Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können die Tarifvertragsparteien die Eingruppierung von einem bestimmten Ausbildungserfordernis abhängig machen. Dies kann zur Folge haben, dass Arbeitnehmer, die die geforderte Ausbildung nicht besitzen, bei gleicher Tätigkeit eine niedrigere Vergütung erhalten. Den Tarifvertragsparteien steht es frei, den Vergütungsanspruch nicht nur von der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit, sondern auch von weiteren persönlichen Voraussetzungen, wie dem Nachweis bestimmter Kenntnisse oder einer speziellen Ausbildung, abhängig zu machen1.

Die Tarifvertragsparteien können bei der vergütungsrechtlichen Bewertung einzelner Tätigkeiten als integralem Bestandteil der ihnen zustehenden Tarifautonomie2 weiterhin grundsätzlich – solange sie nicht Verfassungsgrundsätze verletzen – frei darüber befinden, im Rahmen von Eingruppierungsregelungen bestimmte Aus- oder Weiterbildungen als Voraussetzung für eine bestimmte Entgeltgruppe (neu) festzulegen und demgegenüber Arbeitnehmer, die nach einer abgelösten Entgeltordnung die gleiche Entgeltgruppe vermittelt über einen Bewährungsaufstieg erreicht haben, im ablösenden Tarifvertrag einer niedrigeren Entgeltgruppe zuzuordnen3, zumal wenn dies – wie vorliegend durch § 18 Abs. 3 bis 5 EVTV – mit einer Besitzstandsregelung verbunden ist4.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. September 2014 – 4 AZR 316/12
- BAG 25.01.2012 – 4 AZR 147/10, Rn. 39, BAGE 140, 291; 30.11.1988 – 4 AZR 412/88 – mwN zur Rspr.[↩]
- dazu etwa BAG 25.01.2012 – 4 AZR 147/10, Rn. 32 mwN, BAGE 140, 291[↩]
- vgl. nur BAG 19.05.2010 – 4 AZR 903/08, Rn. 65; 14.06.1995 – 4 AZR 225/94, zu II 7 der Gründe[↩]
- dazu BAG 19.05.2010 – 4 AZR 903/08, Rn. 66[↩]