Gegenstand einer Eingruppierungsfeststellungsklage ist neben der ausdrücklich begehrten Feststellung eines Vergütungsanspruchs nach der Entgeltgruppe S 8b auch die nach der – darin als Minus enthaltenen – Entgeltgruppe S 8a TVöD/VKA.
Die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs erfasst grundsätzlich auch einen Anspruch, der in ihm als ein „Weniger“ enthalten ist. Aus § 308 Abs. 1 ZPO ergibt sich damit die Verpflichtung des Gerichts, bei Klagen, die sich auf eine bestimmte Eingruppierung stützen, auch ohne gesonderten Antrag zu prüfen, ob die Klage nicht insoweit teilweise begründet ist, als sie auf eine nicht ausdrücklich geltend gemachte – niedrigere – Entgeltgruppe gestützt werden kann. Das setzt jedoch voraus, dass es sich bei dem – möglicherweise – begründeten Teil der Klage um ein „Minus“ und nicht um etwas anderes, dh. ein „aliud“, handelt1. Die niedrigere Entgeltgruppe ist als ein „Weniger“ in der höheren enthalten, wenn das Tätigkeitsmerkmal der höheren Entgeltgruppe zwingend die Erfüllung der Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der niedrigeren voraussetzt2.
Um einen solchen Fall handelt es sich hier. Das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 8a ist in demjenigen der Entgeltgruppe S 8b TVöD/VKA vollständig enthalten. Das höhere Tätigkeitsmerkmal erfordert darüber hinaus (lediglich) „besonders schwierige fachliche Tätigkeiten“.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. November 2019 – 4 AZR 490/18
- BAG 14.09.2016 – 4 AZR 456/14, Rn.20; 21.03.2012 – 4 AZR 275/10, Rn. 36 mwN[↩]
- BAG 3.07.2019 – 4 AZR 456/18, Rn.19 mwN[↩]
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