Eingruppierung von Mitarbeitern

In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen.

Eingruppierung von Mitarbeitern

Einem erneuten Zustimmungsersuchen nach § 99 Abs. 1 BetrVG zur Eingruppierung eines Arbeitnehmers fehlt jedoch, wie jetzt das Bundesarbeitsgericht entschied, bei der Aufeinanderfolge von zwei Arbeitsverhältnissen bei unveränderter Tätigkeit und Vergütungsordnung die Grundlage. Der Arbeitgeber kann jedenfalls dann, wenn er bereits um die Zustimmung des Betriebsrats ersucht hat und im Falle der verweigerten Zustimmung ein gerichtliches Zustimmungsersetzungsverfahren eingeleitet hat, hinsichtlich der Eingruppierung kein weiteres Zustimmungsverfahren nach § 99 Abs. 1 BetrVG in Gang setzen.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 1. Juli 2009 – 4 ABR 18/08

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