Für die Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals „Sicherheitsmitarbeiter im Pförtnerdienst, … von dem der Arbeitgeber eine Ausbildung in Erster Hilfe sowie Brand- und Katastrophenschutz verlangen kann“ ist nicht Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer eine Ausbildung in Erster Hilfe oder im Brand- und Katastrophenschutz absolviert hat. Ausreichend aber auch erforderlich ist, dass der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Erfüllung der Ausbildungsverpflichtung für die genannten Tätigkeiten hat.
Das hat das Bundesarbeitsgericht für die insoweit wortgleiche Lohngruppe 2.0.15 des Lohntarifvertrags für das Bewachungsgewerbe in Nordrhein-Westfalen vom 26.04.1995 ausführlich begründet1. Dem schließt sich das Bundesarbeitsgericht für die Tarifregelung des zwischen dem Bundesverband der Sicherheitswirtschaft (BDSW) und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft – ver.di geschlossenen Lohntarifvertrags für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen vom 16.01.2017 (LTV NRW) an. Die Tarifvertragsparteien haben auch in Kenntnis der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 12.08.19982 an der Formulierung „verlangen kann“ festgehalten.
Im hier entschiedenen Streitfall konnte die Arbeitgeberin jedoch vom Pförtner weder eine Ausbildung in Erster Hilfe noch im Brand- und Katastrophenschutz verlangen:
Bei dem Arbeitsvertrag handelt es sich bereits nach seinem äußeren Erscheinungsbild um einen Formularvertrag, der nach den Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen auszulegen ist3. Dessen Auslegung durch das Landesarbeitsgericht ist in der Revisionsinstanz voll überprüfbar4.
Die Ausbildung in Erster Hilfe sowie im Brand- und Katastrophenschutz ist nicht Teil der Verpflichtung nach Nr. 7 Abs. 1 Satz 1 des Arbeitsvertrags. Die Vereinbarung enthält entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts keine fachlich umfassende Schulungsverpflichtung, sondern lediglich eine solche zur Teilnahme am für Wachpersonen obligatorischen Unterricht nach § 34a Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 GewO. Einer Anwendung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB bedarf es deshalb nicht.
Nach Nr. 7 Abs. 1 Satz 1 des Arbeitsvertrags hat der Arbeitnehmer am allgemeinen Unterricht zur Aus- und Fortbildung im Wach- und Sicherheitsgewerbe teilzunehmen. Mit der Formulierung „Unterricht“ im Zusammenhang mit Aus- und Fortbildungen im Wach- und Sicherheitsgewerbe haben die Parteien ersichtlich auf § 34a GewO Bezug genommen. Die Vorschrift regelt die Anforderungen an den Betrieb eines Bewachungsgewerbes. Nach § 34a Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 GewO ist zwingende Voraussetzung für den Einsatz als Wachperson die Unterrichtung über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen und fachlichen Grundlagen. Die nähere Ausgestaltung des Unterrichts ergibt sich aus den §§ 4 bis 7 der Verordnung über das Bewachungsgewerbe (BewachV)5. Mit dem Begriff des „Unterrichts“ wird ein Fachbegriff aus dem Wach- und Sicherheitsgewerbe verwendet, der mangels anderweitiger Anhaltspunkte in seiner tatsächlichen juristischen Bedeutung zu verstehen ist6. Für eine Verwendung in diesem Sinne spricht auch, dass in Nr. 8 des Arbeitsvertrags der Begriff des „Sachkundenachweises“ verwendet wird, der ebenfalls in § 34a Abs. 1a Satz 2 GewO als erforderlich für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten erwähnt ist. Dem steht nicht entgegen, dass in § 7 Abs. 1 Satz 1 des Arbeitsvertrags nicht nur die Aus, sondern auch die Fortbildung genannt wird und eine solche hinsichtlich des Unterrichts nach § 34a GewO grundsätzlich nicht erforderlich oder vorgesehen ist. Durch die Verwendung des Begriffs „Unterricht“ iVm. dem Hinweis auf das Wach- und Sicherheitsgewerbe ist der Bezug zu § 34a GewO hinreichend deutlich.
Der Unterricht iSv. § 34a GewO iVm. der BewachV erfasst weder eine Ausbildung in Erster Hilfe noch im Brand- und Katastrophenschutz. Nach § 4 Satz 1 und Satz 2 iVm. Anlage 3 BewachV (idF der Bekanntmachung vom 10.07.2003, inhaltlich unverändert idF der BewachV vom 03.05.2019 [nunmehr § 7 iVm. Anlage 2]) umfasst der Unterricht das Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Teile des Bürgerlichen Gesetzbuches, Auszüge aus dem Straf- und Verfahrensrecht, Unfallverhütungsvorschriften, Umgang mit Menschen und Grundzüge der Sicherheitstechnik. Zur Sicherheitstechnik gehört zwar auch Brandschutz, nicht aber eine Ausbildung im Brand- und Katastrophenschutz.
Darüber hinaus handelt es sich bei den Ausbildungen in Erster Hilfe und im Brand- und Katastrophenschutz nicht um solche des Wach- und Sicherheitsgewerbes. Nur für diese besteht aber die Verpflichtung iSd. Nr. 7 Abs. 1 Satz 1 des Arbeitsvertrags.
Aus Nr. 7 Abs. 1 Satz 2 des Arbeitsvertrags ergibt sich ebenfalls keine Verpflichtung des Pförtners, auf Verlangen der Arbeitgeberin an einer Ausbildung in Erster Hilfe oder im Brand- und Katastrophenschutz teilzunehmen. Danach gelten bei einer speziellen Ausbildung, einschließlich der vom Arbeitgeber finanzierten Ausbildung durch Fremdkräfte, besondere Bestimmungen, die durch eine „Zusatzvereinbarung“ festgelegt werden. Das Bundesarbeitsgericht muss nicht darüber befinden, ob es sich bei den in Lohngruppe B8 LTV NRW genannten Ausbildungen um „spezielle Ausbildungen“ in diesem Sinne handelt. Im Gegensatz zu Satz 1 enthält Satz 2 keine Verpflichtung zu einer Teilnahme oder zum Abschluss der erforderlichen Zusatzvereinbarung.
Aus Nr. 7 Abs. 1 Satz 3 des Arbeitsvertrags folgt kein anderes Ergebnis. Die fehlende Berechtigung des Arbeitnehmers, „die Teilnahme am Unterricht zu verweigern“, bezieht sich nach dem Wortlaut und der erneuten Bezugnahme auf den „Unterricht“ auf eine Aus- und Fortbildung nach Satz 1.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 3. Juli 2019 – 4 AZR 456/18
- BAG 12.08.1998 – 10 AZR 407/97, zu 2 der Gründe[↩]
- BAG 12.08.1998 – 10 AZR 407/97[↩]
- vgl. hierzu BAG 19.05.2010 – 4 AZR 796/08, Rn. 15, BAGE 134, 283[↩]
- BAG 25.01.2017 – 4 AZR 517/15, Rn. 40 mwN, BAGE 158, 54[↩]
- vom 10.07.2003, BGBl. I S. 1378, idF vom 01.12 2016, BGBl. I S. 2692; nunmehr BewachV vom 03.05.2019, BGBl. I S. 692, idF vom 24.06.2019, BGBl. I S. 882[↩]
- vgl. BAG 19.08.2010 – 8 AZR 645/09, Rn. 52; BGH 29.04.2014 – II ZR 395/12, Rn. 24; 19.03.2003 – VIII ZR 135/02, zu II 1 a der Gründe[↩]











