Eingruppierungsfeststellungsklage – und das Feststellungsinteresse

Bei einer Eingruppierungsfeststellungsklage liegt regelmäßig das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor.

Eingruppierungsfeststellungsklage – und das Feststellungsinteresse

Dieses ist nur dann gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt wird. Es fehlt, wenn durch die Entscheidung kein Rechtsfrieden geschaffen wird, weil nur einzelne Elemente des Rechtsverhältnisses, abstrakte Rechtsfragen oder rechtliche Vorfragen zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden. Die rechtskräftige Entscheidung muss weitere gerichtliche Auseinandersetzungen über die zwischen den Parteien strittigen Fragen um denselben Fragenkomplex ausschließen. Dies ist bei einer Eingruppierungsfeststellungsklage in der hier gewählten Form nur dann der Fall, wenn zB über weitere Faktoren, die die Vergütungshöhe bestimmen, wie etwa die Einstufung in einer Vergütungstabelle des öffentlichen Dienstes nach Stufen, die sich an der Beschäftigungszeit orientieren, kein Streit besteht. Ist dagegen nicht nur die Eingruppierung im engeren Sinne – die Erfüllung von Tätigkeitsmerkmalen – streitig, sondern auch die Einstufung in der Vergütungstabelle, kann und muss auch diese zum Gegenstand eines Feststellungsantrags gemacht werden, da andernfalls lediglich eine Vorfrage geklärt wird, die die Rechtsgrundlagen für den Vergütungsanspruch nicht so weit abschließend klärt, dass die konkrete Bezifferung dann lediglich eine einfache Rechenaufgabe ist, die von den Parteien nach einem unstreitigen Verfahren selbst gelöst werden kann1.

So auch in dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall: Der Feststellungsantrag bezieht sich seinem Wortlaut nach lediglich auf eine Verpflichtung zur Vergütungszahlung nach der Entgeltgruppe 7 des TV-TgDRV iVm. dem TVÜ-TgDRV und dem TV EntgO-DRV, obwohl die zwischen den Parteien streitige Berechnung der Altersteilzeitvergütung der Klägerin von zwei Faktoren – Entgeltgruppe und -stufe – abhängt. Er ist jedoch im Wege der Auslegung dahin zu interpretieren, dass die Klägerin die Feststellung begehrt, die Beklagte sei verpflichtet, für die Zeit vom 01.01.2015 bis zum 30.09.2018 Vergütung nach der Entgeltgruppe 7 Stufe 6 TV-TgDRV, TVÜ-TgDRV und TV EntgO-DRV zuzüglich des hälftigen Garantiebetrags iSv. § 17 Abs. 4 Satz 2 TV-TgDRV in der bis zum 31.12 2014 geltenden Fassung an sie zu zahlen. Dies hat die Klägerin schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesarbeitsgericht bestätigt. Dies entspricht auch ihren erstinstanzlichen Ausführungen. Die Klägerin hat in ihrem Schriftsatz vom 28.02.2017 darauf hingewiesen, sie erhalte bei einer Vergütung nach der Entgeltgruppe 7 zwar ein geringeres Entgelt als unter Berücksichtigung der bisherigen Eingruppierung in der Entgeltgruppe 6 Stufe 6+ (individuelle Endstufe), ihr stünden jedoch ab dem 1.01.2015 monatlich die Hälfte des Garantiebetrags von 54, 96 Euro und ab dem 1.03.2015 die Hälfte des Garantiebetrags von 56, 28 Euro zu.

Weiterlesen:
Zivilbeschäftigte der NATO-Stationierungsstreitkräfte - und ihre Klagen

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. September 2018 – 9 AZR 199/18

  1. st. Rspr., vgl. BAG 17.10.2007 – 4 AZR 1005/06, Rn. 15, BAGE 124, 240[]