Einladung zur Betriebsratssitzung – und die fehlende Tagesordnung

Die Wirksamkeit eines Beschlusses des Gesamtbetriebsrats setzt die ordnungsgemäße Ladung aller Mitglieder und ggf. der erforderlichen Ersatzmitglieder des Gesamtbetriebsrats voraus.

Einladung zur Betriebsratssitzung – und die fehlende Tagesordnung

Nach § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG hat der Vorsitzende die Mitglieder des Betriebsrats zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. Für ein verhindertes Betriebsratsmitglied hat er nach § 29 Abs. 2 Satz 6 BetrVG das Ersatzmitglied zu laden.

Die Einhaltung dieser nach § 51 Abs. 2 Satz 3 BetrVG auch für den Gesamtbetriebsrat geltenden Vorschriften ist wesentlich für die Wirksamkeit eines in der Sitzung gefassten Beschlusses1.

Eine mangels Übermittlung der Tagesordnung verfahrensfehlerhafte Ladung zu einer Gesamtbetriebsratssitzung kann allerdings durch die im Übrigen ordnungsgemäß geladenen Mitglieder und Ersatzmitglieder des Gesamtbetriebsrats in einer Gesamtbetriebsratssitzung geheilt werden, wenn dieser beschlussfähig iSd. § 51 Abs. 3 Satz 3 BetrVG ist und die Anwesenden einstimmig beschließen, über einen Regelungsgegenstand zu beraten und abzustimmen. Nicht erforderlich ist, dass an dieser Sitzung alle Gesamtbetriebsratsmitglieder teilnehmen2.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 4. November 2015 – 7 ABR 61/13

  1. BAG 22.01.2014 – 7 AS 6/13, Rn. 7; 10.10.2007 – 7 ABR 51/06, Rn. 12, BAGE 124, 188; 24.05.2006 – 7 AZR 201/05, Rn. 17; 28.10.1992 – 7 ABR 14/92, zu B II 2 a der Gründe[]
  2. vgl. BAG 15.04.2014 – 1 ABR 2/13 (B), Rn. 30, BAGE 148, 26 zur Betriebsratssitzung[]