landesarbeitsgericht seiner Würdigung den zutreffenden Rechtsbegriff zugrunde gelegt und ihn bei seiner Subsumtion beibehalten. Entgegen der Ansicht des Arbeitgebers lässt das Berufungsurteil einen „wertenden Vergleich“ hinsichtlich des Merkmals der „erheblich erweiterten Möglichkeiten zur Steuerung der Anlagen der Gebäudeleittechnik“ nicht vermissen. Das Landesarbeitsgericht hat nicht nur festgestellt, dass der Hausmeister über die Gebäudeleittechnik zentral Heizkurven und Temperaturvorlauf verändern und die Temperaturen für jeden einzelnen Raum unabhängig von den Temperaturvorgaben des Gebäudes nach jeweiligen Nutzungszeiten im Einzelfall anpassen und schuljahresbezogen festlegen kann. Es hat seiner Wertung vielmehr auch zugrunde gelegt, dass diese Steuerungsmöglichkeiten über die einer herkömmlichen Anlage erheblich hinausgehen.
Diese – auch in den Entscheidungsgründen möglichen – tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts sind für das Bundesarbeitsgericht bindend (§ 559 Abs. 2 ZPO). Der Arbeitgeber hat sie nicht fristgerecht mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag nach § 320 Abs. 1 ZPO angegriffen. Seine in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesarbeitsgericht erhobene Rüge, der Hausmeister habe den Umfang der Steuerungsmöglichkeiten einer herkömmlichen Anlage nicht darlegt, ist daher gemäß § 559 Abs. 1 ZPO unbeachtlich.
Der Einwand des Arbeitgebers, die aus dem Jahr 2005 stammende Anlage der Gebäudeleittechnik gelte als stark veraltet, greift nicht durch. Allein deren Alter steht der Annahme erheblich erweiterter Steuerungsmöglichkeiten nicht entgegen. Im Übrigen wurde die Anlage nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nach ihrer Einrichtung im Jahr 2005 erweitert und modernisiert. Soweit der Arbeitgeber weiterhin geltend macht, die Tätigkeit des Hausmeisters entspreche in Bezug auf die Einstellung der Temperatur in den einzelnen Räumen derjenigen an einer herkömmlichen Heizungsanlage, ist dies schon deshalb unzutreffend, weil der Hausmeister diese Steuerung über die Gebäudeleittechnik und nicht „vor Ort“ vornimmt. Zudem lässt der Arbeitgeber die vom Landesarbeitsgericht festgestellten weitergehenden Steuerungsmöglichkeiten hinsichtlich der Heizungsanlage unberücksichtigt.
Der Hausmeister bedient, überwacht und konfiguriert diese Anlage der Gebäudeleittechnik eigenverantwortlich.
Die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 7 TVöD/VKA setzt voraus, dass der Schulhausmeister die Anlage bedient, überwacht und konfiguriert. Es handelt sich um eine kumulative Aufzählung, wie die abschließende Konjunktion „und“ ergibt21.
Die Tarifregelung definiert die Begriffe „bedienen“, „überwachen“, „konfigurieren“ und „eigenverantwortlich“ nicht. Bei der Wortlautauslegung ist anzunehmen, dass ein Begriff in dem Sinne verwendet wird, der dem allgemeinen Sprachgebrauch und dem der beteiligten Kreise entspricht, wenn nicht sichere Anhaltspunkte für eine abweichende Auslegung gegeben sind22.
Danach ist unter dem „Bedienen“ einer Anlage deren Handhabung oder Steuerung und unter dem „Überwachen“ einer Anlage deren Beobachtung zur Kontrolle ihrer Funktionsfähigkeit zu verstehen23.
Von einem „Konfigurieren“ ist auszugehen, wenn Systemeinstellungen der zu betreuenden Anlage im Rahmen der durch den Hersteller eingeräumten Steuerungsmöglichkeiten unter Anwendung der Systemsoftware abweichend von der Grund- oder Werkseinstellung bedarfsgerecht angepasst werden. Ein Eingriff in die Software iSd. Änderung der vom Hersteller vorgenommenen Programmierung ist nicht vorausgesetzt24.
„Konfigurieren“ bedeutet nach dem allgemeinen Sprachgebrauch „gestalten, ausgestalten“, und im Zusammenhang mit der Nutzung einer EDV-Anlage, „die Software eines Computers oder eines elektronischen Gerätes an die Voraussetzungen des Systems und die Bedürfnisse des Benutzers anzupassen“25. Danach wird eine Anlage konfiguriert, wenn ihre Systemeinstellungen im Rahmen der durch den Hersteller eingeräumten Möglichkeiten unter Anwendung der Software angepasst werden.
Der Regelungszusammenhang bestätigt dieses Verständnis. Im Teil B Abschnitt XXIII der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA ist die Eingruppierung von Schulhausmeisterinnen und Schulhausmeistern geregelt. Ihre Aufgabe ist die Betreuung und Sicherung der Funktionsfähigkeit des Objektes für seinen Zweck als Schulgebäude. Dies kann auch die bedarfsgerechte Anpassung der Systemeinstellungen der zu betreuenden Gebäudeautomationen im Rahmen der durch den Hersteller eingeräumten Steuerungsmöglichkeiten umfassen26. Dagegen obliegt die Überprüfung und Änderung der werksseitigen Programmierung dem zuständigen IT-Fachpersonal oder dem Hersteller der technischen Anlage27.
Es entstünde ein Wertungswiderspruch zu den Eingruppierungsregelungen für Beschäftigte in der Informations- und Kommunikationstechnik, wenn eine Eingruppierung eines Schulhausmeisters in die Entgeltgruppe 7 TVöD/VKA eine Programmiertätigkeit erforderte. Nach Teil A Abschnitt II Ziffer 2 der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA sind Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, in die Entgeltgruppe 6 TVöD/VKA eingruppiert. Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 TVöD/VKA, die ohne Anleitung tätig sind, können eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 7 TVöD/VKA beanspruchen und Beschäftigte der Entgeltgruppe 7 TVöD/VKA, deren Tätigkeit „über die Standardfälle hinaus Gestaltungsspielraum erfordert“, nach der Entgeltgruppe 8 TVöD/VKA. Demnach erfolgt die Eingruppierung eines Fachinformatikers, der Software nach Kundenwünschen programmiert, in Entgeltgruppe 8 TVöD/VKA, da bei der Programmierung üblicherweise mehrere Wege zur Zielerreichung gegeben sind28. Diese Eingruppierungsbestimmungen stehen der Annahme entgegen, die Eingruppierung eines Schulhausmeisters in die Entgeltgruppe 7 TVöD/VKA setze eine Programmiertätigkeit voraus.
Dieses Verständnis entspricht dem Zweck der geänderten Eingruppierungsmerkmale für Schulhausmeister. Mit deren Einführung sollten den durch die Digitalisierung und dem zunehmenden Technikeinsatz gestiegenen Anforderungen Rechnung getragen werden. Mit dem Merkmal „konfigurieren“ wird die mit der Notwendigkeit der Anpassung von Systemeinstellungen unter Nutzung von Software verbundene Zunahme der Anforderungen beim Einsatz der Anlagen beschrieben und erfasst. Bei einem Verständnis, „konfigurieren“ erfordere nicht nur eine Anwendung unter Nutzung der vom jeweiligen Programm eröffneten Einstellungsmöglichkeiten, sondern auch eine Änderung der Programmierung, bliebe für das Tätigkeitsmerkmal kaum ein sinnvoller Anwendungsbereich, da solche Aufgaben in der Regel einem Hausmeister weder übertragen werden noch von diesem ausgeführt werden können29. Es kann jedoch nicht angenommen werden, die Tarifvertragsparteien wollten sinnentleerte Normen schaffen30.
Unter „Verantwortung“ versteht man im allgemeinen Sprachgebrauch die mit einer bestimmten Stellung oder Aufgabe verbundene Verantwortung, dh. die Verpflichtung, der jeweiligen Stellung oder Aufgabe entsprechend dafür zu sorgen, dass innerhalb eines bestimmten Rahmens oder Lebensbereiches alles einen guten, sachgerechten und geordneten Verlauf nimmt. In diesem allgemeinen Sinne ist unter Eigenverantwortung iSd. Tarifmerkmals die Verpflichtung des Angestellten zu verstehen, selbst für die sachgerechte, pünktliche und vorschriftsmäßige Ausführung der im Dienst- oder Arbeitsbereich übertragenen Tätigkeit einzustehen31.
Nach den vorstehenden Grundsätzen ist die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, der Hausmeister habe eine Anlage der Gebäudeleittechnik eigenverantwortlich zu bedienen, zu überwachen und zu konfigurieren, nicht zu beanstanden. Das Landesarbeitsgericht ist von den zutreffenden Rechtsbegriffen ausgegangen und hat sie seiner Subsumtion zugrunde gelegt.
Dem Hausmeister ist die Bedienung und Konfiguration der Anlage übertragen. Er hat die Anlage nicht nur zu betätigen, etwa durch Ein- und Ausschalten, sondern unter Nutzung der Einstellungsoptionen, die über das softwarebasierte Bediensystem bestehen, die Vorgaben für Temperatur und Heizzeiten für einzelne Räume im Rahmen der vom Hersteller eingeräumten Steuerungsmöglichkeiten bedarfsgerecht anzupassen, die Pumpen für die einzelnen Heizkreise einzustellen und je nach Außenbedingungen die Steilheit der Heizkurve, den Temperaturvorlauf sowie das Temperaturvorlaufminimum und -maximum zu verändern; mithin die Anlage zu konfigurieren. Ihm obliegt weiterhin die Überwachung der Anlage. Er hat Trendkurven und Diagramme für die Einzelraumregelung sowie für die Heizpumpen zu überwachen, um im Fall einer Störung einen Neustart der Anlage durchzuführen.
Diese Tätigkeiten hat der Hausmeister eigenverantwortlich auszuführen. Er ist dafür verantwortlich, die ihm übertragenen Aufgaben der Anlagenbedienung, -überwachung und -konfiguration sachgerecht, pünktlich und ordnungsgemäß auszuüben. Dem steht nicht entgegen, dass er bei Fehlern in der Anlage, die er nicht selbst beheben kann, entsprechende Unternehmen hinzuzieht. Bei deren Tätigkeiten handelt es sich nicht um solche aus dem Aufgabenkreis des Hausmeisters32.
Das Heraushebungsmerkmal liegt entgegen der Ansicht der Revision in rechtlich erheblichem Maße vor.
Es ist nicht erforderlich, dass die für die Höherwertigkeit maßgebenden Einzeltätigkeiten innerhalb des Arbeitsvorgangs in dem von § 12 Abs. 2 Satz 2 und Satz 5 TVöD/VKA bestimmten Maße anfallen. Mangels Festlegung eines notwendigen zeitlichen Anteils einer höherwertigen Tätigkeit innerhalb des Arbeitsvorgangs durch die Tarifvertragsparteien ist auf den kleinsten relevanten Anteil, mithin das „rechtlich erhebliche Ausmaß“, abzustellen. Ein solches ist jedenfalls erreicht, wenn ohne die Tätigkeit ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt werden kann33.
Nach diesen Maßstäben übt der Hausmeister Tätigkeiten aus, die sich aufgrund erhöhter technischer Anforderungen erheblich herausheben. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts dienen die Tätigkeiten des Steuerns und Überwachens der Anlage der Gebäudeleittechnik der Funktionsfähigkeit des Schulgebäudes, das ohne Heizung und Lüftung nicht bestimmungsgemäß genutzt werden kann.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. Februar 2022 – 4 AZR 354/21
- ausf. zu den insoweit inhaltsgleichen Regelungen des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts [§§ 24, 26 TVÜ-Bund]: BAG 28.02.2018 – 4 AZR 678/16, Rn. 18 ff.; 28.02.2018 – 4 AZR 816/16, Rn. 17 ff. mwN, BAGE 162, 81[↩]
- LAG Berlin-Brandenburg 13.04.2021 – 7 Sa 7/20[↩]
- BAG 17.03.2021 – 4 AZR 327/20, Rn. 16; 9.09.2020 – 4 AZR 161/20, Rn.19[↩]
- BAG 17.03.2021 – 4 AZR 327/20, Rn. 17; 9.09.2020 – 4 AZR 161/20, Rn.20 mwN; ausf.09.09.2020 – 4 AZR 195/20, Rn. 27 ff., BAGE 172, 130 [zu § 12 TV-L][↩]
- st. Rspr., vgl. zB BAG 17.03.2021 – 4 AZR 327/20, Rn. 18[↩]
- vgl. zur Bedeutung der Stellenbeschreibung bei der Bestimmung der Arbeitsvorgänge: BAG 10.06.2020 – 4 AZR 142/19, Rn. 15 mwN[↩]
- BAG 9.09.2020 – 4 AZR 161/20, Rn. 26 mwN[↩]
- vgl. BAG 6.08.2003 – 4 AZR 445/02, zu II 2 der Gründe; 12.02.1997 – 4 AZR 330/95, zu II 2 b der Gründe; 12.06.1996 – 4 AZR 1055/94, zu II 2 der Gründe[↩]
- Breier/Dassau/Faber/Hoffmann TVöD Entgeltordnung VKA Stand Oktober 2021 EntgO (VKA) Teil B XXIII D 1.03.23 Erl.03.2 Rn.20; Donath in Sponer/Steinherr TVöD EntgeltO VKA Stand November 2021 Teil B XXIII Rn. 13[↩]
- vgl. Vermerk des Bundesministeriums für Bildung und Wissenschaft und des Bundesministeriums für Wirtschaft vom 06.05.1991 zu 2.a; BAG 23.03.2005 – 4 AZR 238/04, zu II 3 b bb der Gründe[↩]
- Breier/Dassau/Faber/Hoffmann TVöD Entgeltordnung VKA Stand Oktober 2021 EntgO (VKA) Teil B XXIII D 1.03.23 Erl.04.2 Rn. 35; Donath in Sponer/Steinherr TVöD EntgeltO VKA Stand November 2021 Teil B XXIII Rn. 32; BeckOK TVöD EntgO/Stach Stand 1.09.2021 EntgO VKA Entgeltgruppe 7 Rn. 3[↩]
- Donath in Sponer/Steinherr TVöD EntgeltO VKA Stand November 2021 Teil B XXIII Rn. 33; BeckOK TVöD EntgO/Stach Stand 1.09.2021 EntgO VKA Entgeltgruppe 7 Rn. 4; anders LAG Niedersachsen 12.11.2021 – 4 Sa 522/21 E[↩]
- vgl. Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl. Stichwort: „oder“[↩]
- vgl. BAG 18.09.2019 – 4 AZR 42/19, Rn.20, BAGE 168, 13[↩]
- vgl. Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl. Stichwort: „Leittechnik“[↩]
- zur Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe zB BAG 13.11.2019 – 4 AZR 490/18, Rn. 50, BAGE 168, 306[↩]
- Breier/Dassau/Faber/Hoffmann TVöD Entgeltordnung VKA Stand Oktober 2021 EntgO (VKA) Teil B XXIII D 1.03.23 Erl.04.2 Rn. 37; Donath in Sponer/Steinherr TVöD EntgeltO VKA Stand November 2021 Teil B XXIII Rn. 34; BeckOK TVöD EntgO/Stach Stand 1.09.2021 EntgO VKA Entgeltgruppe 7 Rn. 6[↩]
- vgl. Donath in Sponer/Steinherr aaO Rn. 38; aA Lamcke ZTR 2022, 76, 79[↩]
- so aber Lamcke aaO[↩]
- Lindner PersR Heft 10/2018, 29, 30[↩]
- Donath in Sponer/Steinherr TVöD EntgeltO VKA Stand November 2021 Teil B XXIII Rn. 35; Lindner PersR Heft 10/2018, 29, 30[↩]
- BAG 16.12.2020 – 4 ABR 8/20, Rn. 25 mwN; 25.02.2009 – 4 AZR 41/08, Rn. 21, BAGE 129, 355[↩]
- vgl. Duden Deutsches Universalwörterbuch 9. Aufl. Stichwort: „Bedienung“ und Stichwort: „überwachen“; Donath in Sponer/Steinherr TVöD EntgeltO VKA Stand November 2021 Teil B XXIII Rn. 35[↩]
- Donath in Sponer/Steinherr TVöD EntgeltO VKA Stand November 2021 Teil B XXIII Rn. 38; BeckOK TVöD EntgO/Stach Stand 1.09.2021 EntgO VKA Entgeltgruppe 7 Rn. 13; Lindner PersR Heft 10/2018, 29, 30; aA Lamcke ZTR 2022, 76, 78[↩]
- Duden Deutsches Universalwörterbuch 9. Aufl. Stichwort: „konfigurieren“[↩]
- BeckOK TVöD EntgO/Stach Stand 1.09.2021 EntgO VKA Entgeltgruppe 7 Rn. 13; Lindner PersR Heft 10/2018, 29, 30[↩]
- Lindner aaO[↩]
- Donath in Sponer/Steinherr TVöD EntgeltO VKA Stand November 2021 Teil A II.2 Rn. 28[↩]
- Lindner PersR Heft 10/2018, 29, 30 f.[↩]
- BAG 20.02.2018 – 3 AZR 252/17, Rn. 34 mwN, BAGE 162, 46[↩]
- vgl. zum Begriff „verantwortliche Betreuung“ iSd. Tarifvertrags zur Änderung der Anlage 1a zum BAT (Schulhausmeister) vom 31.10.1991: BAG 12.06.1996 – 4 AZR 1055/94, zu II 4 b der Gründe[↩]
- vgl. Breier/Dassau/Faber/Hoffmann TVöD Entgeltordnung VKA Stand Oktober 2021 EntgO (VKA) Teil B XXIII D 1.03.23 Erl.04.2 Rn. 38; Donath in Sponer/Steinherr TVöD EntgeltO VKA Stand November 2021 Teil B XXIII Rn. 36[↩]
- ausf. BAG 9.09.2020 – 4 AZR 195/20, Rn. 64 bis 68 mwN, BAGE 172, 130; 13.05.2020 – 4 AZR 173/19, Rn. 41 mwN, BAGE 170, 214[↩]