Aufgrund einer bestehenden einrichtungsbezogenen Impfpflicht kann ein hiervon betroffener Arbeitgeber die Beschäftigung seiner nicht gegen SARS-CoV-2 gempften Pflegekraft verweigern. Der nicht geimpften Pflegekraft steht in diesem Fall auch kein Annahmeverzugslohn gegen den Arbeitgeber zu.

In dem hier vom Arbeitsgericht Köln entschiedenen Fall ist der Arbeitnehmer bei der beklagten Arbeitgeberin, die Senioreneinrichtungen betreibt, als Alltagsbegleiter und Betreuungskraft Sozialer Dienst beschäftigt. Nach Verabschiedung der gesetzlichen Neuregelung zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht forderte die Arbeitgeberin ihre Mitarbeiter auf, sich gegen SARS-CoV-2 impfen zu lassen. Sie kündigte hierbei an, nicht geimpfte Mitarbeiter nach dem 15.03.2022 nicht mehr zu beschäftigen. Aufgrund der Nichtvorlage eines Impfnachweises stellte die Arbeitgeberin den Arbeitnehmer – wie auch sämtliche Mitarbeiter, die zu diesem Zeitpunkt keinen Impf- oder Genesenen-Nachweis vorgelegt hatten – ab dem 16.03.2022 unbezahlt frei. Der Arbeitnehmer hält die Freistellung für rechtswidrig und fordert die vollständige Vergütung für den Monat März 2022 unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs.
Das Arbeitsgericht Köln hat die Klage abgewiesen. Dem Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers stehe bereits § 20a Abs. 1 IfSG entgegen, aus dem sich seit dem 16.03.2022 ein unmittelbares gesetzliches Tätigkeitsverbot für nicht immunisierte Pflegekräfte ergebe. Einer gesonderten behördlichen Entscheidung des Gesundheitsamtes bedürfe es hierfür nicht.
Darüber hinaus sei ein arbeitgeberseitiges Hygienekonzept, wonach in Anbetracht der gesetzlichen Wertung des § 20a IfSG nach dem 15.03.2022 keine nicht immunisierten Mitarbeiter mehr in einer Pflegeeinrichtung beschäftigt werden sollen, nicht zu beanstanden. Das Interesse der Arbeitgeberin an der Nichtbeschäftigung des Arbeitnehmers habe deshalb das Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers überwogen. Diese Berechtigung der Freistellung schlage auch auf den Vergütungsanspruch durch, mit der Folge, dass die Arbeitgeberin auch keinen Annahmeverzugslohn schulde.
Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 21. Juli 2022 – 8 Ca 1779/221
- nicht rkr. – Berufung beim LAmtsgericht Köln – 4 Sa 637/22[↩]