Eingruppierung – und die Stellenbeschreibung

Die tatsächlichen Grundlagen für eine Entscheidung über die zutreffende Eingruppierung sind von den Gerichten für Arbeitssachen zu ermitteln und festzustellen.

Eingruppierung – und die Stellenbeschreibung

Der bloße Verweis auf eine vom Arbeitgeber verfasste Stellenbeschreibung und die dort genannten, auszuübenden Tätigkeiten ersetzt die erforderlichen Feststellungen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, die auf die Eingruppierung gemäß einer Gesamtbetriebsvereinbarung übertragen werden kann, auch dann nicht, wenn die Angaben von den Parteien im Verlauf des Rechtsstreits nicht in Frage gestellt werden.

Eine Stellenbeschreibung dient lediglich der Dokumentation der Tätigkeit des Stelleninhabers. Als Grundlage für eine Tätigkeitsbeschreibung kommt sie allenfalls dann in Betracht, wenn sie die tatsächlich auszuübende Tätigkeit sowie die Gesamt- oder Teiltätigkeiten ausreichend wiedergibt1, was ggf. ausdrücklich festzustellen ist.

Danach fehlt es im Entscheidungsfall an den notwendigen Feststellungen. Ein Verweis auf die vom Landesarbeitsgericht herangezogenen Unterlagen war nicht ausreichend. Die Arbeitsplatzbeschreibung trägt kein Datum. Auch ist nicht vorgetragen, wann sie erstellt wurde. Überdies ist unklar, ob in ihr die Tätigkeiten wiedergegeben werden, die der Kläger im Streitzeitraum durchgehend ausgeübt hat.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. November 2015 – 4 AZR 534/13

  1. grdl. BAG 13.11.2013 – 4 AZR 53/12, Rn. 18 mwN[]
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