Für die Eingruppierung des Arbeitnehmers nach dem Tarifvertrag für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV AL II) vom 16.12 1966 (nebst Ergänzungstarifverträgen) bedarf es zunächst der Prüfung, ob der Arbeitnehmer eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit ausübt oder unterschiedliche Tätigkeiten, die tatsächlich trennbar und jeweils rechtlich selbständig bewertbar sind [1].

Die Eingruppierung in die Lohngruppen des TV AL II bestimmt sich allein nach der überwiegend auszuübenden Tätigkeit, § 51 Nr. 3 TV AL II. Eine einheitlich zu bewertende Tätigkeit kommt bei verschiedenen Aufgaben nicht in Betracht, soweit nicht die Tätigkeitsmerkmale in den Beispielen etwas anderes bestimmen.
Demgemäß darf nur auf den überwiegenden Teil abgestellt werden. Für die Eingruppierung in der Lohngruppe 7 TV AL II muss der Zeitanteil der deren Anforderungen erfüllenden Tätigkeit (bzw. bei getrennt zu bewertenden Teiltätigkeiten deren Summe) [2] mehr als die Hälfte der Arbeitszeit des Arbeitnehmers ausmachen. Auf die übrigen Tätigkeiten des Arbeitnehmers ist für die Höhergruppierung nicht abzustellen.
Anders als bei den früheren Vorschriften der §§ 22, 23 BAT kennt § 56 TV AL II keine Summierung bei Heraushebungsmerkmalen. Die Vergütungsgruppen des TV AL II sind jeweils für sich abgegrenzt und enthalten eigene Tätigkeitsmerkmale [3].
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 9. Dezember 2015 – 4 AZR 131/13
- BAG 27.08.2008 – 4 AZR 534/07, Rn. 13 mwN[↩]
- vgl. BAG 15.02.1989 – 4 AZR 534/88[↩]
- BAG 27.08.2008 – 4 AZR 534/07, Rn. 16[↩]
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