Eingruppierung nach dem TVöD – und die erforderlicher Regelstudienzeit

Praxissemester im Sinne des § 7 Satz 3 TV EntgO Bund sind nur solche Semester, in denen ausschließlich praktische Arbeiten erbracht werden.

Eingruppierung nach dem TVöD – und die erforderlicher Regelstudienzeit

Diese Auslegung ergibt sich für das Bundesarbeitsgericht bereits aus dem Wortlaut des § 7 Satz 3 TV EntgO Bund. Maßgebend sind danach ausschließlich entsprechende „Semester“, nicht aber andere Zeiten. Nur erstere werden in der Tarifregelung erwähnt. Die Tarifvertragsparteien haben damit die Regelstudienzeit anders als in § 10 Abs. 2 HRG definiert. In der gesetzlichen Bestimmung werden auch Zeiten berufspraktischer Tätigkeit und Prüfungszeiten erwähnt. Aus dem Zusatz „o.Ä.“ folgt kein anderes Ergebnis. Dieser bezieht sich nicht auf den festgelegten Zeitraum „Semester“, sondern auf die Inhalte der Semester „Praxis“ und „Prüfung“.

Darüber hinaus sprechen Sinn und Zweck der Regelung für eine solche Auslegung. Nur ein solches Verständnis führt zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung. Anzahl und Dauer vollständiger Praxissemester lassen sich – auch zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt – ohne weiteres der jeweils maßgebenden Studienordnung entnehmen. Demgegenüber erscheint es fraglich, ob dies auch hinsichtlich aller „praktischen Zeiten“ möglich ist. Darüber hinaus wäre nicht eindeutig bestimmt, unter welchen Voraussetzungen solche anzunehmen sind und nach welchen Maßgaben deren „Addition“ erfolgen sollte, um von einem „Semester“ ausgehen zu können.

Dem steht nicht entgegen, dass das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 21.05.20031 zu einer Vergütungsordnung für den Kirchlichen Dienst mit insoweit gleichem Wortlaut davon ausgegangen ist, der Ausschluss der Praxis- und Prüfungssemester solle nur klarstellen, „daß ausschließlich die reinen Studiensemester zählen“. Zum einen bezog sich die Entscheidung auf die Frage, ob sich die „Mindeststudienzeit“ auf den Studiengang oder den Abschluss bezieht, zum anderen lässt auch dies nicht den Schluss zu, Semester könnten hinsichtlich der „reinen Studienzeit“ und der „praktischen Zeit“ getrennt werden.

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Zusatzurlaub bei Wechselschichtarbeit

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 2. Juni 2021 – 4 AZN 156/21

  1. BAG 21.05.2003 – 4 AZR 420/02, BAGE 106, 172[]

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