Eingruppierung einer Geschäftsstellenverwalterin beim Bundesverwaltungsgericht

Eine Eingruppierung nach der neuen Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) erfolgt nur auf Antrag und auch nur für den Fall, dass sich daraus für den Beschäftigten eine höhere Entgeltgruppe ergibt. Die Korrektur einer schon nach der Vergütungsordnung des BAT-O fehlerhaften Eingruppierung erfolgt dagegen unter Zugrundelegung der bisherigen Tätigkeitsmerkmale.

Eingruppierung einer Geschäftsstellenverwalterin beim Bundesverwaltungsgericht

In der hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Eingruppierungsfeststellungsklage einer Geschäftsstellenverwalterin beim Bundesverwaltungsgericht fand auf das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der arbeitsvertraglichen Bezugnahme der BAT-O sowie der diesen mit Wirkung ab dem 1.10.2005 ersetzende TVöD für den Bereich des Bundes iVm. dem TVÜ-Bund Anwendung-

Dabei richtet sich die Eingruppierung der Geschäftsstellenverwalterin allerdings nicht nach § 12 Abs. 1 Satz 1 TVöD/Bund sowie den Tätigkeitsmerkmalen des TV EntgO Bund, sondern nach § 22 BAT-O und den in diesem geregelten Tätigkeitsmerkmalen. Die Anwendung der Tätigkeitsmerkmale des TV EntgO Bund in der Vorinstanz durch das Sächsische Landesarbeitsgericht1 beruht auf einem unzutreffenden Verständnis von § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund.

Gemäß § 24 TVÜ-Bund gelten im Grundsatz für die in den TVöD übergeleiteten Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis zum Bund über den 31.12 2013 hinaus fortbesteht und die am 1.01.2014 unter den Geltungsbereich des TVöD fallen, ab dem 1.01.2014 für Eingruppierungen die §§ 12 und 13 TVöD/Bund. Nach § 25 Abs. 1 TVÜ-Bund erfolgt die Überleitung dieser Beschäftigten unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit. Nach der Protokollerklärung zu § 25 Abs. 1 TVÜ-Bund gilt die vorläufige Zuordnung zu der Entgeltgruppe des TVöD nach der Anlage 2 oder 4 TVÜ-Bund in der bis zum 31.12 2013 geltenden Fassung als Eingruppierung. Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierungen findet aufgrund der Überleitung in den TV EntgO Bund nicht statt. Danach verbleibt es bei unveränderter Tätigkeit grundsätzlich auch nach dem 1.01.2014 bei der einmal anlässlich der Überleitung vom BAT-O in den TVöD erfolgten Eingruppierung.

Nach § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund sind die Beschäftigten auf deren Antrag, der nach Satz 2 der Vorschrift bis zum 30.06.2015 gestellt werden konnte, in der Entgeltgruppe eingruppiert, die nach § 12 TVöD/Bund zutreffend ist, wenn sich nach dem TV EntgO Bund eine höhere Entgeltgruppe ergibt. Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben.

Die Tarifvertragsparteien haben die Vergütung der übergeleiteten Beschäftigten im Grundsatz in der Weise geregelt, dass – bei unveränderter Tätigkeit – die vorläufige Eingruppierung ab 1.01.2014 als „richtige“ Eingruppierung gilt. Hierdurch sollten eine „Eingruppierungswelle“ vermieden und die öffentlichen Arbeitgeber entlastet werden2. Für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit gilt ein Bestandsschutz für die bisherige Entgeltgruppe. Liegt keine „unverändert auszuübende Tätigkeit“ vor, entfällt dieser. Da aber durch den am 1.01.2014 in Kraft getretenen TV EntgO Bund im Vergleich zur früheren Tariflage vielfach höhere Eingruppierungen tariflich vereinbart worden sind, eröffnet § 26 TVÜ-Bund den Beschäftigten den Zugang zum neuen Entgeltsystem dann, wenn sie bei Zugrundelegung der Tätigkeitsmerkmale des – neuen – TV EntgO Bund eine Vergütung nach einer höheren Entgeltgruppe verlangen können. Umgekehrt kann sich allerdings im Einzelfall – beispielsweise durch Anrechnung des Höhergruppierungsgewinns auf einen möglicherweise nach § 12 TVÜ-Bund zustehenden Strukturausgleich oder aufgrund des geringeren Bemessungssatzes der Jahressonderzahlung nach § 20 Abs. 2, Abs. 3 TVöD/Bund bei Höhergruppierungen aus der Entgeltgruppe 8 in die Entgeltgruppe 9a oder 9b oder aus der Entgeltgruppe 12 in die Entgeltgruppe 13 – trotz einer höheren Eingruppierung ein finanzieller Nachteil ergeben3. Deshalb räumt § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund den betroffenen Beschäftigten durch das tarifliche Antragserfordernis ein Wahlrecht zwischen einer Vergütung nach der bisherigen und der neuen Entgeltordnung ein4. Die Korrektur einer schon nach der bisherigen Vergütungsordnung erfolgten fehlerhaften Eingruppierung war dagegen nicht Ziel von § 26 TVÜ-Bund.

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Im Streitfall ergibt sich nach den Tätigkeitsmerkmalen des TV EntgO Bund keine höhere Entgeltgruppe. Die Geschäftsstellenverwalterin macht lediglich geltend, ihre Tätigkeit enthalte nicht, wie von der Beklagten angenommen, nur zu mindestens einem Fünftel, sondern zu mindestens der Hälfte schwierige Tätigkeiten. Übt die Geschäftsstellenverwalterin zu mindestens einem Fünftel schwierige Tätigkeiten aus, war sie nach der Vergütungsordnung des BAT-O in der VergGr. VIb der Anlage 1a zum BAT-O eingruppiert und nach der Anlage 2 zum TVÜ-Bund in die Entgeltgruppe 6 überzuleiten. Übt die Geschäftsstellenverwalterin zu mindestens der Hälfte der ihr übertragenen Tätigkeiten schwierige Tätigkeiten aus, war sie – nach unstreitiger dreijähriger Bewährung – in der VergGr. Vb der Anlage 1a zum BAT-O eingruppiert und nach der Anlage 2 zum TVÜ-Bund in der bis zum 31.12 2013 geltenden Fassung in die Entgeltgruppe 9 sowie gemäß § 27 Abs. 3 TVÜ-Bund iVm. Satz 1 Buchst. a Anhang zu § 16 TVöD/Bund in der bis zum 31.12 2013 geltenden Fassung in die Entgeltgruppe 9a überzuleiten. Danach führt die Überleitung bei – aus Sicht der Geschäftsstellenverwalterin, zutreffender Eingruppierung in die Vergütungsordnung des BAT-O ebenso wie auch die Eingruppierung nach dem TV EntgO Bund zu einer Vergütung nach der Entgeltgruppe 9a TV EntgO Bund. Es verbleibt deshalb bei der Anwendung der bislang für die Eingruppierung maßgebenden Tarifregelungen des BAT-O.

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Die Geschäftsstellenverwalterin war in Anwendung von § 22 BAT-O in die VergGr. Vb Fallgr. 1 Teil II Abschnitt T Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT-O eingruppiert und entsprechend in die Entgeltgruppe 9a TV EntgO Bund überzuleiten.

Gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BAT-O ist die Geschäftsstellenverwalterin in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen.

Hiernach ist Bezugsobjekt der tariflichen Bewertung der Arbeitsvorgang.

Für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis maßgebend5. Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können jedoch dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vorneherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Dafür reicht die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte übertragen zu können, solange sie nach der tatsächlichen Arbeitsorganisation des Arbeitgebers als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person real übertragen sind. Tatsächlich getrennt sind Arbeitsschritte nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist6. Zur Tätigkeit rechnen dabei auch die Zusammenhangstätigkeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben einer/s Beschäftigten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind7.

Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt bei der Bestimmung der Arbeitsvorgänge außer Betracht. Erst nachdem der Arbeitsvorgang bestimmt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten8. Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn die Tarifvertragsparteien verschiedene Beispiele für schwierige Tätigkeiten angeführt haben. Damit haben sie die Bewertung von Einzeltätigkeiten festgelegt, nicht aber die Bestimmung von Arbeitsvorgängen vorgegeben, die gerade nicht nach der Wertigkeit der Einzeltätigkeiten, sondern vielmehr ohne Rücksicht auf diese vorzunehmen ist. Soweit das Bundesarbeitsgericht in früheren Entscheidungen9 ausgeführt hat, die gewöhnlichen Aufgaben eines Geschäftsstellenverwalters und die „schwierigen Tätigkeiten“ im Tarifsinne seien verschiedenen Arbeitsvorgängen zuzuordnen, beruht dies auf der Annahme, tatsächlich trennbare tariflich verschieden zu bewertende Tätigkeiten könnten nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden. An dieser Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht in seiner nunmehr ständigen Rechtsprechung nicht mehr festgehalten10. Es kommt für die tarifliche Bewertung nicht darauf an, ob und inwieweit Einzelaufgaben verwaltungstechnisch verschiedenen Beschäftigten zugewiesen werden könnten, solange sie im Zusammenhang als eine einheitliche Arbeitsaufgabe tatsächlich einer Person übertragen sind11.

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Der Begriff des Arbeitsvorgangs unterliegt als feststehender, abstrakter und den Parteien vorgegebener Rechtsbegriff in vollem Umfang der Überprüfung durch das Revisionsgericht, das bei Vorliegen der erforderlichen Tatsachenfeststellungen die Arbeitsvorgänge auch selbst bestimmen kann12.

In Anwendung dieser Grundsätze ist bei natürlicher Betrachtungsweise ein abgrenzbares Arbeitsergebnis13 die Betreuung der Aktenvorgänge in das Bundesarbeitsgerichtsgeschäftsstelle vom Eingang bis zum Abschluss des Verfahrens. Zu ihm gehören sämtliche mit der Aktenführung und -betreuung im Zusammenhang stehende Tätigkeiten einschließlich der Durchführung von Beglaubigungen und der Bearbeitung von Sachstandsanfragen sowie – darüber hinaus – der Fertigung des Schreibwerks und der Verteilung der Neueingänge. Diese Einzelaufgaben und -tätigkeiten sind als einheitlicher Arbeitsvorgang zu bewerten.

Das Sächsische Landesarbeitsgericht1 hat in der Vorinstanz zunächst zutreffend die Aktenführung im engeren Sinne (Ziff. 5.03. der Tätigkeitsbeschreibung = 7 %), die Aktenrücksendung (Ziff. 5.04. = 3 %), die Schriftgutverwaltung (Ziff. 5.02. = 18 %), das Führen der Eingangsregister (Ziff. 5.07. = 2 %), die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Prüfung von Rechtsmittelfristen und Vertretungsbefugnissen (Ziff. 5.1b = 7 %) und die Kontrolle von sonstigen Fristen (Ziff. 5.12. = 2 %) sowie die Durchführung von Beglaubigungen und die Bearbeitung von Sachstandsanfragen (Ziff. 5.06. = 5 % und Ziff. 5.08. = 1 %) einem einheitlichen Arbeitsvorgang zugeordnet.

Das Bundesarbeitsgericht hat in der Vergangenheit angenommen, in aller Regel sei die Tätigkeit eines gerichtlichen Geschäftsstellenverwalters ein Arbeitsvorgang, weil alle seine Aufgaben im Sinne einer vorgegebenen, einheitlichen Funktion einem Arbeitsergebnis dienen, das in der Verwaltung der Geschäftsstelle mit allen dazugehörigen Aufgaben besteht14. Zu diesen gehören – bei einheitlicher Übertragung – auch die Durchführung von Beglaubigungen und die Bearbeitung von Sachstandsanfragen.

Auch im Streitfall sind der Geschäftsstellenverwalterin diese Tätigkeiten aus Gründen der Praktikabilität15 im Zusammenhang mit der ihr obliegenden Aktenführung einheitlich und alleinverantwortlich im Sinne einer sinnvollen Verwaltungsübung übertragen worden. Das wird auch durch § 5 der GStO-BVerwG bestätigt. Die Vorschrift differenziert nicht zwischen verschiedenen Aufgaben im Zusammenhang mit der Aktenführung, sondern vielmehr nur zwischen den Aufgaben der Urkundsbeamtin und Geschäftsstellenverwalterin auf der einen und denen der Kostenbeamtin auf der anderen Seite.

Die Durchführung von Beglaubigungen und die Bearbeitung von Sachstandsanfragen stehen zudem in einem inneren Zusammenhang mit der Betreuung des Aktenvorgangs in der Geschäftsstelle, weil die Geschäftsstellenverwalterin die Akte durch die sonstigen ihr übertragenen Arbeitsschritte kennt und sie bei der Beglaubigung heranzieht.

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Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es nicht darauf an, ob die Durchführung von Beglaubigungen und die Bearbeitung von Sachstandsanfragen von der Aktenführung als solcher trennbar wären. Die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt gemäß § 22 BAT-O „bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten“ und damit abhängig von der diesem konkret übertragenen Tätigkeit. Entscheidend ist danach im Streitfall, dass sie der Geschäftsstellenverwalterin im Interesse einer zügigen Bearbeitung einheitlich übertragen sind. Unerheblich ist, dass es theoretisch möglich wäre, durch organisatorische Maßnahmen einen Arbeitsvorgang aufzuteilen und die Bearbeitung dieser Teile auf verschiedene Mitarbeiter zu übertragen16. Dies ist im Falle der Geschäftsstellenverwalterin tatsächlich gerade nicht erfolgt.

Dieselben Erwägungen gelten für die Aufgabe der Fertigung des Schreibwerks, die der Geschäftsstellenverwalterin ebenso im Zusammenhang mit der Betreuung der Aktenvorgänge – einheitlich – übertragen worden ist.

Schließlich ist diesem Arbeitsvorgang die Verteilung der Neueingänge zuzuordnen. Sie ist bei der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise nicht auf ein anderes Arbeitsergebnis gerichtet, sondern vielmehr auch Teil der Betreuung der Aktenvorgänge in das Bundesarbeitsgerichtsgeschäftsstelle17.

Der so bestimmte Arbeitsvorgang macht 78 % der der Geschäftsstellenverwalterin übertragenen Gesamttätigkeit aus. Ob darüber hinaus die weiteren Teiltätigkeiten der Protokollführung und die Wahrnehmung der Aufgaben der Kostenbeamtin diesem Arbeitsvorgang zuzuordnen sind, kann dahinstehen, da die der Geschäftsstellenverwalterin übertragene Tätigkeit bei jedem insoweit denkbaren Zuschnitt das Tätigkeitsmerkmal der „schwierigen Tätigkeit“ im Tarifsinne erfüllt.

Die Bewertung des maßgeblichen Arbeitsvorgangs ergibt, dass die Geschäftsstellenverwalterin überwiegend Tätigkeiten ausübt, die das Tarifmerkmal der VergGr. Vb Fallgr. 1 Teil II Abschnitt T Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT-O erfüllen.

Das Merkmal der schwierigen Tätigkeiten, das in den Protokollnotizen der maßgebenden Vergütungsgruppen konkretisiert ist, ist im Umfang von mindestens der Hälfte erfüllt, wenn Arbeitsvorgänge, die mindestens die Hälfte der gesamten Arbeitszeit der Geschäftsstellenverwalterin in Anspruch nehmen, schwierige Tätigkeiten enthalten. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die für die Höherwertigkeit maßgebenden Einzeltätigkeiten innerhalb des Arbeitsvorgangs zeitlich überwiegend anfallen18. Vielmehr genügt es, dass die Anforderungen in rechtlich nicht ganz unerheblichem Ausmaß anfallen und ohne sie ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt würde19.

Gemessen daran übt die Geschäftsstellenverwalterin im vorliegenden Fall mindestens zur Hälfte der ihr übertragenen Tätigkeit schwierige Tätigkeiten im Sinne der VergGr. Vb Fallgr. 1 Teil II Abschnitt T Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT-O aus.

Im Rahmen der Betreuung der Aktenvorgänge in das Bundesarbeitsgerichtsgeschäftsstelle fallen schwierige Tätigkeiten in rechtlich erheblichem Umfang an.

Die Bearbeitung von Sachstandsanfragen mit Auskunftsersuchen sind nach der Protokollnotiz Nr. 2 Buchst. h Teil II Abschnitt T Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT-O, die Beglaubigung von gerichtlichen Schreiben und Erteilung von Bescheinigungen wie Rechtskraftzeugnisse ua. sind gemäß der Protokollnotiz Nr. 2 Buchst. b Teil II Abschnitt T Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT-O schwierige Tätigkeiten im Sinne des Tarifmerkmals. Auch sind die Verteilung der neu eingegangenen Verfahren entsprechend dem Geschäftsverteilungsplan und die Feststellung des zuständigen Richters gemäß der Protokollnotiz Nr. 2 Buchst. g Teil II Abschnitt T Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT-O schwierig im Sinne des Tätigkeitsmerkmals. Der Anteil dieser Tätigkeiten an der von der Geschäftsstellenverwalterin auszuübenden Gesamttätigkeit beträgt damit insgesamt 9 Prozentpunkte. Das macht bezogen auf den Arbeitsvorgang einen Anteil von 11,54 % (9 % von 78 %) aus.

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Damit erreicht der Anteil der schwierigen Tätigkeiten innerhalb dieses Arbeitsvorgangs ein rechtserhebliches Ausmaß. Dabei kann dahinstehen, ob dieses überhaupt quantitativ bestimmt werden kann. Jedenfalls sind die schwierigen Tätigkeiten im Streitfall nicht von nur untergeordneter Bedeutung. Das Sächsische Landesarbeitsgericht1 hat in der Vorinstanz insoweit – bezogen auf den von ihm bestimmten Arbeitsvorgang „Aktenführung“ – in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, ohne die Arbeitsschritte der Durchführung von Beglaubigungen und der Bearbeitung von Sachstandsanfragen könne ein sinnvolles Arbeitsergebnis nicht erzielt werden20.

Offenbleiben kann deshalb, welche Tätigkeiten die Geschäftsstellenverwalterin im Zusammenhang mit der Kontrolle von Rechtsmittelfristen und der Führung des Eingangsregisters auszuüben hat, was zwischen den Parteien streitig ist. Insoweit kann vielmehr zugunsten der Beklagten unterstellt werden, dass diese der Geschäftsstellenverwalterin übertragenen Tätigkeiten nicht schwierig im tariflichen Sinne sind.

Auch bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob die Aufgaben der Geschäftsstellenverwalterin als Kostenbeamtin, die das Sächsische Landesarbeitsgericht in der Vorinstanz1 zu Recht gemäß der Protokollnotiz Nr. 2 Buchst. e Teil II Abschnitt T Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT-O als schwierige Tätigkeit bewertet hat, sowie der Protokollführung in mündlichen Verhandlungen, die als solche dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle obliegen (§ 105 VwGO iVm. § 159 Abs. 1 Satz 2 ZPO) und deshalb gemäß der Protokollnotiz Nr. 2 Abs. 2 Teil II Abschnitt T Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT-O ebenfalls eine schwierige Tätigkeit im Tarifsinne ist, im Rahmen eines einheitlichen großen Arbeitsvorgangs oder als gesonderte Arbeitsvorgänge zu berücksichtigen sind. Bei jedem insoweit denkbaren Zuschnitt erfüllen Arbeitsvorgänge im Umfang von mehr als der Hälfte der Gesamtarbeitszeit die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals.

Da die Geschäftsstellenverwalterin sich schließlich in der Zeit vom 01.09.2002 bis zum 31.08.2005 (und damit bereits vor Inkrafttreten des TVöD) in ihrer nach der VergGr. Vc Fallgr. 1 der Anlage 1a zum BAT-O zu bewertenden Tätigkeit bewährt hat, erfüllt sie auch die geforderte dreijährige Bewährung des Tätigkeitsmerkmals der VergGr. Vb BAT-O. Von einer solchen Bewährung gehen die Parteien übereinstimmend aus. Die Beklagte hat dies in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesarbeitsgericht noch einmal ausdrücklich bestätigt.

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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28. Februar 2018 – 4 AZR 816/16

  1. Sächs. LAG, Urteil vom 02.11.2016 – 3 Sa 213/16[][][][]
  2. vgl. Effertz TVöD Jahrbuch Bund 2017 IV.01 S. 843 zu 2.1; Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand 1/2018 B 2.2 § 26 TVÜ-Bund Erl. 1 Rn. 1, 3; Litschen in Adam/Bauer/Bettenhausen/ua. Tarifrecht der Beschäftigten im öffentlichen Dienst Stand Dezember 2015 Teil II § 26 TVÜ-Bund B I Rn. 3; zur vergleichbaren Regelung des § 29a TVÜ-Länder sh. Augustin ZTR 2012, 484[]
  3. sh. auch Rundschreiben des BMI vom 24.03.2014 idF der 6. Ergänzung vom 27.01.2017 – D 5 – 31003/2#4 – Teil E Ziff. 1.04.4[]
  4. Litschen aaO[]
  5. st. Rspr., etwa BAG 21.08.2013 – 4 AZR 933/11, Rn. 13 mwN, BAGE 146, 22; 15.09.2004 – 4 AZR 396/03, zu I 1 d aa der Gründe, BAGE 112, 39[]
  6. st. Rspr., zB BAG 22.02.2017 – 4 AZR 514/16, Rn. 34; 21.08.2013 – 4 AZR 933/11, Rn. 14, aaO; grdl. 23.09.2009 – 4 AZR 308/08, Rn.20 mwN[]
  7. vgl. BAG 10.12 2014 – 4 AZR 773/12, Rn.19; 22.09.2010 – 4 AZR 149/09, Rn. 17 mwN[]
  8. BAG 18.03.2015 – 4 AZR 59/13, Rn. 17, BAGE 151, 150; 6.07.2011 – 4 AZR 568/09, Rn. 58[]
  9. BAG 31.10.1990 – 4 AZR 260/90; 14.08.1985 – 4 AZR 21/84, BAGE 49, 250[]
  10. sh. nur BAG 22.02.2017 – 4 AZR 514/16, Rn. 34; 21.08.2013 – 4 AZR 933/11, Rn. 14, BAGE 146, 22[]
  11. grdl. BAG 23.09.2009 – 4 AZR 308/08, Rn.20 mwN[]
  12. BAG 18.02.1998 – 4 AZR 552/96, Rn. 34[]
  13. vgl. Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT-O[]
  14. zB BAG 14.08.1985 – 4 AZR 21/84, BAGE 49, 250[]
  15. vgl. dazu BAG 14.09.1994 – 4 AZR 787/93[]
  16. vgl. nur BAG 22.02.2017 – 4 AZR 514/16, Rn. 34 mwN; 2.12 1992 – 4 AZR 140/92[]
  17. zur Neuanlage von Akten durch einen Kriminalaktenverwalter vgl. auch BAG 15.11.1995 – 4 AZR 557/94, zu II 2 c der Gründe[]
  18. BAG 17.05.2017 – 4 AZR 798/14, Rn. 27 mwN[]
  19. BAG 17.04.2013 – 4 AZR 915/11, Rn. 40; vgl. dazu 20.10.1993 – 4 AZR 45/93[]
  20. vgl. dazu BAG 20.10.1993 – 4 AZR 45/93, zu III 3 b bb der Gründe[]