In Abgrenzung zu dem Tätigkeitsmerkmal der „selbstständigen Leistungen“ bedeutet „Gestaltungsspielraum“ im Sinne der EG 8 der Anlage 1 Teil III Ziff. 24 zum TV EntgO Bund, dass dem Beschäftigten zumindest Entscheidungsrechte und ‑wege über die Art und Weise der Aufgabenerledigung zustehen, d.h. die Möglichkeit, darüber zu entscheiden, ob Handlungsbedarf besteht, wann ein Tätigwerden erforderlich ist und in welcher Reihenfolge (Entscheidung über Prioritäten) welche Richtung einzuschlagen ist, welche IT-spezifischen Verfahren, Funktionen und Vorgehensweisen anzuwenden sind, sodass Abwägungs- und Handlungsmöglichkeiten bei der Klärung des Sachverhalts bestehen.

Der Arbeitnehmer kommt seiner Darlegungslast nicht bereits dadurch nach, dass er diese Definition des Tarifmerkmals wiedergibt und behauptet, dass ihm solche Entscheidungsrechte bei der Erledigung seiner Aufgaben zustünden.
Der Arbeitnehmer, der im hier entschiedenen Fall zumindest seit dem 01.09.2005 mit im wesentlichen gleichbleibenden Tätigkeiten und Anforderungsprofil als DV-Bearbeiter beschäftigt wird, erhält unstreitig seit Inkrafttreten des TVöD (01.10.2005) entsprechend den Überleitungsvorschriften (TVÜ-Bund) Vergütung nach der EG 7 TVöD. Sofern sich nach dem zum 01.01.2014 in Kraft getretenen Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes eine höhere Entgeltgruppe als gemäß § 24 Abs. 1 TVÜ-Bund ergibt, sind Beschäftigte auf Antrag in der Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 TVöD-AT ergibt. Der Arbeitnehmer hat gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund binnen der bis zum 30.06.2015 währenden Ausschlussfrist mit Schreiben vom 03.04.2014 die strittige Höhergruppierung in EG 8 EntgO gestellt. Indessen liegen die Voraussetzungen für die beantragte Eingruppierung bzw. Höhergruppierung in EG 8 EntgO zum 01.01.2014 (§ 26 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund) gemäß § 24 Abs. 2 TVÜ-Bund i. V. m. § 12 TVöD-AT nicht vor.
Die begehrte Eingruppierung in EG 8 EntgO scheitert nicht bereits daran, dass der Teil II der Anlage 1 zur Entgeltordnung des Bundes lediglich die Entgeltgruppen 1 bis 7 enthält.
Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin unterfällt der Arbeitnehmer als Beschäftigter in der Informationstechnik dem Teil III Nr. 24 der Anlage 1 der EntgO Bund. Dem steht nicht entgegen, dass der Arbeitnehmer ausgebildeter Starkstromelektriker ist und damit eine vormals handwerklich ausgeprägte Ausbildung absolviert hat. Denn es kommt für die Zuordnung zu einer Beschäftigtengruppe des Teils III der Anlage 1 der EntgO Bund nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer vornehmlich körperlich/handwerklich geprägte Tätigkeiten bei der Arbeitgeberin ausübt. Dies ist nicht entscheidend, sondern der Umstand, ob er als Beschäftigter in der Informationstechnik tätig ist. Die Arbeitgeberin verkennt, dass im Teil III der Anlage 1 der EntgO ganz allgemein Tätigkeiten für „besondere Beschäftigtengruppen“ aufgelistet sind. Dabei wird gerade nicht unterschieden zwischen körperlich/handwerklichen und sonstigen (Verwaltungs-)Tätigkeiten. Lediglich dann, wenn der betreffende Beschäftigte keiner dieser besonderen Beschäftigtengruppen zuzuordnen ist, stellt sich die Frage, ob der betreffende Mitarbeiter nach den Entgeltgruppen des Teils I (Verwaltungsdienst) oder denjenigen des Teils II (körperlich/handwerklich geprägte Tätigkeiten) der Anlage 1 der EntgO Bund eingruppiert ist. In Teil III der Anlage 1 der EntgO Bund sind ebenfalls körperlich/handwerklich geprägte Beschäftigtengruppen aufgelistet (z.B. Hausmeister, gartenbautechnische Beschäftigte, Fachkräfte für Lagerlogistik).
Das Arbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Arbeitnehmer Beschäftigter in der Informationstechnik ist. Dabei ersetzen die neuen Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte in der Informationstechnik in Teil III Nr. 24 der EntgO Bund die in Teil II Abschnitt B der Anlage 1a zum BAT geregelten Tätigkeitsmerkmale für Angestellte in der Datenverarbeitung (sog. DV-Teil). Die Arbeitgeberin selbst bezeichnet den Dienstposten des Arbeitnehmers mit „DV-Bearbeiter“ bzw. „DV Anl-Ger-Benutzer“. „DV“ steht für Datenverarbeitung, mithin nichts anderes als ein Beschäftigter in der Informationstechnik. Angesichts dieser Bezeichnung mutet es befremdlich wenn nicht gar widersprüchlich an, dass die Arbeitgeberin nunmehr davon ausgeht, dass es sich nicht um eine Beschäftigung in der Informationstechnik handeln soll. Was denn dann, eine Beschäftigung als Hausmeister? Auch ein ausgebildeter Elektriker, der für die Pflege und Wartung von System-Hardware zuständig ist, wird in der Informationstechnik beschäftigt.
Es unterliegt keinem Zweifel, dass es sich bei der Überwachung, Fehleranalyse und Wartung der rechnergestützten Ausbildungsplätze (6.1), der Prüfung der elektrischen Betriebssicherheit der eingesetzten Komponenten (6.2), der Durchführung von Testabläufen IT-gestützter Ausbildungsprogramme und Installieren von Software (6.3), Laden von IT-Programmen und Funktionsprüfung (6.4), Kontrolle sachgerechter Nutzung und nicht zugelassener Software (6.6) allesamt um die Tätigkeiten rund um die Informationstechnik (Hard- und Software) im Sinne der Vorbemerkungen zu Nr. 24 des Teil III der Anlage 1 der EntgO Bund handelt. Der Arbeitnehmer ist mithin zu 80 % seiner gesamten Arbeitszeit mit Tätigkeiten in der Informationstechnik betraut.
Entgegen der Auffassung des Arbeitnehmers ist er indessen nicht eingruppiert in der EG 8 EntgO. Der Arbeitnehmer erfüllt zwar sowohl die Tarifmerkmale der EG 6 EntgO als auch das Heraushebungsmerkmale „ohne Anleitung“ der EG 7 EntgO, aber nicht das weitere Heraushebungsmerkmal „Gestaltungsspielraum“ der EG 8 EntgO. Der darlegungspflichtige Arbeitnehmer hat nicht schlüssig vorgetragen, dass durch die von ihm ausgeübten Tätigkeiten das Heraushebungsmerkmal „Gestaltungsspielraum“ erfüllt ist.
Der begehrten Eingruppierung nach dem Teil III Nr. 24 der Anlage 1 der EntgO Bund steht nicht entgegen, dass der Arbeitnehmer nicht einmal die Tarifmerkmale der Ausgangs- und damit niedrigsten Eingruppierungsgruppe 6 EntgO erfüllt.
Die Tätigkeitsmerkmale der EG 6 bis EG 9b EntgO bauen aufeinander auf. Bei Aufbaufallgruppen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein anschließt, zunächst zu prüfen, ob die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe erfüllt werden. Anschließend ist zu klären, ob die qualifizierenden Merkmale der höheren Vergütungsgruppe vorliegen1.
Danach muss ein Arbeitnehmer die allgemeinen Voraussetzungen der EG 6 EntgO und die der darauf aufbauenden zusätzlichen Voraussetzungen der EG 7 und EG 8 EntgO erfüllen. Mit einer Eingruppierungsfeststellungsklage sind diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfalle zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, die beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale seien unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt. Für einen schlüssigen Vortrag genügt dabei eine genaue Darstellung der eigenen Tätigkeit nicht, wenn ein Heraushebungsmerkmal in Anspruch genommen wird. Allein aus der Betrachtung der jeweiligen Tätigkeit sind noch keine Rückschlüsse darauf möglich, ob sie sich gegenüber derjenigen eines Angestellten der EG 6 EntgO oder der EG 7 EntgO entsprechend den Qualifizierungsmerkmalen heraushebt und eine Eingruppierung in der EG 8 EntgO begründet. Diese Wertung erfordert vielmehr einen Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten, also den „Normaltätigkeiten“ der Ausgangsentgeltgruppe (hier: EG 6 EntgO), und setzt einen entsprechenden Tatsachenvortrag voraus. Die vorgetragenen Tatsachen müssen erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit hervorhebt und einen wertenden Vergleich mit dieser nicht unter das Heraushebungsmerkmal fallenden Tätigkeit erlauben2.
Bereits nach dem unstreitigen Tatbestand erfüllt der Arbeitnehmer die Voraussetzungen der EG 6 EntgO.
Gemäß § 12 Abs. 2 S. 1 TVöD-AT (Bund) ist der Beschäftigte in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen (§ 12 Abs. 2 S. 2 TVöD-AT). Unter einem Arbeitsvorgang ist unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer vernünftigen, sinnvollen praktischen Verwaltungsübung eine nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und tarifrechtlich selbständig bewertbare Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen. Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Leistungen zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte nicht von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind3.
Beide Parteien gehen übereinstimmend von der Tätigkeitsdarstellung vom 20.06.2005 aus, die nach wie vor unstreitig die wesentlichen Tätigkeiten des Arbeitnehmers widerspiegelt. Angesichts dessen ist aus Gründen der Praktikabilität auf die hierin unter Ziff. 6 aufgelisteten sieben Arbeitsvorgänge abzustellen. Denn auch wenn man – und hierzu neigt das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein – die folgenden Zusammenhangstätigkeiten anderen abgrenzbaren (Haupt-)Tätigkeiten hinzurechnen und damit nur drei Arbeitsvorgänge bilden würde, ändert das am hier gefundenen Eingruppierungsergebnis nichts.
Die dem Arbeitnehmer übertragenen Tätigkeiten der Ziff. 6.1, 6.2, 6.3, und 6.5 der Tätigkeitsbeschreibung 2005 zählen zum Berufsbild eines IT-Systemelektronikers. Der IT-Systemelektroniker ist mit dem Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel, dem Messen und Analysieren von elektronischen Funktionen und Systemen, dem Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln sowie dem Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen betraut (vgl. § 22 der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen vom 03.07.2003, BGBl.2003 Teil I, Seite 1144 ff. zum Berufsbild eines Systemelektronikers). Alle diese Tätigkeiten werden unstreitig auch vom Arbeitnehmer wahrgenommen. Für die fachgerechte Ausübung der unter 6.1 sowie 6.2 der Tätigkeitsbeschreibung 2005 aufgeführten Aufgaben sind auch die Kenntnisse und Fähigkeiten eines IT-Systemelektronikers erforderlich. Denn es handelt sich hierbei nicht lediglich um schlichtes Staubwischen der PC’s und Großrechner, einfaches Auswechseln von Glühbirnen oder leicht auszubauenden Bauteilen, bloßes Aufspielen neuer Software, wofür man keine eigene Ausbildung benötigt, sondern um die qualifizierte Pflege, Fehleranalyse, Fehlerbeseitigung und Qualitätssicherung von IT-Hard- und Softwaresystemen. Der Arbeitnehmer ist vielmehr für die Instandhaltung, Instandsetzung und Wartung der IT-Geräte der CUA und multimedialen Ausbildungseinrichtung zuständig. Dies ergibt sich letztlich bereits aus der von der Arbeitgeberin erstellten Tätigkeitsbeschreibung 2005 unter Ziff. 3. Der Arbeitnehmer übt mithin zu mehr als 50 % seiner Arbeitszeit Tätigkeiten eines IT-Systemelektronikers aus.
Der Arbeitnehmer verfügt auch zumindest über gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen eines Beschäftigten mit einschlägiger Ausbildung i. D. d. EG 6 EntgO. Der Arbeitnehmer ist ausgebildeter Starkstromelektriker. Dies entspricht am ehesten dem heutigen Berufsbild des Elektronikers für Gebäude- und Infrastruktursysteme. Gemäß § 6 der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen vom 03.07.2003 zählen zum Ausbildungsinhalt eines Elektronikers für Gebäude- und Infrastruktursysteme u.a. auch das Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen, die Fehleranalyse und die entsprechende Wartung. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat keinen Zweifel daran, dass der Arbeitnehmer sich die Fähigkeiten und Kenntnisse des ebenfalls zu den industriellen Elektroberufen zählenden IT-Systemelektronikers auf der Grundlage seiner eigenen Elektroniker-Ausbildung (Starkstromelektriker), der absolvierten Weiterbildungen (vgl. Ziff. 5.4 der Tätigkeitsbeschreibung 2005, Einrichtung und Wartung von Netzwerktechnik etc.) und dem Grundsatz „learning by doing“ angeeignet hat. Es ist unstreitig, dass sich der Arbeitnehmer intensiv in das ihm übertragene Aufgabengebiet eingearbeitet und weitergebildet hat. Es mutet angesichts der zahlreichen Belobigungen und sehr guten Beurteilungen befremdlich an, dass die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer im Rahmen dieses Eingruppierungsrechtsstreits gleichwohl die gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen eines Beschäftigten mit einschlägiger Berufsausbildung (IT-Systemelektronikers) abzusprechen versucht.
Der Arbeitnehmer verrichtet die ihm übertragenen Aufgaben gemäß Ziff. 6.1 und 6.2 der Tätigkeitsbeschreibung 2005 „ohne Anleitung“ i. S. d. EG 7 EntgO. Im allgemeinen Sprachgebrauch werden für „Anleitung“ die Synonyme „Anweisung“ oder „Unterweisung“ gebraucht (vgl. Duden). Weiterführend werden auch die Begriffe „Arbeitsanweisung“, „Gebrauchsanleitung“, „Bedienungsanleitung“ im allgemeinen Sprachgebrauch verwandt. Im tariflichen Sinne bedeutet „Anleitung“, dass zur Ausführung und Gestaltung jedes einzelnen Arbeitsvorganges Hinweise und Anweisungen des Fachvorgesetzten unter laufender Überwachung gegeben werden. Die Verantwortung für die fachgerechte Erledigung und für das Ergebnis der Arbeit liegt danach allein beim Fachvorgesetzten4. Der Arbeitnehmer verrichtet die ihm nach Ziff. 6.1 und 6.2 der Tätigkeitsbeschreibung 2005 und damit mehr als 50 % seiner gesamten Tätigkeiten ohne direkte Aufsicht oder Weisung eines Vorgesetzten. Dies ist letztlich auch unstreitig.
Indessen hat der Arbeitnehmer nicht schlüssig dargelegt, dass sich die in Zusammenhang mit der Überwachung, Prüfung, Fehlersuche, Qualitätssicherung und Wartung der technischen Komponenten der CUA stehenden Aufgaben aus der EG 6 EntgO zweifach herausheben durch Arbeiten „ohne Anleitung“ (EG 7 EntgO) und durch Arbeiten mit „Gestaltungsspielraum“ (EG 8 EntgO). Inwieweit sich die von ihm ausgeübten Tätigkeiten aus denen eines „normalen“ IT-Systemelektronikers, der „ohne Anleitung“ arbeitet (EG 7 EntgO) nochmals durch einen „Gestaltungsspielraum“ heraushebt (EG 8 EntgO), erschließt sich dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein auch angesichts des Vorbringens des Arbeitnehmers in der Berufungsbegründung nicht.
In Abgrenzung zu dem Tätigkeitsmerkmal der „selbstständigen Leistungen“ bedeutet „Gestaltungsspielraum“ im Sinne der EG 8 EntgO, dass dem Beschäftigten zumindest Entscheidungsrechte und ‑wege über die Art und Weise der Aufgabenerledigung zustehen, d.h. die Möglichkeit, darüber zu entscheiden, ob Handlungsbedarf besteht, wann ein Tätigwerden erforderlich ist und in welcher Reihenfolge (Entscheidung über Prioritäten) welche Richtung einzuschlagen ist, welche IT-spezifischen Verfahren, Funktionen und Vorgehensweisen anzuwenden sind, sodass Abwägungs- und Handlungsmöglichkeiten bei der Klärung des Sachverhalts bestehen. Unschädlich für die Bejahung eines Gestaltungsspielraums ist die Abstimmung in Teilbereichen, z.B. mit der Leitungsebene. Ein Gestaltungsspielraum ist mithin gegeben, wenn Aufgaben und Arbeitsabläufe in eigenem Ermessen geplant, Ziele und Aufgaben priorisiert und ausgeführt bzw. erreicht werden können5.
Hieran gemessen hat der Arbeitnehmer gerade nicht schlüssig dargelegt, dass er nicht nur „ohne Anleitung“ Aufgaben eines IT-Systemelektronikers ausübt, sondern ihm dabei auch noch ein „Gestaltungsspielraum“ zusteht. Der Arbeitnehmer hat letztlich lediglich behauptet, dass ihm bei der Ausübung der Tätigkeiten der Ziff. 6.1 bis 6.6 der Tätigkeitsbeschreibung 2005 Entscheidungsrechte und Entscheidungswege über die Art und Weise der Aufgabenerledigung zugestanden würden, z.B. bei der Wartung und Instandsetzung der IT-Anlagen. Er wiederholt dabei indessen lediglich die oben genannte Definition, ohne jedoch den vorliegenden Sachverhalt, d.h. die konkret von ihm ausgeübten Tätigkeiten, hierunter zu subsumieren. Es bleibt völlig offen, inwieweit der Arbeitnehmer bei der Fehleranalyse überhaupt selbst unterschiedliche Verfahrensweisen bestimmen kann. Inwieweit hat er Entscheidungsrechte, ob er ein Bauteil aus Zeitgründen schlicht gegen ein neues auswechselt oder aus Kostengründen zeitaufwändig repariert? Inwieweit kann er selbst entscheiden, welche erforderlichen Instandsetzungsarbeiten er in welcher Reihenfolge vorrangig bearbeitet? Eine schlichte Behauptung ersetzt keinen substantiierten Vortrag, d.h. Vortrag zu konkreten Instandsetzungsarbeiten. Bei welcher Art von festgestelltem Fehler kann er beispielsweise selbst darüber entscheiden, ob das betreffende Bauteil in Gänze ersetzt oder durch ihn selbst oder durch Fremdvergabe repariert wird? Bei einem Bauteil welches nur 5, 00 € kostet, bedarf es keines Gestaltungsspielraums um die Entscheidung zu treffen, dass dieses ausgewechselt wird, anstatt es zeitaufwändig zu reparieren. Das gleiche gilt, wenn lediglich Schrauben eines Bauteils festgezogen und lose Kabel angeklemmt werden müssen. Dann steht die Entscheidung zur Reparatur anstelle des Einbaus eines neuen Bauteils bereits ohne das Erfordernis eines Gestaltungsspielraums von vornherein fest. Für derartige Entscheidungen bedarf es nicht einmal des Heraushebungsmerkmals „ohne Anleitung“ der EG 7 EntgO.
Angesichts dessen ist es dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein nicht möglich, zu beurteilen, ob der Arbeitnehmer tatsächlich bei den ihm übertragenen Aufgaben einen Gestaltungsspielraum im tariflichen Sinne hat. Zudem fehlt in Gänze eine vergleichende Wertung seiner erbrachten Tätigkeiten im Hinblick auf die nach EG 6 und EG 7 geschuldeten Tätigkeiten eines „normalen“ IT-Systemelektronikers und eines solchen, der „ohne Anleitung“ arbeitet.
Landesarbeitsgericht Schleswig ‑Holstein, Urteil 16. Februar 2017 – 5 Sa 236/16
- BAG, Urteil vom 09.12.2015 – 4 AZR 11/13, Rn.19 m. w. Rspr.-Nachw.[↩]
- BAG, Urteil vom 25.02.2009 – 4 AZR 20/08, Rn. 27 m. w. Rspr.-Nachw.[↩]
- BAG, Urteil vom 16.03.2016 – 4 AZR 502/14, Rn. 35 f. m. w. Rspr.-Nachw.[↩]
- Brockpähler/Teichert, Lexikon der Eingruppierung im öffentlichen Dienst, Stand: Juni 2014[↩]
- Kommentierung des Bundesverwaltungsamtes, S. 34 f.[↩]