Die gerichtliche Geltendmachung eines Feststellungsbegehrens erfasst grundsätzlich auch einen Anspruch, der als ein „Weniger“ in dem (Haupt-)Antrag enthalten ist.
Aus § 308 Abs. 1 ZPO ergibt sich damit die Verpflichtung des Gerichts, bei Klagen, die sich auf eine bestimmte Eingruppierung stützen, auch ohne gesonderten Antrag zu prüfen, ob die Klage nicht insoweit teilweise begründet ist, als sie auf eine nicht ausdrücklich geltend gemachte – niedrigere – Entgeltgruppe gestützt werden kann. Das setzt jedoch voraus, dass es sich bei dem – möglicherweise – begründeten Teil der Klage um ein „Weniger“ und nicht um etwas anderes, dh. ein „aliud„, handelt1.
Die niedrigere Entgeltgruppe ist als ein „Weniger“ in der höheren enthalten, wenn das Tätigkeitsmerkmal der höheren Entgeltgruppe zwingend die Erfüllung der Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der niedrigeren voraussetzt2.
Danach war das Landesarbeitsgericht Düsseldorf im hier entschiedenen Fall im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass es zu einer Entscheidung auch über eine Eingruppierung in die Lohngruppe B8 LTV NRW verpflichtet war3. Die Auslegung des LTV NRW4 ergibt, dass eine Vergütung nach der Lohngruppe B9 LTV NRW zwingend die Erfüllung der tariflichen Anforderungen eines „Sicherheitsmitarbeiters im Pförtnerdienst, … indem ihm verantwortlich Ein- und Ausgangskontrollen von Personen und Kraftfahrzeugen obliegen und von dem der Arbeitgeber eine Ausbildung in Erster Hilfe sowie Brand- und Katastrophenschutz verlangen kann“ der Lohngruppe B8 LTV NRW voraussetzt5.
Hierfür spricht bereits der Wortlaut der Lohngruppe B9 LTV NRW. Die tariflichen Anforderungen der Lohngruppe B8 LTV NRW werden zwar – anders als zB in Lohngruppe B10b im Vergleich zur Lohngruppe B10a LTV NRW – nicht ausdrücklich wiederholt. Die Tätigkeit des Sicherheitsmitarbeiters im Pförtnerdienst muss sich jedoch durch Erfüllen der weiteren genannten Tätigkeiten von Lohngruppe B8 LTV NRW „abheben“. „Sich Abheben“ bedeutet „abstechen, abweichen, sich abzeichnen, einen Kontrast bilden, erkennbar sein, sich herausheben, herausstechen, hervortreten, sich unterscheiden“6 und damit, dass etwas hinzukommen muss. Der Zusatz „der sich von der Lohngruppe 8. dadurch abhebt, indem“ wäre überflüssig, wenn sich die höhere Wertigkeit der Tätigkeit der Lohngruppe B9 im Vergleich zur Lohngruppe B8 LTV NRW allein aus den jeweiligen (sonstigen) tariflichen Anforderungen ergeben würde. Dies würde bereits durch die höhere Vergütung hinreichend deutlich. Es wäre dann nicht erforderlich, dass sich – wie bei der Lohngruppe B8 LTV NRW im Verhältnis zur Lohngruppe B7 LTV NRW – diejenige nach Lohngruppe B9 LTV NRW von Lohngruppe B8 LTV NRW abheben muss.
Das wird auch durch die Systematik des Tarifvertrags bestätigt. Die Tätigkeiten der Lohngruppe B8 LTV NRW und der Lohngruppe B9 LTV NRW stehen zwar nicht zwingend in einem sachlichen Zusammenhang. So handelt es sich beim Empfangsdienst, der Überwachung von technischen Anlagen und der Bedienung der Telefonzentrale nicht notwendigerweise um besondere Ein- und Ausgangskontrollen. Sie stehen auch nicht in Beziehung zu einer Ausbildung in Erster Hilfe oder im Brand- und Katastrophenschutz, sondern sind hiervon unabhängige Tätigkeiten. Die Tarifvertragsparteien sind jedoch nicht gehindert, unterschiedliche Tätigkeiten kumulativ zur Voraussetzung für eine Eingruppierung zu bestimmen. Vorliegend fehlt es an Anhaltspunkten, dass sie einen sachlichen Zusammenhang von Tätigkeiten als notwendig erachtet hätten. Denn auch zwischen den genannten Tätigkeiten innerhalb der beiden Lohngruppen besteht kein sachlicher Zusammenhang. Der Vergleich mit weiteren Regelungen des Tarifvertrags verdeutlicht aber, dass die in Lohngruppe B9 LTV NRW genannte „Abhebung“ nicht lediglich „beschreibend“ gemeint ist. Die Tarifvertragsparteien haben ua. in den Lohngruppen C19a bis C19c LTV NRW verschiedene Tätigkeiten eines Handwerkers unterschiedlichen Entgelten zugeordnet, diese aber nicht in ein Verhältnis zueinander gesetzt.
Nicht erforderlich ist es, dass es sich bei den tariflichen Anforderungen der Lohngruppe B9 LTV NRW gegenüber denjenigen der Lohngruppe B8 LTV NRW ausdrücklich um „Heraushebungsmerkmale“ handelt7. Ausreichend ist, dass die Eingruppierung in die höhere Lohngruppe – wie hier – zwingend die Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals der niedrigeren Lohngruppe voraussetzt8.
Soweit der klagende Arbeitnehmer in den Tatsacheninstanzen im Hinblick auf die begehrte Eingruppierung in die Lohngruppe B9 LTV NRW eine andere Rechtsauffassung vertreten hat, hat er dadurch den Streitgegenstand nicht auf diese Lohngruppe beschränkt.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 3. Juli 2019 – 4 AZR 456/18
- BAG 14.09.2016 – 4 AZR 456/14, Rn.20[↩]
- BAG 13.04.2016 – 4 AZR 13/13, Rn. 78; 6.06.2007 – 4 AZR 505/06, Rn. 21 f.[↩]
- LAG Düsseldorf 24.04.2018 – 8 Sa 891/17[↩]
- zu den Maßstäben etwa BAG 20.06.2018 – 4 AZR 339/17, Rn.19[↩]
- sh. auch LAG Köln 18.09.2008 – 7 Sa 547/08, zu A 2 der Gründe[↩]
- Duden Das Synonymwörterbuch 7. Aufl.[↩]
- zu den Aufbaufallgruppen in den Tarifverträgen im Öffentlichen Dienst – „herausheben“ – sh. BAG 28.02.2018 – 4 AZR 678/16, Rn. 37; 27.01.2016 – 4 AZR 916/13, Rn. 32[↩]
- BAG 6.06.2007 – 4 AZR 505/06, Rn. 21; anders iE LAG Düsseldorf 10.01.2018 – 7 Sa 598/17, zu II 2 c cc der Gründe[↩]
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