Für die nach den Lehrer-Richtlinien der TdL eingruppierten Lehrkräfte ist der Bewährungsaufstieg nicht bereits mit dem Inkrafttreten des TV-L am 1.11.2006, sondern erst mit der Neufassung der Lehrer-Richtlinien der TdL zum 1.01.2012 entfallen.

Die Eingruppierung eines Lehrers im öffentlichen Schuldienst richtet sich aufgrund der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel ausschließlich nach den materiell-rechtlichen Regelungen der Abschnitte A und B der LRL-TdL in ihrer jeweils geltenden Fassung. Das folgt aus der Auslegung des jeweiligen Arbeitsvertrags. Der TV-L und der TVÜ-Länder enthalten keine eigenständige Eingruppierungsregelung für Lehrkräfte.
Die Eingruppierung von Lehrkräften haben die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes seit langem den Arbeitsvertragsparteien und damit im Ergebnis dem einseitigen Leistungsbestimmungsrecht der Arbeitgeberseite überlassen.
Mit dieser Gestaltung wollen die Tarifvertragsparteien die Möglichkeit einer weitgehenden Gleichstellung von angestellten und verbeamteten Lehrern erreichen. Nach den Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT kamen bei den Lehrkräften deshalb weder die Regelungen der §§ 22 bis 24 BAT (siehe jetzt § 12 Abs. 1 TV-L) noch die Anlage 1a zum BAT zur Anwendung1. An deren Stelle traten über eine entsprechende einzelarbeitsvertragliche Bezugnahme die jeweiligen vergütungsrechtlichen Landesregelungen, wie bspw. im vorliegenden Fall die nicht auf Arbeitsvorgänge iSv. § 22 Abs. 2 BAT abstellenden „Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte“. Dabei unterscheiden die LRL-TdL grundsätzlich zwischen angestellten Lehrern, die die Anforderungen für eine Übernahme in ein Beamtenverhältnis erfüllten (sog. Erfüller) und den Angestellten, bei denen dies nicht der Fall war (sog. Nichterfüller). Die Regelungen für die „Erfüller“ bestehen zumeist in einer tabellenähnlichen Verweisung auf die jeweiligen Besoldungsgruppen nach den Beamtenbesoldungsgesetzen. Die „Nichterfüller“ sind regelmäßig aufgrund bestimmter Tätigkeitsmerkmale Vergütungsgruppen zugeordnet, die sich in der LRL-TdL-Fassung bis zum 31.12 2011 zumeist an den Bezeichnungen der Anlage 1a zum BAT orientierten2.
Eine beiderseitige Tarifgebundenheit von öffentlichem Arbeitgeber und Lehrkraft ist für die Eingruppierung ebenso ohne Bedeutung wie eine arbeitsvertragliche Verweisung auf den BAT3 oder den TV-L. Die Zuordnung der Tätigkeit einer Lehrkraft zu einem bestimmten Tätigkeitsmerkmal war und ist allein in außertariflichen Regelungen festgehalten, die nur dann auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden, wenn sie arbeitsvertraglich vereinbart sind. Fehlt es an einer solchen arbeitsvertraglichen Verweisung, bleiben die LRL-TdL ohne Bedeutung für das Arbeitsverhältnis4. Ist eine dynamische Verweisung vereinbart – wie in der Regel, werden die späteren Änderungen der LRL-TdL auch ohne eine weitere Vereinbarung unmittelbar Inhalt des Arbeitsverhältnisses5.
Die Verbindlichkeit der LRL-TdL für das Arbeitsverhältnis führt dazu, dass die nach diesen eingeordnete Lehrkraft nicht nur die Vergütung aus der – regelmäßig im Arbeitsvertrag gesondert genannten – Vergütungsgruppe, sondern – wie bei einer tarifvertraglichen Vergütungsordnung – auch die Vergütung aus einer höheren Vergütungsgruppe fordern kann, wenn die Tätigkeit die Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale einer höheren Vergütungsgruppe der LRL-TdL erfüllt, wie es zB bis zum 31.12 2011 nach einer erfolgreichen Bewährungszeit vorgesehen war6. Dabei gab es in den LRL-TdL für die „Nichterfüller“ kaum ein Tätigkeitsmerkmal, das keinen Bewährungsaufstieg vorsah. Der jeweils maßgebende Zeitraum der Bewährung war unterschiedlich7.
Auf die allgemeinen tariflichen Regelungen zum Bewährungsaufstieg konnte sich eine Lehrkraft hingegen nicht berufen, da § 23a BAT für sie nicht galt. Dem stand bereits der Ausschluss der Eingruppierungsregelungen nach der Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT entgegen8.
Die Tarifreform im öffentlichen Dienst hat mit der Inkraftsetzung des TV-L und des TVÜ-Länder zum 1.11.2006 an dieser Regelungstechnik und den daraus folgenden Eingruppierungsregelungen grundsätzlich nichts geändert.
aa)) Der TV-L und der TVÜ-Länder haben ua. die bisher nach der Anlage 1a zum BAT bestehenden tariflichen Aufstiegsmöglichkeiten aufgrund von Bewährung, Zeitablauf oder Tätigkeit abgeschafft (§ 17 Abs. 5 TVÜ-Länder) und für die am 31. Oktober/1.11.2006 übergeleiteten Arbeitnehmer Übergangsbestimmungen ua. zur Eingruppierung bis zur Erstellung einer neuen Entgeltordnung geschaffen, indem bspw. bei den unmittelbar nach Anlage 1a zum BAT eingruppierten Arbeitnehmern deren erreichte Besitzstände auch hinsichtlich der – noch nicht vollendeten – Bewährungszeit mittels einer pauschalierenden Regelung bei der Überleitung in die neuen Entgeltgruppen berücksichtigt wurden. Dabei wurden Bewährungszeiten, die einen bestimmten Stand erreicht hatten (so etwa die Hälfte der noch in der Anlage 1a zum BAT vorgesehenen Bewährungszeit), aufgrund von Sonderregelungen auch nach dem 1.11.2006 fiktiv weiterentwickelt (vgl. bspw. § 8 Abs. 1 TVÜ-Länder).
Für die nach dem 1.11.2006 neu eingestellten Arbeitnehmer galt nur der TV-L, nicht jedoch die Übergangsregelungen des TVÜ-Länder. Sie sollten nur dann dem TVÜ-Länder unterliegen, wenn dies ausdrücklich angeordnet ist (§ 1 Abs. 2 TVÜ-Länder). Dies war nach § 17 Abs. 1 TVÜ-Länder bei den Bestimmungen zur Eingruppierung bis zum 31.12 2011 der Fall. Damit regelte der TVÜ-Länder (mit Ausnahme der neuen Entgeltgruppe 1 – „Beschäftigte mit einfachsten Tätigkeiten“, der früheren Vergütungsgruppe I BAT und der Eingruppierung von Ärzten, vgl. § 17 Abs. 2 TVÜ-Länder) bis zu diesem Zeitpunkt die Weitergeltung der §§ 22, 23 BAT und der vergleichbaren Eingruppierungsregelungen der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes; „die den Vergütungs- und Lohngruppen zugrunde liegenden Tätigkeitsmerkmale werden durch die Zuordnung zu Entgeltgruppen des TV-L nicht zu deren Tätigkeitsmerkmalen“ (Durchführungshinweise der TdL zu § 17 Abs. 7 TVÜ-Länder). Dementsprechend mussten neu eingestellte Arbeitnehmer mit ihren Tätigkeiten weiterhin zunächst den entsprechenden Fallgruppen der Vergütungsgruppen des BAT zugeordnet werden, um daran anschließend die so ermittelte Vergütungsgruppe des BAT über die Tabelle in Anlage 4 (Teil A) TVÜ-Länder einer Entgeltgruppe des TV-L zuzuordnen. Dabei haben die Tarifvertragsparteien die nach der Vergütungsordnung zum BAT seinerzeit möglichen Aufstiege, die den Tätigkeitsmerkmalen bzw. Fallgruppen zugeordnet waren, pauschaliert, bei der Zuordnung zu den Entgeltgruppen des TV-L berücksichtigt und damit gewissermaßen „eingearbeitet“. Eine fiktive weitere „Beobachtung“ der Arbeitsverhältnisse unter dem Gesichtspunkt etwa einer noch zu vollendenden Bewährungszeit ist – anders als bei den übergeleiteten Arbeitnehmern – bei neu eingestellten Arbeitnehmern ausgeschlossen. Für sie ist die Entgeltgruppe mit der erstmaligen (und insoweit eigentlich „einmaligen“) Zuordnung der ermittelten BAT-Vergütungsgruppe zur TV-L-Entgeltgruppe festgeschrieben.
Insoweit hatten die Tarifvertragsparteien bereits vor der Tarifreform ihre Regelungsmacht ausgeübt; sie veränderten damit zulässigerweise lediglich den von ihnen vorher selbst geschaffenen Normenbestand.
Das bis 2006 praktizierte System der Eingruppierung von Lehrkräften wurde mit dem Inkrafttreten des TV-L und des TVÜ-Länder nicht grundsätzlich modifiziert.
Hinsichtlich der Eingruppierung von Lehrkräften hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes – ausdrücklich und nachhaltig und durch die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hierin immer wieder bestätigt – keine eigenen Regelungen getroffen und treffen wollen. Mit der regelmäßig und durchgängig vereinbarten dynamischen Anwendung der LRL-TdL bestand eine gegenüber den anderen Angestellten des öffentlichen Dienstes abweichende Ausgangssituation. Die vertraglich in Bezug genommenen Regelungen galten über den 1.11.2006 hinaus unverändert fort und waren für den Streitzeitraum gerade nicht angepasst worden.
Die Anpassung der Eingruppierungsregelungen für Lehrkräfte in den LRL-TdL ist tatsächlich erst fünf Jahre später erfolgt. Diese grundsätzliche Struktur ist durch die zum 1.01.2012 in Kraft getretenen Neuregelungen nicht verändert worden. Sowohl die seitdem geltende neue Entgeltordnung zum TV-L als auch die zeitgleich erfolgte Neufassung der LRL-TdL entsprechen in ihrer Regelungstechnik – bis ins Detail – dem bisherigen Zustand.
Die EntgeltO 2012 enthält nunmehr – wie früher die Vergütungsordnung zum BAT – eine allgemeine Vorbemerkung (jetzt: Nr. 4) „zu allen Teilen der Entgeltordnung“, die wie folgt lautet: „Die Entgeltordnung gilt nicht für Beschäftigte, die als Lehrkräfte – auch wenn sie nicht unter § 44 TV-L fallen – beschäftigt sind, soweit nicht ein besonderes Tätigkeitsmerkmal vereinbart ist.“
Die Tarifvertragsparteien haben also erneut und bewusst keinerlei Tätigkeitsmerkmale für Lehrkräfte vereinbart. Für deren Eingruppierung erklären sie sich damit selbst nach wie vor als „unzuständig“.
Auf der anderen Seite hat die TdL in ihren Durchführungshinweisen zum Änderungstarifvertrag Nr. 4 zum TV-L, durch den die neue Entgeltordnung zum TV-L mit Wirkung ab 1.01.2012 eingeführt wurde, formuliert: „Für Lehrkräfte an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen bleibt es weiterhin grundsätzlich bei der Eingruppierung auf der Grundlage der Lehrer-Richtlinien der TdL …“
Die neu gefassten LRL-TdL 2012 orientieren sich damit zwar nicht mehr am Vergütungsgruppensystem des BAT, sondern am Entgeltgruppensystem des TV-L. Sie sind aber wieder als eine eigenständige Vergütungsordnung ausgestaltet worden. Da sie nunmehr – analog zur Entgeltordnung und im Einklang mit den allgemeinen tariflichen Eingruppierungsbestimmungen – keinen Bewährungsaufstieg mehr formulieren, kann ihnen unmittelbar entnommen werden, welche Tätigkeit nach welcher Entgeltgruppe des TV-L zu vergüten ist.
Damit bestätigen die neuen LRL-TdL 2012 und die EntgeltO 2012 nicht nur die bisherige Regelungstechnik, sondern zugleich, dass eine grundlegende Veränderung der Eingruppierung von Lehrkräften, vor allem in Bezug auf das Verhältnis zwischen den Tarifvertragsparteien einerseits und dem Normgeber der Richtlinien andererseits weder gewollt war noch letztlich durchgeführt worden ist. Im Gegenteil ist gerade in Bezug auf dieses Verhältnis die jedenfalls bis zum 31.10.2006 bestehende Rechtslage perpetuiert worden.
Für den Zwischenzeitraum vom 01.11.2006 bis zum 31.12 2011 wird damit deutlich, dass von einer kontinuierlichen Weitergeltung der bisherigen Eingruppierungsregelungen auszugehen ist. So war die Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT, in der der „Verzicht“ der Tarifvertragsparteien auf die Regelung materiell-rechtlicher Eingruppierungsregelungen für Lehrkräfte festgeschrieben war, auch während dieses Zeitraums gültiges Tarifrecht. Das ergibt sich zum einen aus dem allgemeinen Verweis zur Weiteranwendung der Anlage 1a zum BAT in § 17 Abs. 1 und – für Neueingestellte – Abs. 7 TVÜ-Länder, der auch deren Vorbemerkungen erfasst. Zum anderen sehen die Sonderregelungen für Lehrer im TVÜ-Länder, zB in der Anlage 4 Teil B und in § 8, in ihren Anwendungsbereichsvoraussetzungen ausdrücklich vor, dass sie (nur) für Lehrkräfte gelten, „für die nach Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen die Anlage 1a zum BAT/BAT-O nicht gilt“ (so die Überschrift von Anlage 4 Teil B und § 8 Abs. 5 Satz 1 TVÜ-Länder). Ferner wurde die im Streitzeitraum maßgebende Fassung der LRL-TdL noch am 13.06.2007, also nach Inkrafttreten des TVÜ-Länder mit seinen oben behandelten Regelungen, in Teilen geändert, im Übrigen aber unverändert gelassen. Zu den unveränderten Teilen gehörten aber gerade die Eingruppierungsregelungen mit den vielfältigen Möglichkeiten eines Bewährungsaufstiegs für „Nichterfüller“ und die Bezugnahme auf § 23b BAT. Damit wurde die grundsätzliche Alleinzuständigkeit der LRL-TdL für die Eingruppierung von Lehrkräften sieben Monate nach Inkrafttreten des TVÜ-Länder von jedenfalls einer der Tarifvertragsparteien festgeschrieben9. Im Ergebnis geht damit das Bundesarbeitsgericht von der Kontinuität der besonderen Eingruppierungsregelungen für Lehrkräfte aus, die nunmehr durch die Anpassungen in der EntgeltO 2012 und den LRL-TdL 2012 weiter fortgeschrieben worden sind.
In dieser Zeit zwischen 2006 und 2011 bestanden die LRL-TdL in der bisherigen Form fort und bildeten – nach wie vor – die einzige materiell-rechtliche Grundlage für die Eingruppierung von Lehrkräften. Entgegen der Auffassung der Revision kann angesichts dessen allein aus der vertraglichen Bezugnahme auf die Überleitungstabelle in der Anlage 4 Teil B TVÜ-Länder keine eigenständige tarifliche, materiell-rechtliche Regelung entnommen werden. Wegen des Weiterbestehens der bisher hierfür allein maßgebenden LRL-TdL wäre es ansonsten zu einer Kollision der unterschiedlichen Regelungssysteme gekommen, die in ihrem Nebeneinander als solche offensichtlich von den beteiligten Tarifvertragsparteien und der TdL gewollt waren. Auch hätten sich die Tarifvertragsparteien damit angemaßt, ohne jede ausdrückliche Bezugnahme Bestimmungen der LRL-TdL, die überdies einzelvertraglich Inhalt der Arbeitsverhältnisse von Lehrkräften waren, abweichend zu regeln.
Im Übrigen wäre eine eigenständige tarifliche Modifizierung der einzelvertraglich vereinbarten Lehrereingruppierung, wenn die Tarifvertragsparteien eine solche mit den Regelungen im TVÜ-Länder beabsichtigt haben sollten, wegen einer Überschreitung der tariflichen Regelungsmacht unwirksam. Das Bundesarbeitsgericht hat wiederholt entschieden, dass tarifliche Regelungen, die einzelvertraglich vereinbarte Entgeltbestandteile der Verfügung der Arbeitsvertragsparteien entziehen, in unzulässiger Weise in deren Vertragsbeziehungen eingreifen10. Nichts anderes gilt auch für einzelvertraglich vereinbarte außertarifliche Eingruppierungsregelungen. Mit der dynamischen Verweisung auf die LRL-TdL ist auch deren Änderung dem dafür vorgesehenen Verfahren durch die dafür zuständigen Gremien unterworfen. Mit dem einseitigen Leistungsbestimmungsrecht korrespondiert dabei sowohl eine vollständige Vertragskontrolle nach §§ 305 ff. BGB als auch eine gerichtliche Billigkeitskontrolle nach §§ 315 ff. BGB11. Der mit der Eingruppierung verbundene Umfang des Direktionsrechts des Arbeitgebers ist zudem für die Leistungspflicht des Arbeitnehmers entscheidend. Diese individualvertraglich geregelte Konstellation können Tarifvertragsparteien nicht durch Einzelbestimmungen umgestalten, sondern allenfalls durch die Schaffung normativ geltender Mindestarbeitsbedingungen insgesamt – nach Maßgabe des Günstigkeitsprinzips (§ 4 Abs. 3 TVG) – verdrängen12. Die Tarifvertragsparteien des TVÜ-Länder haben aber keine eigene Regelung zur Eingruppierung von Lehrkräften getroffen, sondern greifen allenfalls ganz punktuell und für eine begrenzte Zeit in das geschlossene komplexe System der einzelvertraglich vereinbarten Eingruppierungsregelungen ein. Wegen der darin liegenden Überschreitung der tariflichen Regelungsmacht würden deshalb die entsprechenden Regelungen selbst dann keine normative Wirkung für das einzelne Arbeitsverhältnis entfalten, wenn dies von den Tarifvertragsparteien beabsichtigt worden wäre13.
Weder der im Zusammenhang mit der Bezugnahmeklausel stehende arbeitsvertragliche Verweis auf die Anlage 4 Teil B TVÜ-Länder noch die Regelungen des § 17 Abs. 3 und Abs. 4 TVÜ-Länder ändern etwas an der unmittelbaren Anwendung der LRL-TdL und einer darauf aufbauenden Eingruppierung. Diese Tarifregelungen enthalten keine materiellen Eingruppierungsbestimmungen. Insbesondere die Anlage 4 Teil B TVÜ-Länder hat keine eigene Bedeutung für die Zuordnung der Tätigkeit des Klägers zu den für ihn verbindlichen Tätigkeitsmerkmalen der LRL-TdL, sondern ordnet lediglich die sich aus den LRL-TdL ergebende Eingruppierung in eine BAT-Vergütungsgruppe einer der im TV-L zugrunde gelegten Entgeltgruppen zu.
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 20. März 2013 – 4 AZR 590/11
- BAG 21.10.1992 – 4 AZR 28/92 -; 18.05.1994 – 4 AZR 524/93, BAGE 77, 23[↩]
- im Erg. grundsätzlich ebenso für die neuen Bundesländer § 2 Nr. 3 ÄndTV Nr. 1 zum BAT-O iVm. den Lehrer-Richtlinien-O der TdL[↩]
- BAG 23.02.1994 – 4 AZR 219/93, BAGE 76, 44; 30.09.2004 – 8 AZR 551/03[↩]
- BAG 15.11.1995 – 4 AZR 489/94 -; ebenso bereits 25.11.1970 – 4 AZR 69/69, BAGE 23, 83; s. auch 13.01.1987 – 4 AZN 370/86[↩]
- BAG 25.11.1987 – 4 AZR 386/87[↩]
- BAG 21.07.1993 – 4 AZR 498/92 -; 15.11.1995 – 4 AZR 658/94[↩]
- von fünfzehn über sechs und vier Jahre bis zu „mehrjähriger Bewährung“ oder „langjähriger Bewährung“[↩]
- BAG 21.10.1992 – 4 AZR 28/92 -; 4.04.2001 – 4 AZR 194/00 -; ebenso für § 24 BAT: 26.04.2001 – 8 AZR 281/00[↩]
- vgl. auch BAG 11.07.2012 – 10 AZR 203/11[↩]
- zB BAG 26.08.2009 – 4 AZR 294/08, Rn. 49; 16.06.2004 – 4 AZR 408/03, BAGE 111, 108; grdl. 14.02.1968 – 4 AZR 275/67, BAGE 20, 308 zur sog. Effektivklausel[↩]
- BAG 18.05.1994 – 4 AZR 524/93, BAGE 77, 23; 28.03.1990 – 4 AZR 619/89[↩]
- vgl. zB JKOS/Jacobs 2. Aufl. § 7 Rn. 82; Löwisch/Rieble TVG 3. Aufl. § 1 Rn. 1893, 1895[↩]
- vgl. dazu auch Wiedemann/Wank TVG 7. Aufl. § 4 Rn. 531[↩]