Einrichtung eines Arbeitsschutzausschusses

Es besteht kein im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren durchsetzbarer Anspruch des Betriebsrats auf Einrichtung eines Arbeitsschutzausschusses.

Einrichtung eines Arbeitsschutzausschusses

§ 11 Satz 1 ASiG verpflichtet den Arbeitgeber bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen zur Einrichtung eines Arbeitsschutzausschusses. Dieser Norm ist notfalls, gegebenenfalls auf Anregung des Betriebsrats, durch die nach § 12 Abs. 1 ASiG zuständige Behörde Geltung zu verschaffen. Weder das Arbeitssicherheitsgesetz noch das Betriebsverfassungsgesetz räumen dem Betriebsrat das Recht ein, eine entsprechende arbeitgeberseitige Verpflichtung im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens durchzusetzen1.

Kein Anspruch aus § 11 ASiG

Ein Anspruch des Betriebsrats auf Bildung eines Arbeitsschutzausschusses ergibt sich nicht aus § 11 ASiG.

§ 11 Satz 1 Halbs. 1 ASiG bestimmt, dass der Arbeitgeber in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten einen Arbeitsschutzausschuss zu bilden hat, soweit nicht in einer sonstigen Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist.

Da keine entgegenstehende Rechtsvorschrift existiert2 und die Arbeitgeberin sowohl unternehmensweit als auch in der Filiale 3106 mehr als 20 Arbeitnehmer im Sinne des § 11 Satz 1 Halbs. 2 ASiG beschäftigt, ist sie zur Bildung eines Arbeitsschutzausschusses verpflichtet. Ob sie dieser Verpflichtung durch die Einrichtung eines unternehmensweiten Arbeitsschutzausschusses nachgekommen ist, kann dahingestellt bleiben, da der Betriebsrat selbst dann, wenn die Filiale 3106 als Betrieb im Sinne des § 11 Satz 1 Halbs. 1 ASiG anzusehen wäre, nicht die Errichtung eines Arbeitsschutzausschusses für die Filiale 3106 im Wege des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens verlangen könnte. Dies ergibt die Auslegung des § 11 ASiG.

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Bei der einfach-gesetzlichen Auslegung ist vom Wortlaut, dem systematischen Gesamtzusammenhang, der Entstehungsgeschichte und dem Zweck, soweit er im Gesetz erkennbar Ausdruck gefunden hat, auszugehen3.

Der Wortlaut des § 11 ASiG spricht gegen die vom Betriebsrat vertretene Meinung. Wenn dieser unter Berufung auf den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hessen vom 01.02.19964 meint, dass sich aus der vom Wortlaut her eindeutigen Regelung in § 11 Satz 1 ASiG ein Anspruch des Betriebsrats auf Errichtung eines Arbeitsschutzausschusses ergebe, so folgt dem die Kammer nicht. § 11 Satz 1 ASiG statuiert unzweifelhaft eine Verpflichtung des Arbeitgebers, bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen einen Arbeitsschutzausschuss zu bilden. Eine davon zu trennende Frage ist, ob der Betriebsrat diese gesetzliche Verpflichtung im Wege eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens durchsetzen kann. Dafür gibt der Wortlaut des § 11 Satz 1 ASiG, in dem der Betriebsrat nicht erwähnt wird, nichts her. Auch Satz 2 des § 11 ASiG bestimmt nur, dass im Arbeitsschutzausschuss zwei vom Betriebsrat bestimmte Betriebsratsmitglieder vertreten sein müssen. Ein Anspruch des Betriebsrats, die Bildung eines Arbeitsschutzausschusses als solche arbeitsgerichtlich durchzusetzen, lässt sich auch dieser Regelung nicht entnehmen5.

Auch die Systematik des Arbeitssicherheitsgesetzes spricht gegen die vom Betriebsrat vertretene Rechtsauffassung. Nach der durch das ASiG festgelegten öffentlich-rechtlichen Ordnung ist allein der Arbeitgeber für die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich6. Trotz Mitwirkung des Betriebsrats liegt die alleinige Verantwortung für die Durchführung des Arbeitsschutzes beim Arbeitgeber7. An welchen Maßnahmen der Betriebsrat in welchem Ausmaß zu beteiligen ist, ist gesetzlich v. a. in § 9 ASiG geregelt. Nach § 12 ASiG ist es Aufgabe der zuständigen Behörde, den Arbeitgeber gegebenenfalls im Einzelfall durch entsprechende Anordnungen zur Erfüllung der sich aus dem ASiG ergebenden Pflichten anzuhalten. Dass daneben auch noch dem Betriebsrat das Recht eingeräumt sein soll, die sich aus § 11 ASiG ergebende Verpflichtung zur Bildung eines Arbeitsschutzausschusses aus eigenem Recht durchzusetzen, ist nicht ersichtlich. Hierfür besteht auch keine Notwendigkeit, da der Betriebsrat jederzeit gem. § 89 Abs. 1 Satz 2 BetrVG die Möglichkeit hat, bei der nach § 12 Abs. 1 ASiG zuständigen Behörde auf die vermeintliche Nichterfüllung der sich aus § 11 ASiG ergebenden arbeitgeberseitigen Verpflichtung hinzuweisen8 und ein entsprechendes behördliches Tätigwerden anzuregen9. Auf eine entsprechende gerichtliche Frage im Anhörungstermin im Beschwerdeverfahren hat der Betriebsrat mitgeteilt, dass er bis jetzt von der Möglichkeit, die zuständige Behörde nach § 12 ASiG zum Tätigwerden aufzufordern, keinen Gebrauch gemacht habe10.

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Schließlich entspricht die hier vertretene Auffassung auch der obergerichtlichen Rechtsprechung zu einer ähnlich gelagerten Problematik im Rahmen des AGG.

Nach § 13 Abs. 1 AGG haben Beschäftigte im Sinne des § 6 Abs. 1 AGG das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs, des Unternehmens oder der Dienststelle zu beschweren. Nach § 13 Abs. 2 AGG bleiben die Rechte der Arbeitnehmervertretungen unberührt.

Zu dieser Bestimmung wird allgemein die Auffassung vertreten, dass hinsichtlich der Frage, ob überhaupt eine Beschwerdestelle eingerichtet werden soll, kein Mitbestimmungsrecht besteht11.

Kein Anspruch aus § 87 BetrVG

Der verfolgte Anspruch kann auch nicht auf § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG iVm. § 11 ASiG gestützt werden. Hiernach hat der Betriebsrat Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften mitzubestimmen, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht.

Eine solche gesetzliche Regelung existiert aber in Gestalt des § 11 ASiG. Gesetz im Sinne des § 87 Abs. 1 Einleitungssatz BetrVG ist jedes formelle oder materielle Gesetz, soweit es sich um eine zwingende Regelung handelt. Dies beruht auf der Erwägung, dass für eine betriebliche Mitbestimmung kein Bedürfnis mehr besteht, wenn eine den Arbeitgeber bindende Regelung durch Gesetz oder Tarifvertrag vorliegt12. Zweck des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ist die Beteiligung des Betriebsrats an betrieblichen Regelungen, die der Arbeitgeber zwar auf Grund einer öffentlich-rechtlichen Rahmenvorschrift zu treffen hat, bei deren Umsetzung ihm aber Handlungsspielräume verbleiben. Mitzubestimmen hat der Betriebsrat bei der Ausfüllung dieses Spielraums. Das Mitbestimmungsrecht setzt danach ein, wenn eine gesetzliche Handlungspflicht objektiv besteht und wegen Fehlens einer zwingenden Vorgabe betriebliche Regelungen verlangt, um das vom Gesetz vorgegebene Ziel des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu erreichen13. Im vorliegenden Fall geht es aber um die Rechtsfrage, ob die Arbeitgeberin einen Arbeitsschutzausschuss für die Filiale 3106 errichten muss. Ein ausfüllungsbedürftiger Handlungsspielraum besteht nicht, weshalb ein Mitbestimmungs- und damit auch ein entsprechendes Initiativrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ausscheidet14.

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Kein Anspruch aus § 89 BetrVG

Auch auf § 89 BetrVG kann der Betriebsrat sein Verlangen nicht stützen.

Aus § 89 Abs. 1 BetrVG iVm. § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG folgt ein grundlegendes Überwachungsrecht, § 89 Abs. 2 bis 5 BetrVG räumen dem Betriebsrat ein breites Informationsrecht ein7. Die Vorschrift des § 89 BetrVG beschränkt die Beteiligung des Betriebsrats jedoch auf dessen Mitwirkung, ohne ihm ein Mitbestimmungsrecht zu gewähren15.

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. August 2012 – 3 TaBV 1/12

  1. so auch LAG Hamburg 27.09.1995 – 4 TaBV 2/95, NZA-RR 1996, 213; a. A. LAG Hessen 01.02.1996 – 12 TaBV 32/95, NZA 1997, 114[]
  2. MüArbR/Kothe 3. Aufl. § 290 Rn. 75[]
  3. BAG 20.05.2008 – 9 AZR 219/07 – NZA 2008, 1237[]
  4. LAG Hessen 01.02.1996 – 12 TaBV 32/95, NZA 1997, 114[]
  5. anderer Ansicht Anzinger/Bieneck ASiG § 11 Rn. 46; Pieper ArbSchR 5. Aufl. Stichwort „Arbeitssicherheitsgesetz“ Rn. 134: wegen der Teilnahme von Betriebsratsmitgliedern bestehe hier eine eigenständige Rechtsposition des Betriebsrates[]
  6. H/S/W/G/N/R-Worzalla BetrVG 8. Aufl. § 87 Rn. 450[]
  7. LAG Hamburg 27.09.1995 – 4 TaBV 2/95, NZA-RR 1996, 213[][]
  8. BAG 3.06.2003 – 1 ABR 19/02, BAGE 106, 188[]
  9. vgl. Fitting BetrVG 26. Aufl. § 87 Rn. 327[]
  10. vgl. zum Erlass einer auf § 12 Abs. 1 ASiG gestützten behördlichen Verfügung VG Hannover 6.10.1995 – 7 A 4246/95, GewArch 1996, 28[]
  11. BAG 21.07.2009 – 1 ABR 42/08, BAGE 131, 225; LAG Nürnberg 19.02.2008 – 6 TaBV 80/07, DB 2009, 71; LAG Hamburg 17.04.2007 – 3 TaBV 6/07, LAGE § 13 AGG Nr. 1[]
  12. BAG 10.03.2009 – 1 ABR 87/07, BAGE 129, 364[]
  13. BAG 15.01.2002 – 1 ABR 13/01, BAGE 100, 173[]
  14. LAG Hamburg 27.09.1995 – 4 TaBV 2/95 – NZA-RR 1996, 213; Fitting BetrVG 26. Aufl. § 87 Rn. 327; GK-Wiese BetrVG 9. Aufl. § 87 Rn. 668; Löwisch/Kaiser BetrVG 6. Aufl. § 87 Rn. 151; Staudinger-Oetker BGB Neubearbeitung 2011 § 618 Rn. 226[]
  15. GK-Wiese BetrVG 9. Aufl. § 89 Rn. 39; WP/Bender BetrVG 3. Aufl. § 89 Rn. 5[]
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