Ein Schulhausmeister kann in Entgeltgruppe 7 TVöD/VKA eingruppiert werden.

Eine Eingruppierung des Hausmeisters in Entgeltgruppe 7 TVöD-VKA setzt nach § 12 Abs. 2 und Abs. 1 TVöD-VKA voraus, dass die gesamte von dem Hausmeister nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit deren Tätigkeitsmerkmalen entspricht. Dies ist der Fall, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrere Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 7 erfüllen.
Um bestimmen zu können, ob danach Vorgänge anfallen, die die Anforderung eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale einer Entgeltgruppe erfüllen, ist die Tätigkeit des Hausmeisters zunächst in Arbeitsvorgänge einzuteilen. Unter einem Arbeitsvorgang ist eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbstständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen. Bei der Feststellung der Arbeitsvorgänge kommt es entscheidend auf die jeweiligen Arbeitsergebnisse an.Dabei können tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden1. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die tariflichen Voraussetzungen des beanspruchten Entgelts erfüllt werden, obliegt der klagenden Partei2.
Die Tätigkeiten des Hausmeisters stellen vorliegend einen einzigen Arbeitsvorgang dar. Der Schulhausmeister hat nach Ziffer 2 der Dienstanweisung für die Schulhausmeister der Stadt W. für die Instandhaltung, Ordnung, Sicherheit, Reinigung, Heizung und Lüftung des Schulgebäudes sowie des übrigen Schulgrundstückes zu sorgen. Alle weiteren dem Schulhausmeister zugewiesenen Aufgaben dienen diesem Zweck. Es handelt sich daher um einen einzigen großen Arbeitsvorgang. Dies steht auch zwischen den Parteien nicht in Streit und entspricht höchstrichterlicher Rechtsprechung3.
Der Hausmeister erfüllt zunächst die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 5 der Entgeltordnung TVöD-VKA. Er wird von der beklagten Stadt als Schulhausmeister, d.h. als Hausmeister an einer Schule, die keine Akademie, Kunsthochschule, Musikhochschule, Musikschule oder verwaltungseigene Schule ist, beschäftigt. Er hat darüber hinaus eine einschlägige mindestens dreijährige Berufsausbildung – als Gas- und Wasserinstallateur – abgeschlossen. Dies steht zwischen den Parteien auch nicht in Streit.
Der Hausmeister erfüllt darüber hinaus auch die Anforderungen der Entgeltgruppe 7. Seine Tätigkeiten heben sich auf Grund erhöhter technischer Anforderungen erheblich aus der Entgeltgruppe 5 heraus. Er bedient, überwacht und konfiguriert nämlich die elektronische Schließ- und Alarmanlage sowie die Anlage der Gebäudeleittechnik der Realschule W. mit erheblich erweiterten Möglichkeiten zur Steuerung eigenverantwortlich im Sinne des Klammerzusatzes der Entgeltgruppe 7.
Im Gebäude der Realschule W. existieren sowohl eine Schließ- und Alarmanlage als auch eine Anlage der Gebäudeleittechnik mit erheblich erweiterten Möglichkeiten zur Steuerung. Der Hausmeister bedient diese Anlagen, überwacht sie und konfiguriert sie eigenverantwortlich.
Dass der Hausmeister in der Realschule W. für die elektronische Schließ- und Alarmanlage zuständig ist, steht zwischen den Parteien nicht in Streit.
Die Regelung der Heizungs- und Lüftungsanlage stellt auch eine Anlage der Gebäudeleittechnik im Sinne der Entgeltgruppe 7 dar. Als Gebäudeleittechnik wird die Software bezeichnet, mit der Gebäude überwacht und gesteuert werden. Dabei können verschiedene Funktionen von Anlagen in einer Anlage der Gebäudeleittechnik integriert sein. Dies gilt auch für Anlagen, die nicht ausdrücklich in Entgeltgruppe 7 genannt sind, z.B. Heizungsanlagen, Anlagen der Veranstaltungstechnik, der Beleuchtung, der Akustik oder Anlagen in Kantinen und Schwimmbädern. Das Tätigkeitsmerkmal erfasst mithin auch Anlagen der Gebäudeleittechnik mit integrierter Steuerung der Heizungs- und Lüftungsanlagen4. Dass mithilfe der Anlage in der Realschule W. die Heizungs- und Lüftungsanlagen gesteuert werden, steht zwischen den Parteien nicht in Streit.
Die genannten Anlagen haben auch erheblich erweiterte Möglichkeiten zur Steuerung im Sinne der Entgeltgruppe 7. Voraussetzung ist hier eine softwarebasierte Lösung5. Der Benutzer ist nicht nur darauf beschränkt, die Anlagen an- und auszuschalten, sondern er kann umfangreiche Einstellungen vornehmen.
Dass der Hausmeister alle diese Anlagen bedient im Sinne der Entgeltgruppen 7, steht zwischen den Parteien nicht in Streit. Hierzu genügt der bestimmungsgemäße Einsatz und die Steuerung der technischen Anlage im Sinne der Bedienungsanleitung des Herstellers6. Hierzu genügt bereits das Ein- und Ausschalten der Anlagen.
Der Hausmeister überwacht alle drei Anlagen auch. Das Merkmal „Überwachen“ umfasst die Kontrolle der Wirksamkeit und Funktionsfähigkeit der technischen Anlagen, die Überprüfung von Störungsmeldungen sowie die Weitergabe von Informationen über Störungen oder Schädigungen an die Schulleitung, an den Hersteller und/oder an eine andere vom Schulamt beauftragte Person wie beispielsweise die IT-Abteilung7. Der Hausmeister achtet bei allen Anlagen auf Störungsmeldungen und Ausfälle, überprüft diese, stellt Störungen zurück und gibt ggf. Informationen an die IT-Abteilung oder eine externe Firma weiter. Damit überwacht er die drei Anlagen. Nicht erforderlich ist hierfür, dass der Hausmeister die Anlagen selbst wieder in Stand setzt im Falle einer Störung.
Der Hausmeister konfiguriert alle drei Anlagen auch. Der Begriff „Konfigurieren“ ist im Zusammenhang mit den gestiegenen Anforderungen zu sehen, die an Schulhausmeister auf Grund weit verbreiteter elektronischer Datenverarbeitung gestellt werden. Eine entsprechende Eingruppierung trägt der zunehmenden Digitalisierung an Schulen und insbesondere dem Einsatz „intelligenter“ Gebäudetechnik Rechnung8. „Konfigurieren“ meint „Gestalten, Ausgestalten“ sowie „Gebrauchen“ bzw. die Software eines Computers oder eines elektronischen Gerätes an die Voraussetzungen des Systems und die Bedürfnisse des Benutzers anpassen. Erforderlich ist, dass die Systemeinstellungen im Rahmen der durch den Hersteller eingeräumten Steuerungsmöglichkeiten verändert und bedarfsgerecht angepasst werden können. Wartungsarbeiten, die mit der Überprüfung der Grundprogrammierung digitaler Anlagen, der Veränderung von Betriebssoftware, der Entwicklung oder der Pflege von Systemhardware verbunden sind, gehören nicht dazu. Dies wird regelmäßig durch IT-Fachpersonal, den Hersteller oder spezialisierte Unternehmen durchgeführt9.
In diesem Sinne konfiguriert der Hausmeister sowohl die Schließ- und Alarmanlage als auch die Anlage der Gebäudeleittechnik. Im Rahmen der von dem jeweiligen Hersteller zur Verfügung gestellten Software nimmt der Hausmeister Einstellungen vor. Im Hinblick auf die Schließanlage erhält der Hausmeister von der Schulleitung die Informationen, wer wann zutrittsberechtigt ist zu den Gebäuden und setzt dies technisch um. Dies genügt für eine Konfiguration der Schließanlage10. Dabei beschränkt sich der Hausmeister auch nicht darauf, Zutrittsberechtigungen zu vergeben und zu entziehen. Stattdessen sind Einstellungen im Hinblick auf einzelne Türen und einzelne Zeiträume möglich.
Der Hausmeister beschränkt sich daher – anders als die beklagte Stadt meint – nicht darauf, die Anlagen zu bedienen. „Konfigurieren“ meint nicht „Programmieren“. Würde man den Begriff „konfigurieren“ dahingehend verstehen, dass eine Änderung der Software im Sinne einer Programmiertätigkeit notwendig ist, würde der Klammerzusatz in Entgeltgruppe 7 leerlaufen. Programmiertätigkeiten gehören nicht zu den Aufgaben eines Schulhausmeisters. In diesem Fall könnte kein Schulhausmeister die Anforderung der Entgeltgruppe 7 mehr erfüllen. Es reicht vielmehr, wenn der Schulhausmeister die Programmier- und Servicesoftware der technischen Anlage zur Anpassung der Nutzungszeiten sowie der Personen und zur Verbrauchsoptimierung anwendet9.
Entsprechend dem eben Gesagten konfiguriert der Hausmeister nicht nur die Schließanlage, sondern auch die Alarmanlage und die Anlage der Gebäudeleittechnik. Die Konfiguration elektronischer Alarmanlagen umfasst einerseits das Deaktivieren der Alarmfunktion durch die Einstellung von Zutrittsrechten für berechtigte Personen einschließlich der entsprechenden Festlegung von Tag und Uhrzeit der erlaubten Raumnutzung. Auf der anderen Seite gehört auch das Aktivieren der Alarmfunktion für Gebäudeteile und Zeiten, in denen keine Raumbelegung vorgesehen ist, zu den eingruppierungsrelevanten Konfigurationstätigkeiten9. Eben jene Tätigkeiten führt der Hausmeister durch, indem er die Alarmanlage für einzelne Bereiche des Schulgebäudes und die Mensa und einzelne Zeiträume „scharf“ bzw. „unscharf“ stellt.
Der Hausmeister konfiguriert auch die Anlage der Gebäudeleittechnik. Insoweit liegt ein Konfigurieren vor, wenn die Steuerung von Parametern für einzelne Schulräume, Raumabschnitte und Zeiten sowie die Einstellung von Nutzerberechtigungen bezüglich autorisierter Personen zu den Aufgaben des Schulhausmeisters gehört9. Eben dies ist der Fall. Der Hausmeister stellt die Heizungs- und Lüftungsanlagen als Teil der Gebäudeleittechnik im Hinblick auf Temperatur, Luftfeuchtigkeit und CO2-Gehalt der einzelnen Räume ein. Auch eine Langzeitarchivierung zur Optimierung ist möglich.
Das Arbeitsgericht verkennt nicht, dass die Konfiguration einer Anlage mit Hilfe einer vom Hersteller zur Verfügung gestellten Software mittlerweile für viele Menschen im Privat- und Berufsleben selbstverständlich geworden ist. Dies gilt für Smartphones und Computer, Heizungs- und Lüftungsanlagen zu Hause bis hin zu „Smart Home“-Lösungen. Ob allein deswegen eine um zwei Entgeltgruppen höhere Eingruppierung gerechtfertigt ist, weil eine Anlage mit Hilfe einer Software eingestellt wird, mag daher aus heutiger Sicht womöglich in Frage gestellt werden. Diese Frage müssen allerdings die Tarifpartner beantworten. Sie haben sich in Ziffer XXIII. der Entgeltordnung entschieden, dass eine „Konfiguration“ ausreicht, ohne dass eine weitere Einschränkung erfolgt ist bspw. im Hinblick auf eine notwendige, umfangreiche Schulung o.ä. Diese Entscheidung der Tarifpartner ist hinzunehmen.
Seine Aufgaben im Hinblick auf die drei Anlagen in der Realschule W. nimmt der Hausmeister auch eigenverantwortlich im Sinne der Entgeltgruppe 7 wahr. Er ist – das steht zwischen den Parteien nicht in Streit – der Einzige in der Realschule W., der für die genannten Anlagen verantwortlich ist.
Im Hinblick auf die Schließanlage handelt er ebenfalls eigenverantwortlich. Soweit die beklagte Stadt einwendet, der Schließplan werde durch die Schulleitung erstellt, vermag dies nicht zu überzeugen. Es ist nie Aufgabe des Hausmeisters, über die Nutzungsberechtigung des Gebäudes zu entscheiden. Diese Information erhält ein Schulhausmeister stets von der Schulleitung. Er ist dafür verantwortlich, diese Information in einem Schließplan technisch umzusetzen. Ein anderes Verständnis würde dazu führen, dass ein Schulhausmeister nie die Anforderungen der Entgeltgruppe 7 erfüllen könnte.
Arbeitsgericht Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 27. Februar 2020 – 6 Ca 323/19 E
- vgl. BAG, Urteil vom 20.10.1993, 4 AZR 45/93, NZA 1994, 560 f.; BAG, Urteil vom 25.02.2009, 4 AZR 20/08, NJOZ 2009, 4933, 4935[↩]
- BAG, Urteil vom 25.08.2010, 4 AZR 23/09[↩]
- BAG, Urteil vom 12.02.1997, 4 AZR 330/95, NZA 1997, 1119, 1120; BAG, Urteil vom 27.11.1985, 4 AZR 436/84, AP Nr. 111 zu §§ 22, 23 BAT 1974[↩]
- BeckOK TVöD Entgeltordnungen-Stach, Stand: 01.06.2019, Rn. 4[↩]
- BeckOK TVöD Entgeltordnungen-Stach, Stand: 01.06.2019, Rn. 6[↩]
- BeckOK TVöD Entgeltordnungen-Stach, Stand: 01.06.2019, Rn. 9[↩]
- BeckOK TVöD Entgeltordnungen-Stach, Stand: 01.06.2019, Rn. 11[↩]
- BeckOK TVöD Entgeltordnungen-Stach, Stand: 01.06.2019, Rn. 12[↩]
- BeckOK TVöD Entgeltordnungen-Stach, Stand: 01.06.2019, Rn. 13[↩][↩][↩][↩]
- s. BeckOK TVöD Entgeltordnungen-Stach, Stand: 01.06.2019, Rn. 13[↩]