§ 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Pflegezeit (PflegeZG) gibt dem Arbeitnehmer ein einmaliges Gestaltungsrecht, das mit der erstmaligen Inanspruchnahme von Pflegezeit erloschen ist – auch wenn die Höchstdauer von sechs Monaten nicht voll ausgenutzt worden ist.
In dem vom Bundesarbeitsgericht zu entscheidenden Fall teilte der Kläger am 12. Februar 2009 der beklagten Arbeitgeberin mit, er werde im Zeitraum vom 15. bis 19. Juni 2009 seine pflegebedürftige Mutter (Pflegestufe I) unter Inanspruchnahme von Pflegezeit nach § 3 Abs. 1 PflegeZG in häuslicher Umgebung pflegen. Dem stimmte die Beklagte zu. Mit Schreiben vom 9. Juni 2009 zeigte der Kläger an, er werde seine Mutter auch am 28. und 29. Dezember 2009 pflegen. Die Beklagte widersprach dem. Der Kläger sei nicht berechtigt, für denselben Angehörigen Pflegezeit in mehreren Zeitabschnitten zu nehmen. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass ihm weiterhin Pflegezeit bis zu einer Gesamtdauer von sechs Monaten abzüglich der bereits genommenen Woche zusteht.
Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 PflegeZG sind Beschäftigte in Betrieben, in denen der Arbeitgeber mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt, von der Arbeitsleistung vollständig oder teilweise freizustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen. Die Pflegezeit nach § 3 PflegeZG beträgt für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen höchstens sechs Monate (§ 4 Abs. 1 Satz 1 PflegeZG).
Die Klage war vor dem Bundesarbeitsgericht – wie schon in den Vorinstanzen1 – ohne Erfolg. § 3 Abs. 1 PflegeZG gibt dem Arbeitnehmer ein einmaliges Gestaltungsrecht, das er durch die Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber, Pflegezeit zu nehmen, ausübt. Mit der erstmaligen Inanspruchnahme von Pflegezeit ist dieses Recht erloschen. Dies gilt selbst dann, wenn die genommene Pflegezeit die Höchstdauer von sechs Monaten unterschreitet.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. November 2011 – 9 AZR 348/10
- LArbG Baden-Württemberg, Urteil vom 31.03.2010 – 20 Sa 87/09[↩]







