Eingruppierung im Einzelhandel – und die Warenverräumung von Lebensvermitteln

Die Warenverräumung in der Frischeabteilung eines SB-Marktes fällt in die Lohngruppe 2 des Entgelttarifvertrag für den Einzelhandel in Schleswig-Holstein.

Eingruppierung im Einzelhandel – und die Warenverräumung von Lebensvermitteln

Soweit die Kontrolle des Mindesthaltbarkeitsdatum allein im Abgleich des auf der Ware aufgedruckten Datums mit dem aktuellen Tagesdatum besteht, ist für diese Tätigkeit eine Berufsausbildung als Kauffrau/-mann im Einzelhandel nicht erforderlich. Sie fällt damit ebenfalls in die Lohngruppe 2 ETV Schl.-Holst., sofern im Übrigen schwere Arbeiten anfallen.

Für die Eingruppierung im Einzelhandel in Schleswig-Holstein ist es unerheblich, dass im SB-Einzelhandel in vielen Fällen eine Durchführung von Beratungs- und Verkaufsgesprächen mit Kunden nicht anfällt. Der Tarifvertrag kennt keine gesonderte Eingruppierung für Verkäufer im SB-Supermarkt.

Der Entgelttarifvertrag für den Einzelhandel in Schleswig-Holstein (ETV) lautet auszugsweise:

§ 2
Allgemeine Grundsätze

  1. Für die Eingruppierung der Arbeitnehmer kommt es auf die tatsächlich verrichtete Tätigkeit an (§ 7, Ziffer 1 MTV). Werden dauerhaft mehrere Tätigkeiten gleichzeitig ausgeübt, die in verschiedene Gehalts- oder Lohngruppen fallen, so hat die Eingruppierung nach der zeitlich überwiegenden Tätigkeit zu erfolgen.

Gehaltsgruppe 2

Arbeiten, die im Rahmen bestehender Anweisungen selbständig erledigt werden und eine entsprechende Berufsausbildung erfordern.

Beispiele:
Verkäufer, Kassierer, Schauwerbegestalter, Angestellte am Packtisch mit Waren- und Preiskontrolle, Fachkräfte für Kontrollarbeiten im Lager…

Lohngruppe 2

Tätigkeiten, die ohne besondere berufliche Vorbildung oder Ausbildung ausgeführt werden können, die aber in der Regel schweres Arbeiten erfordern.

Beispiele:
Handelsarbeiter, Hof, Lager- und Platzarbeiter …

Mit der Aufstellung von Lohn- und Gehaltsgruppen knüpfen die Tarifvertragsparteien an die traditionelle Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten an. Das zeigt sich etwa auch an den Regelbeispielen der Lohngruppe 2, unter die die Handelsarbeiter, Hof, Lager- und Platzarbeiter sowie andere Arbeitnehmer fallen, die typischerweise körperliche Tätigkeiten verrichten. Dem entspricht die allgemeine Unterscheidung zwischen Angestellten und Arbeitern, die dahin geht, dass eine Angestelltentätigkeit eine überwiegend geistige Tätigkeit ist, während als Arbeitertätigkeiten überwiegend körperliche Tätigkeiten angesehen werden1.

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Im hier entschiedenen Fall übte die Mitarbeiterin ganz überwiegend körperliche Tätigkeiten in diesem Sinne aus.

Das trifft unstreitig zu für die Warenverräumung, bei der Waren mit körperlicher Kraft in die verschiedenen Regale der Frische- und Tiefkühlabteilung im Betrieb der Arbeitgeberin per Hand eingeräumt werden müssen.

Auch die MHD-Kontrolle ist eine mit dieser Warenverräumung zusammenhängende Tätigkeit, die noch den körperlichen Tätigkeiten in dem genannten Sinne zuzurechnen ist. Bei der MHD-Kontrolle gilt es in einem vorgegebenen Bereich der Abteilung das auf den Waren aufgedruckte Haltbarkeitsdatum mit dem aktuellen Datum abzugleichen, abgelaufene Ware auszusortieren und demnächst ablaufende Ware an einen anderen Ort zu verräumen, wo sie von der Arbeitgeberin zu einem günstigeren Preis abgegeben wird. Unabhängig von der im Beschwerdetermin streitig gebliebenen Frage, ob die Mitarbeiterin S. die Preisauszeichnung für diese reduzierten Waren selbst vornimmt, handelt es sich insgesamt nicht um Arbeiten, die ein überwiegendes geistiges Arbeiten erfordern. Dafür reicht die bloße Datumskontrolle nicht aus. Hierfür bedarf es nicht einer einschlägigen Berufsausbildung, wie die vom Betriebsrat favorisierte Gehaltsgruppe 2 zwingend verlangt. Dabei mag es durchaus sein, dass auch die Kontrolle des Mindesthaltbarkeitsdatums Teil der Ausbildung zur Kauffrau im Einzelhandel ist. Allein wegen dieses Vorgangs, und nach dem Vortrag beider Beteiligten gelegentlicher Kundengespräche, bekommt die Tätigkeit der Mitarbeiterin S. aber nicht ein Gepräge, das sie einer Verkäuferin im Einzelhandel gleichstellt.

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Soweit der Betriebsrat darauf abgestellt hat, dass das Berufsbild eines Verkäufers in einem SB-Warenhaus ein anderes sei, als etwa das eines Verkäufers in einer Boutique, mag dies zutreffen. Es ist aber für die hier in Rede stehende Eingruppierung unerheblich. Die Tarifvertragsparteien haben keine eigenständigen Eingruppierungsmerkmale für die Mitarbeiter im Lebensmitteleinzelhandel geschaffen. Demnach ist auch in einem SB-Warenhaus nur derjenige als Verkäufer in die Gehaltsgruppe 2 einzugruppieren, dessen Tätigkeiten dem Berufsbild des Verkäufers entsprechen. Zu diesem Berufsbild gehört hauptsächlich das Führen von Verkaufs- und Beratungsgesprächen mit Kunden. Das ist aber gerade nicht Hauptaufgabe von einer Mitarbeiterin in der Warenverräumung.

Landesarbeitsgericht Schleswig -Holstein, Beschluss vom 5. Juli 2016 – 1 TaBV 1/16

  1. Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 15. Auflage, § 12, Rn. 3[]