Elementarfeststellungsklage

Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird.

Elementarfeststellungsklage

Die Feststellungsklage kann sich auf einzelne Bedingungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken, sog. Elementenfeststellungsklage1.

Das als Sachurteilsvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen auch noch in der Revisionsinstanz zu prüfende besondere Feststellungsinteresse2 ist gegeben, weil durch die richterliche Entscheidung der Streit der Parteien (hier: darüber, ob Umkleidezeiten als vergütungspflichtige Arbeitszeit zu bewerten sind) insgesamt beseitigt und ihr Rechtsverhältnis insoweit für die Zukunft abschließend geklärt werden kann3.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12. Dezember 2018 – 5 AZR 124/18

  1. st. Rspr., vgl. nur BAG 25.03.2015 – 5 AZR 874/12, Rn. 13[]
  2. BAG 25.03.2015 – 5 AZR 874/12, Rn. 14 mwN[]
  3. vgl. BAG 23.05.2018 – 5 AZR 303/17, Rn. 9[]
Weiterlesen:
Klageantrag - und die innerprozessuale Bedingung